Zählt derjenige als Mushrik (jemand, der Allah einen Teilhaber in Verehrung und Anbetung beigesellt), der die Menschen durch etwas zufriedenstellt, was Allahs Zorn erregt, da er den Gehorsam gegenüber der Schöpfung dem Gehorsam gegenüber dem Schöpfer vorzieht? Wie beispielsweise eine Person, die ihre Augen nicht vor einer unbedeckten Frau senkt, damit die Leute nicht von ihm sagen, er sei ein Fundamentalist.

Alles Lob gebührt
Allah.

Erstens:

Es wurde
überliefert, dass demjenigen schwere Strafe droht, der die Menschen durch etwas
zufriedenstellt, was Allahs Zorn erregt.

Von ‘Aaishah
(Allahs Wohlgefallen auf ihr) wurde überliefert, dass sie sagte: „Der Gesandte
Allahs (Ehre und Heil auf ihm) sagte: ‚Wer die Zufriedenheit Allahs durch
etwas, was die Menschen zornig macht, zu erlangen sucht, mit dem ist Allah
zufrieden, und Er wird die Menschen mit ihm zufrieden machen. Und wer die
Zufriedenheit der Menschen durch etwas, was Allahs Zorn erregt, zu erlangen
sucht, auf dem liegt der Zorn Allahs, und Er wird die Menschen auf ihn zornig
sein lassen‘“. (Überliefert bei Ibn Hibaan, Al-Ihsaan fii taqriib Sahiih
Ibn Hibaan 1/510)

Und bei
At-Tirmidhy (2414) ist diese Überlieferung mit folgendem Wortlaut
erwähnt: „Wer die Zufriedenheit Allahs durch etwas, was die Menschen
zornig macht, zu erlangen sucht, von dem wird Allah die Beschwernis durch die
Menschen fernhalten. Und wer die Zufriedenheit der Menschen durch etwas, was
Allahs Zorn erregt, zu erlangen sucht, den wird Allah den Menschen überlassen“.

Es ist jedoch
umstritten, ob diese überlieferten Worte tatsächlich vom Propheten (Ehre
und Heil auf ihm) stammen, oder ob sie von ‘Aaishah gesagt wurden.

Al-Imaam
Al-Bukhaary vertrat, dass die überlieferten Worte von ‘Aaishah stammen, wie aus
Al-‘Ilal Al-Kabiir li-l Tirmidhy (332) hervorgeht. Auch Abu Sur’ah und Abu
Haatim waren dieser Meinung, entsprechend Al-‘Ilal li Ibn Abi Haatim (5/59).
Und Ad-Daaraqutny (möge Allah ihm barmherzig sein) sagte: „Das
Zurückführen (dieser Worte auf den Propheten –Ehre und Heil auf ihm-) ist nicht
bestätigt“. (Al-‘Ilal, 14/182)

Siehe auch:
Silsilah Al-Ahaadhiith As-Sahiihah von Al-Albany (5/392).

Zweitens:

Die Sünden, die
der Diener Allahs begeht, um die Menschen zufrieden zu stellen, werden in zwei
Arten eingeteilt.

Die erste Art:
Die Form von Sünden, die den Unglauben (Kufr) bedeuten. Dies, indem die
jeweilige Person z.B. eine der Taten begeht oder eine der Aussagen macht, die
Unglaube (Kufr) darstellen. Durch diese Form der Sünde wird derjenige,
der sie begeht, ungläubig, wenn in seinem Fall die Voraussetzungen (Shuruut)
für ein solches Urteil erfüllt und die ein solches Urteil verhindernden Dinge/
Umstände (Mawaani‘) ausgeschlossen sind.

Ibn Taymiyah
(möge Allah ihm barmherzig sein) sagte:

„Das Urteil des
Unglaubens (über eine Person) hat Voraussetzungen (Shuruut), und es gibt
Dinge/ Umstände, die es (ein solches Urteil) verhindern (Mawaani‘).
Und diese können im Fall einer bestimmten Person eventuell nicht gegeben
sein.

Tatsächlich
bedeutet ein allgemeines (und theoretisches) Urteil des Unglaubens nicht
zwangsweise dieses Urteil des Unglaubens über eine bestimmte Person (in der
Praxis), außer die Voraussetzungen (Shuruut) sind (im Falle dieser
Person) gegeben und die (ein solches Urteil) verhindernden Umstände (Mawaani‘)
ausgeschlossen.

Dies wird dadurch
deutlich, dass der Imaam Ahmad und die allermeisten der Imaame, die diese
allgemeinen (und theoretischen) Aussagen (über das Urteil des Unglaubens)
machten –wie beispielsweise dass sie sagten: Wer dieses oder jenes sagt, ist
ungläubig geworden-, über die meisten derjenigen, die genau diese Worte (,
die den Unglauben bedeuten,) sagten, nicht mit dem Unglaube (Kufr)
urteilten.“ (Majmuu‘ Al-Fataawa, 12/487-488)

Und zu den
wichtigen Voraussetzungen (Shuruut) in diesem Thema gehört: dass
derjenige, der die jeweilige Tat begeht, die den Unglauben bedeutet,
weiß, dass sie verboten ist und sie in voller Absicht, aus freier
Entscheidung heraus und ohne Zwang beging.

Und zu den das
Urteil des Unglaubens über diese Person verhindernden Dingen/ Umständen (Mawaani‘)
gehört: dass sie unwissend über die islamische Beurteilung der jeweiligen
Tat ist, sie anders versteht, einen (unbeabsichtigten) Fehler beging oder (zu
der Tat) gezwungen wurde.

Siehe auch die
Antwort auf die Frage Nr. (85102), um die Regelungen zum Urteil des Unglaubens
kennenzulernen.

Die zweite Art:
dass der jeweilige Ungehorsam gegenüber Allah eine Sünde darstellt, jedoch
nicht zu den Taten gehört, die den Unglauben bedeuten. Dazu gehören
beispielsweise das von dir genannte Unterlassen des Niederschlagens der Augen,
Lügen, Trinken von Alkohol, das Hören von Musik/ verbotenem Gesang und
diesen Sünden ähnliche Dinge. Diese Vergehen sind „normale“ Sünden. Wenn
derjenige, der diese begeht, Muslim ist, an Allah und Seinen Propheten glaubt,
Allah und den Propheten bestätigt und die Sünden nicht für erlaubt
erklärt, dann werden diese Sünden wie andere Sünden –kleine wie
große- beurteilt. Er wird allein durch das Begehen der Sünden nicht zum
Ungläubigen, selbst wenn es sich um große Sünden handelt, wie es dem
Glaube der Leute der Sunnah und der (muslimischen) Gemeinschaft (Ahlis-Sunnah
wa-l Jamaa’ah) entspricht.

Dabei spielt es
keine Rolle, ob er die Sünde seinen Neigungen und Lüsten folgend begeht oder er
damit die Rechte einer anderen Person berücksichtigt, dadurch eine bestimmte
Stellung im Ansehen vor dieser Person anstrebt oder aus anderer, diesen Dingen
ähnlicher Absicht oder Neigung heraus.

Ibn ’Abdu-l Barr
(möge Allah ihm barmherzig sein) sagte:

„Tatsächlich
sind sich die Leute der Sunnah und der (muslimischen) Gemeinschaft
(Ahlus-Sunnah wa-l Jamaa’ah) –und sie sind die Leute des Fiqh (der isl. Regel-
und Rechtswissenschaften) und der Überlieferungswissenschaften- darüber
einig, dass niemand durch seine Sünde –selbst wenn sie gewaltig ist- aus dem
Islam ausgeschlossen wird“. (At-Tamhiid, 17/22)

Und Ibn Taymiyah
(möge Allah ihm barmherzige sein) sagte:

„Die Imaame der
Muslime –der vier Rechtsschulen und andere- einschließlich aller
Gefährten (des Propheten –Ehre und Heil auf ihm) und denjenigen, die ihnen
auf gute Weise folgten, sind sich darüber einig, dass ein Gläubiger nicht
durch das einfache Begehen einer Sünde ungläubig wird“. (Majmuu‘
Al-Fataawa, 6/479)

Er sagte auch:

„Und wenn wir
sagen: Die Leute der Sunnah (Ahlis-Sunnah) sind sich darüber einig, dass
aufgrund einer Sünde nicht das Urteil des Unglaubens gefällt wird, dann
meinen wir damit die Sünden wie z.B. Unzucht (Sina) oder das Trinken (von
Alkohol)“. (Majmuu‘ Al-Fataawa, 7/302)

Und Allah
weiß es am besten.