Ist es der Frau erlaubt, dass sie zur Hajj oder ‘Umra mit einer Gruppe von Menschen oder Frauen geht, wenn es keinen Mahram gibt, mit dem sie gehen kann?

Alles Lob gebührt
Allah

Erstens:

Die Gelehrten von
damals und heute waren über dieses Thema verschiedener Ansichten. Einige
sagen, dass es für die Frau erlaubt sei ohne einen Mahram die Hajj zu
vollziehen, solange der Weg sicher ist, und sie mit einer vertrauenswürdigen
Gruppe ist.

Andere sagen, dass
es ihr nur mit einem Mahram, der sie beschützt, gestattet sei zu reisen,
auch wenn sie mit einer vertrauenswürdigen Gruppe wäre. Dies ist die Meinung
von Abu Hanifa und Ahmad. Sie führen folgendes als Beweis:

a)     
Von
Ibn ‘Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wurde überliefert, dass der
Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Die Frau darf nur mit
einem Mahrm reisen. Und kein Mann darf bei ihr ohne einen Mahram eintreten.“
Daraufhin fragte ein Mann: „O Gesandter Allahs, ich will zur Armee Soundso
hinausziehen, aber meine Frau möchte die Hajj vollziehen?“ Daraufhin sagte
er: „Gehe mit ihr!“ Dies überlieferten Al-Bukhari (1763) und Muslim (1341).

b)     
Von
Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wurde überliefert, dass der
Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Es ist einer Frau, die an
Allah und den letzten Tag glaubt, nicht erlaubt, dass sie einen Weg von
einem Tag und einer Nacht verreist, außer mit einem Mahram.“ Dies
überlieferten Al-Bukhari (1038) und Muslim (1133). Und bei Al-Bukhari Nr.
1139 und Muslim Nr. 827, vom Hadith von Abu Sa’id, steht: „ … einen Weg von
zwei Tagen …“

Ibn Hajar sagte:

„Er beschränkte sie
(die Reise) im Hadith von Abu Sa’id und sagte: „ … einen Weg von zwei Tagen
…“, doch im Hadith von Abu Huraira beschränkte er sie mit „einem Weg von
einem Tag und einer Nacht“. Von ihm gibt es noch weitere Überlieferungen.
Der Hadith von Ibn ‘Umar ist beschränkt auf „drei Tage“. Von ihm gibt es
auch weitere Überlieferungen.“

Die meisten
Gelehrten handelten in diesem Kapitel nach dem Allgemeinen, aufgrund der
verschiedenen Beschränkungen.

An-Nawawi sagte:
„Mit der Festlegung ist nicht das Äußerliche gemeint. Vielmehr ist alles,
was als Reise bezeichnet wird für die Frau verboten, außer mit dem Mahram.
Die Festlegung entstand eigentlich aufgrund eines Ereignisses, so dass man
nicht nach seinem Begriff handeln soll. Ibn Al-Munir sagte: „Die
Meinungsverschiedenheit entstand an verschiedenen Orten, entsprechend der
Fragenden.“

Aus „Fath Al-Baari“
(4/75).

Zweitens:

Jene die sagen,
dass das Beisein des Mahrams keine Pflicht ist, nehmen folgendes als Beweis:

a)     
Von
‘Adiy ibn Haatim, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wurde überliefert, dass
er sagte: „Als ich beim Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, war,
kam plötzlich ein Mann, der sich über die Armut beklagte, dann kam ein
anderer und beklagte sich über Straßenraub. Daraufhin sagte er: „O ‘Adiy,
hast du Al-Hira (Eine Ortschaft, die zu jener Zeit unter persischer
Herrschaft stand) gesehen?“ Ich sagte: „Ich habe sie noch nie gesehen, aber
mir wurde davon erzählt.“ Er sagte: „Wenn du noch lange lebst, wirst du ganz
gewiss eine Frau sehen, die von Al-Hira aufbrechen wird, bis sie den Tawaaf
um die Kaaba vollzieht, und niemanden außer Allah fürchtet.“ (‘Adiy sagte:)
So sah ich eine Frau, die von Al-Hira aufbrach, bis sie den Tawaaf um die
Kaaba vollzog, und niemanden außer Allah fürchtete.“ Dies überlieferte
Al-Bukhari (3400).

Auf diese
Beweisführung wird geantwortet, dass dies nur eine Kunde vom Propheten,
Allahs Segen und Frieden auf ihm, darüber ist, dass diese Sache wirklich
stattfinden wird. Dass aber von irgendeiner Sache berichtet wird, bedeutet
nicht, dass diese erlaubt sei. Vielmehr kann sie erlaubt oder verboten sein,
entsprechend der islamisch-gesetzlichen Beweise. So wie der Gesandte, Allahs
Segen und Frieden auf ihm, berichtete, dass das Trinken von Berauschendem,
die Unzucht und das viele Töten vor der Stunde sein werden, obwohl diese
Dinge verboten sind, welche zu den großen Sünden gehören.

Mit dem Hadith ist
also gemeint, dass sich Sicherheit verbreiten wird, so dass einige Frauen es
wagen alleine, ohne Mahram, zu verreisen, nicht aber, dass ihre Reise ohne
Mahram erlaubt sei.

An-Nawawi, möge
Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Nicht alles, wovon
der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, berichtete, dass es zu den
Zeichen der Stunde gehört, muss entweder verboten oder erlaubt sein. Denn
das gegenseitige Wetteifern der Hirten, wer die höchsten Gebäude baut, das
sich Ausbreiten des Geldes und dass ein Mann für fünfzig Frauen
verantwortlich ist, ist zweifelsohne nicht verboten. Dies sind eher Zeichen,
und das Zeichen bedingt nichts davon. Vielmehr können sie gut, schlecht,
erlaubt, verboten oder verpflichtend etc. sein.

Und Allah weiß es
am besten.“

Man soll wissen,
dass die Meinungsverschiedenheit der Gelehrten bezüglich der Bedingung, dass
der Mahram mit der Frau, auf der Reise zur Hajj, sein soll, sich eigentlich
nur auf die Pflicht-Hajj bezieht. Was die freiwillige Hajj betrifft, so sind
sich die Gelehrten darüber einig, dass es ihr nur mit einem Mahram oder
ihrem Ehemann gestattet ist zu reisen, so wie es in „der Enzyklopädie der
Rechtswissenschaften“ (36/17) steht.

Die Gelehrten des
ständigen Komitees sagten:

„Die Frau, die
keinen Mahram hat muss die Hajj nicht vollziehen, da der Mahram, auf sie
bezogen, zur Möglichkeit gehört. Und die Möglichkeit ist eine Bedingung
dafür, dass die Hajj verpflichtend wird. Allah, erhaben sei Er, sagte:

„Und Allah steht es
den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen –
(diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben.“

[Aali ‘Imraan 3:97]

Es ist ihr nicht
gestattet ohne ihren Ehemann oder einen Mahram zur Hajj oder etwas anderem
zu verreisen. Dieser Meinung waren Al-Hasan, An-Nakha’i, Ahmad, Ishaaq, Ibn
Al-Mundhir und die Leute des Ra`i (Meinung). Dies ist, aufgrund des
erwähnten Verses mit den allgemeinen Ahadith über den Verbot, dass die Frau
ohne Ehemann (Mahram) verreist, die richtige Meinung. Ihnen widersprachen
darin Malik, Asch-Schafi’i und Al-Auza’i und stellten Bedingungen für die
sie keine Beweise hatten. Ibn Al-Mundhir sagte: „Sie unterließen die äußere
Bedeutung des Hadiths und stellten Bedingungen für die sie keine Beweise
hatten.“

Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daa`ima“
(11/90,91)

Sie sagten auch:

„Richtig ist, dass
es ihr nicht gestattet ist zur Hajj, ohne ihren Ehemann oder einen
männlichen Mahram, zu verreisen. Somit ist es verboten, dass sie mit
vertrauenswürdigen Frauen, die keine Maharim sind, verreist. Auch nicht mit
ihren Tanten oder ihrer Mutter. Es muss entweder ihr Ehemann oder ein
männlicher Mahram sein.

Wenn sie niemanden
findet, der sie dazu begleitet, so ist sie nicht verpflichtet die Hajj zu
vollziehen, solange dies ihre Lage ist.“

Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daa`ima“
(11/92).

Und Allah weiß es
am besten