Was ist die Mindestentfernung bezüglich der Reise, während welcher das Fastenbrechen erlaubt ist.
Alles Lob
gebührt Allah
Die Mehrheit der
Gelehrten vertritt die Ansicht, dass die Entfernung, ab welcher das
Verkürzen des Gebets und das Fastenbrechen für den Fastenden erlaubt sind,
48 Meilen (ca. 80 km) beträgt.
Ibn Qudama sagte in „Al-Mughni“:
„Die Rechtsmeinung (Madhab) von Abu ˈAbdillah (d.h. Imam Ahmad) ist, dass
das Verkürzen (der Gebete) bei weniger als 16 „Farsakh“ nicht erlaubt ist,
wobei ein „Farsakh“ 3 Meilen beträgt. Somit beträgt die Entfernung 48
Meilen. Ibn ˈAbbas hat die Entfernung abgeschätzt und sagte: „Von ˈUsfan bis
Mekka, von Taˈif bis Mekka und von Jedda bis Mekka.
Darauf basierend
beträgt die Entfernung für das Verkürzen der Gebete (Masafa Al-Qasr) zwei
Tage (bei direkter Reise).Diese Ansicht vertraten Malik, Al-Layth und
Asch-Schafiˈi.“
[Ende des
Zitats]
Die Umrechnung
dieser (Entfernung) in Kilometer beträgt ca. 80 Kilometer.
Schaikh Ibn Baz
sagte in „Majmuˈu Al-Fatawa“ (12/267) bezüglich der Abschätzung der Reise:
„Die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Ansicht, dass dieses auf ca. 80
Kilometer geschätzt wird, bezüglich desjenigen, der mit dem Auto reist, dem
Flugzeug, dem Schiff und dem Segelschiff. Diese Entfernung, oder das was ihr
nahe kommt, wird als Reise bezeichnet, und wird im Gewohnheitsrecht (ˈUrf)
als Reise angesehen, weil es unter den Muslimen bekannt ist. Wenn nun eine
Person auf einem Kamel, zu Fuß, mit dem Auto, dem Flugzeug oder Schiffen
reist, und diese oder größere Entfernung zurücklegt, so gilt er als
Reisender.“ [Ende des Zitats]
Das ständige Fatwa-Komitee (8/90) wurde gefragt:
„Was ist die „Masafa Al-Qasr“ (die Entfernung, bei der man das Gebet
verkürzen darf), und ist es dem Taxifahrer, der mehr als 300 Kilometer
zurücklegt, gestattet das Gebet zu Verkürzen?“
Es antwortete:
Die Reise, welche das Verkürzen des Gebets erlaubt, beträgt, der Mehrheit
der Gelehrten nach, ca. 80 Kilometer. Dem Taxifahrer und anderen ist es
erlaubt, die Gebete verkürzt zu beten, wenn sie diese Entfernung, die wir in
der ersten Antwort erwähnten, oder mehr zurücklegen wollen.“ [Ende des
Zitats]
Einige Gelehrten
vertreten die Ansicht, dass die Reise nicht durch eine bestimmte Entfernung
bestimmt wird, sondern kehrt die Sache zum Gewohnheitsrecht (ˈUrf) zurück.
Was nun die Leute nun in ihrem Brauch als Reise ansehen, so ist es dann eine
Reise, die islamrechtliche Urteile nach sich zieht, wie das Zusammenlegen
zweier Gebete, das Verkürzen und das Fastenbrechen für den Fastenden.
Schaikh Al-Islam
sagte in „Al-Fatawa“ (24/106):
„Die Beweiskraft ist auf der Seite desjenigen, der das Verkürzen (der
Gebete) und das Fastenbrechen von der Reise an sich gesetzlich machen und
nicht die eine Reise von der anderen unterscheiden. Und diese Aussage ist
die richtige Ansicht.“
Schaikh
Al-ˈUthaimin wurde in „ Fatawa Arkan Al-Islam“ (S. 381) bezüglich der Länge
der Entfernung gefragt, während welcher der Reisende (die Gebete) verkürzen
darf, und ob das Zusammenlegen (der Gebete), ohne sie zu verkürzen, erlaubt
ist.
Er antwortete:
„Die Entfernung, während welcher das Gebet verkürzt wird, haben manche
Gelehrten mit 83 Kilometer bestimmt. Und mache Gelehrten haben sie danach
bestimmt, was dem Gewohnheitsrecht (ˈUrf) nach als Reise gilt, selbst wenn
sie nicht die 83 Kilometer erreicht. Und worüber die Leute sagen, dass es
keine Reise ist, so ist es auch nicht als Reise anzusehen, selbst wenn sie
100 Kilometer erreichen sollte.
Und diese letzte Ansicht ist die auserwählte Ansicht von Schaikh Al-Islam
Ibn Taymiyya
-möge Allah ihm
barmherzig sein-, und dieses, weil Allah -erhaben ist Er- die Entfernung,
welche das Verkürzen der Gebete erlaubt, nicht festgelegt hat, sowie der
Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- diese Entfernung nicht bestimmt
hat.
Anas Ibn Malik
-möge Allah mit ihm zufrieden sein- sagte:
„Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- pflegte es, wenn er
auf eine Entfernung von 3 Meilen oder 3 „Farsakh“ hinausging, zwei
Gebetseinheiten zu verrichten (sprich, das Gebet zu verkürzen.)“
[Überliefert von
Muslim (691)]
Die Aussage von Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya -möge Allah ihm barmherzig
sein- ist dem Richtigen näher.
Es ist dabei kein Vergehen dem Gewohnheitsrecht (ˈUrf) wider zu handeln,
indem man die Ansicht mit der bestimmten Entfernung annimmt, da dieses die
Ansicht einiger Imame und Mujtahid-Gelehrten ist. So ist das -so Allah
-erhaben ist Er- will- unproblematisch. Solange aber das Gewohnheitsrecht
(ˈUrf) präzisiert ist, solange ist das Zurückgreifen auf den
Gewohnheitsrecht das Richtige.“ [Ende des Zitats]
Und Allah weiß es
am besten.
