Eine christliche, verheiratete Frau, die drei Kinder hat, ist kurz davor, in die großartige Religion des Islams einzutreten, mit Allahs -erhaben ist Er- Erlaubnis. Ihr Ehemann aber ist auch ein Christ, sie hat aber Angst, dass, wenn ihr Mann den Islam annimmt, dass er noch eine Frau heiratet. Kann sie also ihrem Mann bei der Eheschließung die Bedingung stellen, dass er keine weitere Frau heiraten darf? Wobei zu sagen ist, dass sie noch keine Muslime sind, aber nachdem sie den Islam annehmen, mit Allahs -erhaben ist Er- Erlaubnis. Ist also die Aufzeichnung dieser Bedingung in der Eheschließung gültig?
Alles Lob
gebührt Allah
Erstens:
Dass die
Frau ihrem Ehemann die Bedingung stellt, keine weitere Frau zu heiraten,
gehört zu den erlaubten Bedingungen, nach der Rechtschule von Imam Ahmad
-möge Allah ihm barmherzig sein-. Dies wurde auch von einigen
Prophetengefährten und Tabi’un
überliefert und von einer Gruppe unter den Forschern der Gelehrten
(Muhaqqiqi Al-‚Ulama‘) ausgewählt. Die Erlaubnis dessen wurde bereits in der
Antwort auf die Frage Nr. 108806, Nr.
223559 und Nr. 228848
erklärt.
Zweitens:
Wenn das Ehepaar zur gleichen Zeit den Islam annimmt, und der
Zeitabstand (von der Annahme des Islams des einen und der anderen) nicht
lang ist, oder der Ehemann den Islam annimmt noch bevor ihre Wartefrist
(nach der Auflösung der Ehe durch den Tod des Mannes oder durch Scheidung
bis zur Wiederverheiratung) zu Ende geht, so werden sie sich noch in der
ersten Eheschließung befinden.
Unter diesem Umstand ist es nicht gültig, dass sie ihrem Mann
die Bedingung stellt keine weitere Frau zu heiraten, da die anerkannten
Bedingungen der Eheschließungen/-verträge jene sind, welche von Anfang an
mit der Abfassung verknüpft sind oder schon vor der Eheschließung vereinbart
wurden.
Doch wenn die Frau vor ihrem Mann den Islam annimmt, und er
erst später den Islam annimmt, so dass ihre Wartefrist schon vorüber ist,
dann wird ihre Ehe aufgehoben.
Und wenn der Mann erst danach den Islam annimmt, dann muss
zwischen ihnen eine neue Eheschließung durchgeführt werden, damit es ihr
erlaubt ist, zu ihm zurückzukehren, gemäß der Mehrheit der Gelehrten.
Unter diesem Umstand – wenn sie also einen neuen Ehevertrag
abfassen wollen – besteht kein Problem darin, dass sie die Bedingungen
stellt, welche sie bekräftigen will, die aber mit dem neuen Vertrag
verknüpft sind.
Es ist auch nichts dabei, dass sie die Bedingung stellt, dass
er keine weitere Frau heiraten soll.
Ibn Qudama -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Wenn einer der beiden Eheleute den Islam annimmt und der
Andere sich solange zurückhält, bis die Wartefrist der Frau zu Ende gegangen
ist, dann ist die Ehe aufgehoben, gemäß der Meinung der meisten Gelehrten.“
Aus „Al-Mughni“ (154/7).
Diese Thematik wurde bereits erklärt und die stärkere Meinung
besagt, dass sie, nach Ablauf der Wartefrist, die Wahl hat: Entweder wartet
sie, bis ihr Ehemann den Islam annimmt, und wenn er den Islam annimmt, dann
kehrt sie zu ihm mit der ersten Eheschließung zurück, oder sie heiratet
einen anderen Mann, wenn sie will.
Siehe die Antwort auf die Frage Nr. 21690.
Drittens:
Was aber die Bedingungen betrifft, die erst kommen, nachdem
die Eheschließung abgeschlossen wurde, so sind sie für beide Seiten nicht
verbindlich.
Al-Mardawi Al-Hanbali -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Die anerkannten Bedingungen in der Eheschließung, in diesem
Kapitel, werden in/während der Eheschließung erwähnt. Dies sagten der Autor
von „Al-Muharrar“ und Andere.
Schaikh Taqiy Ad-Din -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Genauso verhält es sich, wenn sie sich vor der Eheschließung einig sind,
nach der offenkundigen Meinung der Rechtschule.“
Ich sage: Dies ist richtig und darin besteht kein Zweifel.
Doch wenn die Bedingung nach der Eheschließung kommt, so
wurde von Imam Ahmad -möge Allah ihm barmherzig sein- überliefert, dass dies
nicht verbindlich wäre.“
Aus „Al-Insaf“ (154/8).
Schaikh Ibn ‚Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Was die Heirat angeht, so ist eine darauffolgende Bedingung
nicht möglich, da man sich dann nicht mehr entscheiden kann, gemäß der
Rechtschule.
Im Handel aber ist es möglich, dass sie dem Vertrag (danach)
folgt, so wie es in der Entscheidung einer Sitzung oder einer Bedingung
folgt.“
Aus „Asch-Scharh Al-Mumti‘ ‚ala Zad Al-Mustaqni’“ (12/163).
Viertens:
Das, was die Frau tun muss, ist schnell in den Islam
einzutreten, und sie soll die Angelegenheit, ob ihr Ehemann eine zweite Frau
heiratet, nicht zu einem Hindernis für sich und ihrem Mann vom Islam machen,
da dies zu den Dingen gehört, mit denen der Satan einem Angst machen und vom
Islam abhalten will.
So muss sie dem Satan trotzen, sie darf ihm nicht in seiner
Einschüchterung gehorchen und in dem, was er ihr ins Herz an Befürchtungen
legt, damit ihr und ihrem Mann die Annahme des Islams schwer fällt.
Vielmehr soll sie gut über Allah -erhaben ist Er- denken und
wissen, dass Er sie niemals vernachlässigen wird, wenn sie den Islam
annimmt. Vielmehr ist es so, dass immer wenn der Diener zu Allah kommt, so
wird Allah noch mehr zu ihm kommen, als sein Diener, Er wird ihn lieben,
ehren und seine Angelegenheiten erleichtern. Allah -erhaben ist Er- sagte:
„Und wer Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg * und
gewährt ihm Versorgung, von wo (aus) er damit nicht rechnet.“ [At-Talaq:2-3]
Wir bitten Allah -erhaben ist Er- darum, dass Er sie und
ihren Mann rechtleitet.
Und Allah weiß es am besten.
