Ist für die Schwangere das Fasten oder das Fastenbrechen (Essen) besser?
Die Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Die Schwangere, sowie andere außer ihr, ist
mit dem Fasten angesprochen, außer falls sie (einen Schaden) für sich
oder ihr Ungeborenes befürchtet, so wird ihr das Fastenbrechen gestattet.
Ibn ‚Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte bezüglich Seiner,
erhaben sei Er, Aussage: „Und denen, die es mit großer Mühe ertragen
können, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt.“
[Al-Baqara 2:184]
„Dieses war eine Erleichterung für den Greis
(alten Mann) und die Greisin. Sie beide konnten das Fasten nur schwer
aushalten, daher speisten sie für jeden Tag einen Armen. Und falls die
stillende Frau und die Schwangere Angst um ihre Kinder hatten, so brachen sie
ihr Fasten und speisten dafür (einen Armen).“
[Überliefert von Abu Dawud (2317), und
al-Albani hat ihn in „Irwau al-Ghalil“ (4/18,25) als authentisch eingestuft]
Es ist notwendig zu wissen, dass das Fastenbrechen für die Schwangere erlaubt
(Ja’iz) sein kann, verpflichtend (Wajib) oder verboten:
–
Das
Fastenbrechen ist ihr erlaubt, falls das Fasten ihr eine Erschwernis bereitet,
jedoch nicht (gesundheitlich) schadet
–
Es ist
verpflichtend für sie, wenn ihr Fasten einen Schaden für sie oder ihr
Ungeborenes hervorruft.
–
Es ist
ihr verboten (nicht zu fasten), wenn das Fasten nicht mit einer Erschwernis
verbunden ist.
Schaikh ibn ‚Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Die schwangere Frau befindet sich in einer der zwei Situationen:
Die erste Situation ist, dass sie stark und vital ist, so dass das Fasten ihr
keine Erschwernis bereitet oder eine Auswirkung auf das Ungeborene hat. Für
diese Frau ist es verpflichtend zu fasten, da sie bezüglich des Unterlassens
des Fastens keinen Entschuldigungsgrund hat.
Die zweite Situation ist, dass die Frau das
Fasten aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht ertragen kann, weil sie
körperlich geschwächt ist oder aus anderen Gründen. In diesem Zustand
bricht sie ihr Fasten, insbesondere wenn dieses einen Schaden für das
Ungeborene zu Folge hätte. In diesem Fall ist das Fastenbrechen für sie
verpflichtend.“
[„Fatawa Schaikh ibn al-‚Utahimin“ (1/487)]
Schaikh ibn Baz, möge Allah ihm barmherzig
sein, sagte:
„Das Urteil der Schwangeren und Stillenden ist das Urteil des Kranken. Wenn das
Fasten eine Erschwernis mit sich bringt, so ist das Fastenbrechen
vorgeschrieben. Und es obliegt ihr das Nachfasten, falls sie dazu in der Lage
ist, so wie es bezüglich des Kranken der Fall ist. Ein Teil der Gelehrten
vertritt die Ansicht, dass es genügend ist, dass sie für jeden nicht gefasteten
Tag einen Armen speist. Diese Aussage ist jedoch schwach und unterlegen. Das
Richtige ist, dass ihr das Nachholen des Fastens obliegt, sowie im Fall des
Reisenden oder Kranken. Dieses aufgrund der Aussage Allahs, des Mächtigen
und Gewaltigen:
„Und wer von euch krank ist oder sich auf einer
Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten).“ [Al-Baqara 2:184]
Dieses beweist ebenso die Überlieferung von
Anas ibn Malik Al-Ka’bi, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf
ihm, sagte:
„Gewiss hat Allah das Fasten und einen Teil des
Gebets vom Reisenden abgenommen, und von der Schwangeren und Stillenden das
Fasten.“
[Überliefert von „den Fünf“]
[Ende des Zitates aus „Tuhfatu al-Ikhwani bi-Ajwibatin Muhimmatin tat’allaqu bi
Arkanil al-Islami“ (Seite 171]
Und Allah weiß am besten.
