Ich weiß, dass die Tasmiya (Bismillah sagen) bei der Schlachtung von einem Tier, das gegessen wird, erforderlich ist und dass es nicht erlaubt ist von dem zu essen, worauf nicht der Name Allahs ausgesprochen wurde. Manchmal aber ist ein Muslim, der in die nicht-muslimischen Ländern reist, dazu gezwungen dort mehrere Jahre wegen der Arbeit oder dem Studium zu verbleiben. Soll er sich definitiv davon fernhalten in der ganzen Zeit Fleisch zu essen? Oder gilt er in dieser Situation als jemand, der gezwungen ist Fleisch zu essen? Oder reicht es, wenn er zur Essenszeit die Tasmiya ausspricht?

Alles
Lob gebührt Allah.

Erstens:

Die
Tasmiya ist eine Bedingung, damit das Schlachttier erlaubt wird. Sie
entfällt weder bei Vergesslichkeit noch bei Unwissenheit, laut der
stärkeren Meinung der Gelehrten. Schau dir die Frage Nr.
85669 an.

Zweitens:

Das
Schlachttier des Buchbefolgers (Jude und Christ) ist unter zwei Bedingungen
erlaubt:

1.
Dass er das Schlachttier so schlachtet, wie es der Muslim tut. So soll er die
Kehle und die Speiseröhre durchschneiden und das Blut ausfließen
lassen. Wenn er es durch Ersticken, Bolzenschuss oder Ertrinken (im Wasser)
tötet, ist sein Schlachttier nicht erlaubt. Gleiches gilt für den Muslim,
wenn er so vorgehen sollte. Dann ist sein Schlachttier (auch) nicht erlaubt. 

2. Dass
er nicht den Namen eines anderen als Allahs, erhaben sei Er, ausspricht. Wie
den Namen des Messias u.a., aufgrund der Aussage Allahs, erhaben sei Er: „Und
esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist.“
[Al-An’aam 6:121] Und (aufgrund) Seiner Aussage über die verbotenen Dinge:
„Verboten hat Er euch nur (den Genuss von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch
und dem, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist.“

[Al-Baqara
2:173] 

Schaikh
ibn ‚Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte: Mit „worüber
ein anderer Name als Allahs bei der Schlachtung ausgesprochen wird“ ist
hier beispielsweise gemeint, dass man sagt: „Im Namen des Messias“, oder: „Im
Namen Muhammads“, oder: „Im Namen Jibrils (Gabriel)“, oder: „Im Namen al-Laats
(eine der großen Götzen in der vorislamischen Zeit der Araber)“,
etc.

(Aus
dem Tafsir der Sura al-Baqara) 

Zum
Verbot gehört auch, was geschlachtet wird, um sich dem Messias oder dem
Planeten Venus zu nähern, auch wenn man nicht den Namen eines anderen als
Allahs (Namen) darauf ausgesprochen hat. Dies ist auch verboten. 

Schaikh
al-Islam, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Was
die Buchleute für ihre Festtage schlachten und womit sie sich durch ihr
Schlachten jemand anderem als Allah nähern, steht dem gegenüber, was die
Muslime an Gaben und Schlachtopfern schlachten, um sich damit Allah, erhaben
sei Er, zu nähern. Dies ist wie das, was sie für den Messias und für den
Planeten Venus schlachten. Von Ahmad wurden darüber zwei Überlieferungen
überliefert, dessen bekannteste in seinen Schriften steht, und zwar dass es
nicht erlaubt ist, davon zu essen, auch wenn darauf nicht ein anderer Name als
Allahs, erhaben sei Er, ausgesprochen wurde. Er (Ahmad) überlieferte das Verbot
davon von Aischa und ‚Abdullah ibn ‚Umar (…)“

(Aus „Iqtida As-Sirat Al-Mustaqim“ 251/1) 

Drittens:

Wenn
der Muslim oder der Buchbefolger ein Schlachttier schlachtet und nicht
weiß, ob er Allahs Namen darauf ausgesprochen hat oder nicht, ist es
erlaubt, davon zu essen, und derjenige, der isst soll (selber) die Tasmiya
aussprechen. Wegen dem, was al-Bukhari (2057) von Aischa, möge Allah mit
ihr zufrieden sein, überlieferte, dass (einige) Leute sagten: „O Gesandter
Allahs, (einige) Leute bringen uns Fleisch und wir wissen nicht, ob sie darauf
Allahs Namen erwähnten oder nicht.“ Daraufhin antwortete der Gesandte
Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Sprecht Allahs Namen (darauf) aus
und esst es!“ 

Schaikh
ibn ‚Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Man
muss nicht nach dem fragen, was der Muslim oder Buchbefolger geschlachtet hat,
wie er schlachtete und ob er darauf die Tasmiya ausgesprochen hat oder nicht.
Vielmehr soll man davon ablassen, weil dies zur Verbohrtheit in der Religion
gehört. Der Prophet selbst, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat das
gegessen, was die Juden schlachteten und er fragte sie nicht (wie sie
schlachten etc.).

Im
Sahih-Werk von al-Bukhari u.a. wird von Aischa, möge Allah mit ihr
zufrieden sein, überliefert, dass (einige) Leute dem Propheten, Allahs Segen
und Frieden auf ihm, sagten: „(Einige) Leute bringen uns Fleisch und wir wissen
nicht, ob sie darauf Allahs Namen ausgesprochen haben oder nicht.“ Er
antwortete daraufhin: „Sprecht den Namen (Allahs darauf) aus und esst es.“ Sie
(Aischa) sagte: „Und sie waren erst neu im Islam (o. waren erst vor Kurzem noch
im Unglauben).“ 

Trotzdem
befahl ihnen der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, es (ihr Fleisch) zu
essen, ohne danach zu fragen, obwohl denjenigen, die es ihnen brachten, die
Regeln des Islam (noch) unbekannt waren, da sie neu im Islam waren.“ (Aus
„Risalah fi Ahkam Al-Udhia wa Adh-Dhukah“ von Schayikh ibn ‚Uthaimin, möge
Allah ihm barmherzig sein) 

Viertens:

Um
auf dem aufzubauen, was erwähnt wurde: Wer also in nicht-muslimische
Länder reist, in denen meistens Christen und Juden schlachten, so darf er
von ihren Schlachttieren essen, außer wenn er weiß, dass sie das
Schlachttier mit dem Bolzenschuss betäuben oder einen anderen Namen als
Allahs darauf aussprechen, wie bereits erwähnt. 

Und
wenn der Schächter ein Götzendiener oder Kommunist ist, dann ist es
nicht erlaubt, sein Schlachttier zu verzehren.

Und
wo auch das Schlachttier verboten ist, ist es auch nicht erlaubt, es mit dem
Argument zu essen, man sei in einer Zwangslage, solange der Mensch das findet,
womit er sein Leben bewahren kann, wie das Essen von Fisch und Vegetarischem
etc. 

Schaikh
Abdurrahman al-Barrak, möge Allah ihn bewahren, sagte:

„Was
an Fleisch in den Ländern der Ungläubigen angeboten wird, ist in
(mehrere) Arten (unterteilt):

Was
den Fisch angeht, so ist dieser unter allen Umständen erlaubt, weil die
Erlaubnis davon weder von der Schlachtung noch von der Tasmiya abhängig
ist.

Was
alle anderen Arten angeht: Wenn die Firmen und Personen, die Fleisch
produzieren, Juden oder Christen sind und man von ihrer Methode nicht
weiß, dass sie das Tier mit dem Bolzenschuss betäuben, erwürgen,
oder das Tier auf den Kopf schlagen, so wie es im Westen bekannt ist, dann ist
das Fleisch erlaubt (halal).

Allah,
erhaben sei Er, sagte: „Heute sind euch die guten Dinge erlaubt. Und die Speise
derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, und eure Speise
ist ihnen erlaubt.“

[Al-Ma’ida
5:5]

Doch
wenn das Tier durch eine dieser Methoden getötet wird, ist das Fleisch
verboten (haram), weil es (das Tier) dann zum Erwürgten (Munkhaniqah) oder
Erschlagenem (Mauqudhah) gehört. Und wenn diejenigen, die das Fleisch
produzieren, weder Juden noch Christen sind, dann ist das Fleisch, das sie
anbieten, verboten. 

Allah,
erhaben sei Er, sagte: „Und esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht
ausgesprochen worden ist. Das ist wahrlich Frevel.“

[Al-An’aam
6:121] 

Der
Muslim muss sich also bemühen, sich von klar Verbotenem fernzuhalten und sich
vor den zweifelhaften Dingen zu hüten, um so nach Sicherheit für seine Religion
und seinen Körper zu streben und um zu vermeiden, Verbotenes zu
verzehren.“ 

Und
Allah weiß es besser.