Wenn ich nur aus Faulheit nicht bete, werde ich dann als Ungläubiger oder als sündiger Muslim betrachtet?
Die Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
„Imam Ahmad war der Meinung, dass derjenige,
der das Gebet aus Faulheit unterlässt, ein Ungläubiger sei, was auch
die stärkere Meinung ist. Die Beweise, aus dem Buch Allahs, der Sunnah
Seines Gesandten, den Aussagen der Altvorderen und der richtigen
Überprüfung, sprechen dafür.“ Aus „Asch-Scharh Al-Mumti‘ ‘ala Zad
Al-Mustaqni‘“ (26/2).
Und derjenige, der über die
Überlieferungstexte des Korans und der Sunnah nachdenkt, wird feststellen,
dass sie beweisen, dass derjenige, der das Gebet unterlässt, großen
Unglauben (Kufr Akbar) begeht, der einen aus der Religion ausschließt.
So gehört zu den Beweisen aus dem Koran
die Aussage Allahs -erhaben sei Er-:
„Wenn sie aber bereuen, das Gebet verrichten
und die Abgabe entrichten, dann sind sie eure Brüder in der Religion.“
[At-Tauba:11]
Der Beweis in diesem Vers ist, dass Allah
-erhaben sei Er- für die Festigung zwischen uns und den Götzendienern drei
Bedingungen gestellt hat: Dass sie von der Götzendienerei reuig
zurückkehren, das Gebet verrichten und die Zakah entrichten. Wenn sie also von
der Götzendienerei reuig zurückkehren, das Gebet aber nicht verrichten und
die Zakah auch nicht entrichten, dann sind sie nicht unsere Brüder. Und wenn
sie das Gebet verrichten, aber nicht die Zakah entrichten, dann sind sie auch
nicht unsere Brüder. Die Brüderschaft in der Religion wird erst entfallen, wenn
man von der Religion gänzlich austritt. Somit wird sie nicht durch Frevel
oder kleinen Unglauben entfallen.
Er -erhaben sei Er- sagte auch:
„Dann folgten nach ihnen Nachfolger, die das
Gebet vernachlässigten und den Begierden folgten. So werden sie (den Lohn
für ihre) Verirrung vorfinden, außer demjenigen, der bereut und glaubt
und rechtschaffen handelt. Jene werden in den (Paradies)garten eingehen und
ihnen wird in nichts Unrecht zugefügt.“ [Maryam:59-60]
Der Beweis ist, dass Allah über diejenigen
sagte, die das Gebet vernachlässigen und den Begierden folgen:
„außer demjenigen, der bereut und glaubt.“ Dies beweist, dass sie,
während ihrer Vernachlässigung des Gebets und ihres Befolgen der
Begierden, keine Gläubigen waren.
Was den Beweis aus der Sunnah, über den
Unglauben desjenigen, der das Gebet unterlässt, betrifft, so sagte er
-Allahs Segen und Frieden auf ihm-:
„Gewiss, zwischen dem Mann, der
Götzendienerei und dem Unglauben ist das Unterlassen des Gebets.“
Überliefert von Muslim im Buch des
Glaubens, von Jabir Ibn ‘Abdillah, vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf
ihm- überliefert.
Buraida Ibn Al-Husaib -möge Allah mit ihm
zufrieden sein- berichtete: Ich hörte den Gesandten Allahs -Allahs Segen
und Frieden auf ihm- sagen: „Das Abkommen zwischen uns und ihnen ist das Gebet;
wer es unterlässt, der begeht Unglauben.“
Überliefert von Ahmad, Abu Dawud, At-Tirmidhi,
An-Nasaai und Ibn Majah.
Mit dem Unglauben ist hier der große
Unglaube gemeint, der einen aus der Religion ausschließt, da der Prophet
-Allahs Segen und Frieden auf ihm- das Gebet zu einer Trennung zwischen den
Gläubigen und Ungläubigen machte. Und es ist bekannt, dass die
Religion des Unglaubens nicht die Religion des Islams ist. Wer also diesem Abkommen
nicht nachkommt, der gehört zu den Ungläubigen.
Darin wird auch von ‚Auf Ibn Malik -möge
Allah mit ihm zufrieden sein- überliefert, dass der Prophet -Allahs Segen und
Frieden auf ihm- sagte: „Eure besten Führer sind diejenigen, die ihr liebt und
die euch lieben und die für euch beten und für die ihr betet. Und eure übelsten
Führer sind diejenigen, die ihr hasst und die euch hassen und euch verfluchen
und die ihr verflucht.“ Es wurde gesagt: „Oh Gesandter Allahs, sollen wir sie
nicht mit dem Schwert bekämpfen?“ Er antwortete: „Nein, solange sie unter
euch das Gebet verrichten.“
In diesem Hadith ist ein Beweis, dass man die
Führer mit dem Schwert bekämpfen darf, wenn sie das Gebet nicht
verrichten. Jedoch ist es nicht erlaubt gegen die Führer zu kämpfen,
außer wenn sie einer klaren Sache des Unglaubens nachgegangen sind, bei
dem wir, bei Allah -erhaben sei Er-, einen Beweis haben. Denn ‘Ubada Ibn
As-Samit -möge Allah mit ihm zufrieden sein- sagte: „Der Gesandte Allahs
-Allahs Segen und Frieden auf ihm- lud uns ein, so haben wir ihm die Treue
geschworen. So gehörte zu dem, was er von uns entnahm, dass wir ihm die
Treue geschworen haben zu hören und zu gehorchen, in schweren und leichten
Umständen, in guten und schlechten Zeiten, nicht selbstsüchtig zu sein und
dass wir nicht den Befehl der Verantwortlichen/der Obrigkeit bekämpfen.“
Er sagte: „Außer, wenn ihr einen klaren Unglauben seht, bei dem ihr von
Allah einen Beweis habt.“ Überliefert von Al-Bukhary und Muslim.
Demzufolge ist ihr Unterlassen des Gebets,
über das der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- anführt, dass man sie
(infolgedessen) mit dem Schwert bekämpfen soll, ein klarer Unglaube, bei
dem wir von Allah einen Beweis haben.
Wenn nun jemand sagt: Ist es nicht erlaubt,
dass man die Überlieferungstexte, die beweisen, dass derjenige, der das
Gebet unterlässt, ungläubig sei, auf diejenigen bezieht, die es aus
Verleugnung ihrer Pflicht unterlassen?
So sagen wir, dass dies nicht erlaubt ist, da
es darin zwei Dinge gibt, die verboten sind:
1. Dass man die Beschreibung negiert, die vom
Gesetzgeber berücksichtigt wurde und das Urteil darin mit einbezogen wurde.
Denn der Gesetzgeber bezieht das Urteil des Unglaubens auf das Unterlassen, nicht
dem Verleugnen, und bestätigte die Brüderschaft in der Religion, wenn man
das Gebet verrichtet und nicht, wenn man seine Verpflichtung bestätigt.
Denn Allah -erhaben sei Er- hat nie gesagt: „Wenn sie aber bereuen und die
Verpflichtung des Gebets bestätigen …“, und der Prophet -Allahs Segen und
Frieden auf ihm- hat nie gesagt: „Zwischen dem Mann, der Götzendienerei
und dem Unglauben ist das Verleugnen der Verpflichtung des Gebets“, oder: „Das
Abkommen zwischen uns und ihnen, ist das Bestätigen, dass das Gebet
verpflichtend ist; wer aber die Verpflichtung leugnet, der begeht Unglauben.“
Und wenn dies das wäre, was Allah -erhaben sei Er- und Sein Gesandter
meinen, dann würde der Verzicht darauf der Darlegung widersprechen, mit der der
Koran kam. Allah -erhaben sei Er- sagte:
„Und Wir haben dir das Buch offenbart als
klare Darlegung von allem.“ [An-Nahl:89]
Und Er -erhaben sei Er- sagte, indem Er Seinen
Propheten anspricht:
„Und Wir haben zu dir die Ermahnung hinab
gesandt, damit du den Menschen klar machst, was ihnen offenbart worden ist.“
[An-Nahl:44]
2. Eine Beschreibung zu berücksichtigen, die
der Gesetzgeber nicht zu einem Grund für das Urteil machte. Denn das Verleugnen
der Verpflichtung der fünf Gebete erfordert den Unglauben desjenigen, der,
durch seine Unwissenheit, darin nicht entschuldigt ist, egal ob er betet oder
es unterlässt. Wenn also eine Person die fünf Gebet betet und allem
nachkommt, was als Bedingungen, Säulen, Pflichthandlungen und erwünschten
Dingen berücksichtigt wird, jedoch ihre Verpflichtung leugnet, ohne einen
Entschuldigungsgrund darin zu haben, dann wäre er ein Ungläubiger,
obwohl er betet. Dadurch wird klar, dass es nicht richtig ist, wenn man die
Überlieferungstexte so versteht, dass damit derjenige gemeint ist, der das
Gebet unterlässt, weil er seine Verpflichtung leugnet. Richtig aber ist,
dass derjenige, der das Gebet unterlässt, so einen Unglauben begeht, dass
dies ihn aus der Religion ausschließt, entsprechend dem, was klar und
deutlich von Ibn Abi Haatim, in seinen „Sunan“, von ‘Ubada Ibn As-Samit
-möge Allah mit ihm zufrieden sein- überliefert wurde:
„Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden
auf ihm- wies uns an: „Setzt Allah keine Teilhaber und unterlasst das Gebet
nicht absichtlich. Denn wer es absichtlich unterlässt, der verlässt
die Religion.“
Und wenn wir dies auch auf denjenigen
beziehen, der es aus Verleugnung unterlässt, so würde die Spezifizierung
des Gebets in den Überlieferungstexten keinen Nutzen haben. Denn dieses
Urteil ist allgemein auf die Zakah, das Fasten und die Hajj bezogen. Wer etwas
davon unterlässt, indem er ihre Verpflichtung verleugnet, der begeht eine
Tat des Unglaubens, solange er durch Unwissenheit unentschuldigt ist.
Und so wie der Unglaube desjenigen, der das
Gebet unterlässt, dem akustischen und überlieferten Beweis entspricht, so
entspricht er auch dem rationalen und optischen Beweis. Wie kann also eine
Person Glauben besitzen und dabei das Gebet unterlassen, welches die Stütze der
Religion ist? Und alles, was, bezüglich des Ansporns danach zu handeln,
überliefert wurde, erfordert von jedem Gläubigen mit Verstand, dass er es
verrichtet und sich dazu beeilt. Und
alles, was, bezüglich der Warnung davor es zu unterlassen, überliefert wurde,
erfordert von jedem Gläubigen mit Verstand, dass er sich davor hütet es zu
unterlassen und zu vernachlässigen. Es also zu unterlassen, obwohl diese
Erfordernis da ist, lässt keinen Glauben mit dem Unterlassen übrig.
Wenn dann jemand fragt, ob es nicht sein
könne, dass mit dem „Unglauben“ (Kufr) desjenigen, der das Gebet
unterlässt, die „Undankbarkeit der Gunst“ (Kufr An-Ni’ma) gemeint sein
könnte und nicht der Unglaube in der Religion? Oder dass damit der kleine
Unglaube, nicht der große, gemeint sein könnte, so dass es wie seine
-Allahs Segen und Frieden auf ihm- Aussage wäre: „Es gibt zwei
Eigenschaften im Menschen, welche zu den Eigenschaften des Unglaubens (Kufr)
gehören: Das Schmähen/Verunglimpfen der Abstammung und das Wehklagen
über den Toten.“ Er sagte auch: „Den Muslim zu beleidigen ist Frevel und ihn zu
Bekämpfen ist Unglaube (Kufr).“ Etc?
So sagen wir, dass diese Interpretation, aus
(folgenden) Punkten, falsch ist:
1. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf
ihm- setzte das Gebet zu einer trennenden Grenze zwischen dem Unglauben und dem
Glauben, zwischen den Gläubigen und den Ungläubigen. Er macht die
Begrenzung klar und schließt die eine (Seite) von der anderen aus. Somit
sind die zwei Begrenzungen unterschiedlich und die eine hat mit der anderen
nichts zu tun.
2. Das Gebet ist eine der Säulen des
Islams. So erfordert die Beschreibung desjenigen, der es unterlässt, dass
er ungläubig sei, dass damit der Unglaube gemeint ist, der einen aus dem
Islam ausschließt. Denn er zerstört eine Säule des Islams im
Gegensatz zu dem, über den man den Unglauben ausspricht, der eine Tat des
Unglaubens (selbst) begeht.
3. Es gibt weitere Überlieferungstexte,
die beweisen, dass derjenige, der das Gebet unterlässt, so einen Unglauben
begeht, dass er aus der Religion austritt. Somit muss man den Unglauben so
verstehen, wie sie ihn beweisen, damit die Überlieferungstexte
übereinstimmen.
4. Den Unglauben zum Ausdruck zu bringen,
unterscheidet sich. So sagte er über das Unterlassen des Gebets: „Zwischen dem
Mann und zwischen der Götzendienerei und dem Unglauben (Al-Kufr).“ Er
drückte den Begriff „Al-Kufr“ (auf Arabisch) mit dem arabischen Artikel „Al“
aus, was darauf hinweist, dass mit der Unglauben selbst gemeint ist, im
Gegensatz zum Begriff „Kufr“ (unbestimmt, ohne Artikel) oder dem Verb „kafara“.
Denn diese weisen darauf hin, dass jenes zum Unglauben (Al-Kufr) gehört,
oder dass es eine Tat des Unglaubens (Kufr) ist und nicht der allgemeine
Unglaube, der einen aus dem Islam ausschließt.
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya sagte im Buch
„Iqtidaa` As-Siraat Al-Mustaqim“ (S. 70, As-Sunna-Al-Muhammadiya-Verlag) über
die Aussage des Gesandten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Es gibt zwei
Eigenschaften in den Menschen, welche zu den Eigenschaften des Unglaubens
(Kufr) gehören …“. Er sagte: „Mit seiner Aussage, dass sie „zu den
Eigenschaften des Unglaubens gehören“, ist gemeint, dass diese beiden
Eigenschaften ein Unglaube sind, der in den Menschen existiert. So sind
dieselben Eigenschaften Unglaube, da sie zu den Taten des Unglaubens
gehören. Diese existieren in den Menschen, jedoch wird nicht jeder, in dem
ein Zweig des Unglaubens existiert, zu einem absoluten Ungläubigen,
solange nicht der Unglaube selbst in ihm ist. Genauso verhält es sich,
dass nicht jeder, in dem ein Zweig des Glaubens existiert, dadurch zu einem
Gläubigen wird, solange in ihm nicht das Fundament und der Glauben selbst
ist. Es gibt einen Unterschied zwischen dem „Kufr“, der durch „Al“ (arabischer
Artikel) bestimmt wird, so wie in seiner -Allahs Segen und Frieden auf ihm-
Aussage steht: „Nichts ist zwischen dem Diener und dem Unglauben (Al-Kufr) oder
der Götzendienerei (Asch-Schirk), außer das Unterlassen des Gebets“,
und zwischen dem unbestimmten „Kufr“, in Bezug auf die Bestätigung.“
Wenn nun klar ist, dass derjenige, der das
Gebet ohne Entschuldigungsgrund unterlässt, ein Ungläubiger ist, der
aus der Religion austritt, entsprechend diesen Beweisen, dann entspricht die
richtige Meinung dem, was Imam Ahmad folgt, was auch eine der zwei Aussagen von
Asch-Schafi’i waren, so wie es Ibn Kathir in der Erklärung der Aussage
Allahs -erhaben sei Er-: „Dann folgten nach ihnen Nachfolger, die das Gebet
vernachlässigten und den Begierden folgten“, [Maryam:59] erwähnte.
Ibn Al-Qayyim erwähnte im Buch „As-Salah“, dass es eine von den zwei
Ansichten in der Rechtschule von Asch-Schafi’i wäre und dass At-Tahawi
dies von Asch-Schafi’i selbst überlieferte.
Dies war auch die Meinung der Mehrheit der
Prophetengefährten. Es haben sogar mehrere ihren Konsens diesbezüglich
überliefert. ‘Abdullah Ibn Schaqiq sagte: „Die Gefährten des Propheten
-Allahs Segen und Frieden auf ihm- haben das Unterlassen keiner Tat als
Unglaube angesehen, bis auf das (Unterlassen) des Gebets.“ Überliefert von
At-Tirmidhi und Al-Haakim, den er entsprechend der Bedingung der zwei Schaikhs
als authentisch einstufte.
Ishaq Ibn Rahawaih, der bekannte Imam, sagte:
„Es wurde vom Propheten -Allahs Segen und
Frieden auf ihm- authentisch überliefert, dass derjenige, der das Gebet
unterlässt, ein Ungläubiger ist.“
Genauso war die Meinung der Gelehrten, von der
Zeit des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- bis zu unserem heutigen
Tag, dass derjenige ein Ungläubiger ist, der das Gebet absichtlich
unterlässt, bis die Zeit vergeht.
Ibn Hazm erwähnte, dass dies von ‘Umar,
‘Abdurrahman Ibn ‘Auf, Mu’adh Ibn Jabal, Abu Huraira und anderen
Prophetengefährten überliefert wurde und sagte: „Wir kennen, unter den
Prophetengefährten, keinen, der diesem widersprochen hat.“
Al-Mundhiri überlieferte dies von ihm in
„At-Targhib wa At-Tarhib“ und fügte unter den Prophetengefährten noch
hinzu: ‘Abdullah Ibn Mas’ud, ‘Abdullah Ibn ‘Abbas, Jabir Ibn ‘Abdillah und Abu
Ad-Darda` -möge Allah mit ihnen zufrieden sein-. Er sagte: „Und unter
denjenigen, die keine Prophetengefährten waren: Ahmad Ibn Hanbal, Ishaq
Ibn Rahawaih, ‘Abdullah Ibn Al-Mubarak, An-Nakha’i, Al-Hakam Ibn ‘Utaiba, Ayyub
As-Sakhtiyani, Abu Dawud At-Tayalisi, Abu Bakr Ibn Abi Schaiba, Zuhair Ibn Harb
und andere.““
Und Allah weiß es am besten.
