Einige Leute hier in den USA und Kanada tragen Socken aus Wolle oder Baumwolle, die bis zu über ihren Knöcheln reichen. Darüber tragen sie Schuhe. Die Schuhe aber reichen nicht bis zu den Knöcheln. Ist es erlaubt beim Wudu über solche Schuhe zu streichen? Und wenn man die Schuhe auszieht, ist der Wudu immer noch gültig? Und wenn sie zum Gebet gehen, so ziehen sie ihre Schuhe aus. Ist der Wudu immer noch gültig?

Alles Lob
gebührt Allah

Erstens:
Wenn die Schuhe den Fuß mitsamt der Knöchel bedecken, so ist das Streichen
darüber erlaubt, weil sie dann wie Ledersocken sind.

Wenn sie jedoch
die erforderliche Stelle nicht bedecken, und das wären die ganzen Füße
mitsamt der Knöchel, so ist es, der Mehrheit (Jumhur) der Gelehrten nach,
nicht erlaubt darüber zu streichen.
Siehe dazu „Al-Mausuˈatu Al-Fiqhiyyatu“ (37/264)

Das ist die
auserwählte Ansicht von Schaikh Ibn Baz und des Ständigen Fatwa-Komitees.
Schaikh Ibn Baz sagte:
„Zu den Voraussetzungen des Streichens über die Ledersocken (Khuf) und
Socken gehört es, dass sie die erforderliche Stelle bedecken.“
[Ende des Zitats aus „Majmuˈu Fatawa  Ibn Baz“ (10/111)
Und siehe „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ (5/396)
Zweitens:
Wenn er über die Schuhe, welche die erforderliche Stelle bedecken, streicht
und sie danach auszieht, während er sich im reinen Zustand (Taharah)
befindet, so bricht dies nicht seinen Wudu, und dies nach der richtigen
Ansicht der Gelehrten.

Die Erläuterung
hierzu erfolgte bereits in der Antwort auf die Frage Nr. (100112)
(26343)
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Erleichterung des
Streichens (Mash) durch das Ausziehen (der Schuhe) aufgehoben wird. Wenn er
die Schuhe erneut anzieht und den Wudu verrichten möchte, so muss er seine
Schuhe und Socken ausziehen und seine Füße waschen.

Drittens:
Wenn er Socken anzieht und darüber tiefe Schuhe, welche nicht die Knöchel
bedecken, so gibt es drei Möglichkeiten:
1. Er streicht über die Socken und Schuhe zusammen. Und dieses ist erlaubt.

Wenn er über die
Schuhe streicht und dann den Mash (das Streichen) dann durch das Streichen
über die Socken vollendet, umfasst das Urteil beide (die Socken und Schuhe).
Wenn er dann nur die Schuhe, oder diese mitsamt den Socken auszieht, so wird
sein Reinheitszustand nicht aufgehoben (gebrochen) und er darf das Gebet
verrichten. Es ist ihm jedoch nicht erlaubt in Zukunft (also noch einmal)
darüber zu streichen, bis er die vollständige Gebetswaschung verrichtet und
die Füße gewaschen hat.

In „Fatawa
Al-Lajnah Ad-Daima“ (5/396) wird ausgesagt, dass es erlaubt ist allein über
die Socken zu streichen oder über die „Kundur“ [Eine Art von Schuhen]
allein, wenn diese die Knöchel bedecken und die Füße dabei nicht sichtbar
sind.

Wenn sie nicht
die Knöchel bedecken und er darüber streicht, und sie auf Socken angezogen
wurden, welche die Knöchel bedecken, und er streicht über die Socken, was
noch davon zu sehen ist und über die Stelle der Waschung geht, so soll er in
beiden zusammen (in Schuhen und Socken) beten.
Schaikh Ibn Baz sagte:
„Was die „Kundur“ anbelangt, so sind sie wie Sandalen, die nicht den Fuß
mitsamt der Knöchel bedeckt haben. Wenn er über sie und die Socken zusammen
streicht, so bekommen sie das Urteil der Socken… Und wenn er sich auf das
Streichen der Socken alleine beschränkt, so ist es für ihn ausreichend und
er darf die „Kundur“ ausziehen, wann immer er will. Der Reinheitszustand
(Taharah) bleibt davon dann unberührt, weil das Urteil bezüglich des
Streichens dann die Socken umfasst.“
[Aus „Majmuˈu Fatawa Ibn Baz“ (29/73)]

Wir weisen den Bruder darauf hin, dass das Urteil welches auf die
Ledersocken bezogen ist, ebenso die Socken und Schuhe umfasst, welche (die
Knöchel) bedecken, da sie alle, nach der richtigeren Ansicht, von einem
Urteil umfasst sind.

Und Allah weiß
es am besten.