Ich wusste nicht, dass diejenige, die im Ramadan ihre Periode hat, sich beeilen muss (diese Tage) nachzuholen bevor man freiwillig fastet. Denn ich habe bereits einige freiwillige Fastentage nach Ramadan verrichtet. Ist es mir also erlaubt jetzt die Absicht zu verändern, und die bereits gefasteten Tage als „nachgeholte“ zu erachten? Und ist es erlaubt während des Tages die Absicht zu ändern? Gemeint ist, wenn ich ein freiwilliges Fasten beginne, ist es mir dann erlaubt, dass ich die Absicht verändere und dann die Absicht fasse das (Pflicht)Fasten nachzuholen, während des Tages?
Alles Lob gebührt
Allah
Erstens:
Es ist nicht
richtig die Absicht des freiwilligen Fastens, welches schon fertig ist, so
zu verändern, dass es ein nachgeholtes Fasten ist, welches du versäumt hast.
Da man für das nachholen des Pflichtfastens die Absicht schon am Abend davor
fassen muss, weil das Nachholen unter dasselbe Urteil wie das normale
Verrichten fällt. Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:
„Wer nicht vor dem
Morgengrauen beschließt zu fasten, der hat kein Fasten.“
Überliefert von
At-Tirmidhi (730) und Al-Albani stufte dies in „Sahih At-Tirmidhi“ als
authentisch ein.
At-Tirmidhi sagte
danach:
„Dies bedeutet
vielmehr bei den Gelehrten, dass jemandem kein Fasten zusteht, der nicht vor
Anbruch des Morgengrauens beschließt, ob im Ramadan, im Nachholen vom
Ramadan oder im Fasten, wenn man einen Eid ablegt. Wenn man die Absicht
nicht schon in der Nacht (zuvor) gefasst hat, ist es nicht erlaubt. Was aber
das freiwillige Fasten angeht, so ist es erlaubt, dass man die Absicht fasst
nachdem man schon in den Morgen gekommen ist. Und dies ist die Meinung von
Asch-Schafi’i, Ahmad und Ishaq.“
An-Nawawi, möge
Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Das Fasten im
Ramadan, das nachholende Fasten, das sühnende Fasten, das Ersatzfasten für
die Hajj und anderes Pflichtfasten sind nicht gültig, wenn man die Absicht
tagsüber fasst, ohne Meinungsverschiedenheit.“
Aus „Al-Majmuu‘“
(6/289)
Siehe „Al-Mughni“
von Ibn Qudaama (3/26).
Auch weil das
Verändern der Absicht nachdem der Gottesdienst fertig ist keinen Einfluss
darauf hat.
As-Suyuti, möge
Allah ihm barmherzig sein, sagte in „Al-Aschbaah wa An-Nadhaa`ir“ (S.37):
„Wenn man
beabsichtigt das Gebet abzubrechen, nachdem man schon fertig ist, wird es
nach dem Konsens nicht ungültig. Genauso verhält es sich mit allen anderen
gottesdienstlichen Handlungen.“
Wenn man also
freiwillig fastet erspart dies einem nicht das nachholende Fasten.
Und wenn man das
Fasten als ein freiwilliges beginnt, doch einem dann in den Sinn kommt, dass
man sie (die Absicht), während des Tages, zu einem nachholenden Fasten
umändert, dann hat man einen Teil des verpflichtenden Tages als ein
freiwilliges Fasten gefastet. Dies ersetzt einem nicht das Pflichtfasten, da
die Taten den Absichten entsprechen und man einen Teil des Tages mit der
Absicht für ein freiwilliges Fasten fastet.
Außerdem verändert
man dadurch die Absicht von einem absoluten Fasten zu einem bestimmten
Fasten, und dies ist nicht gültig.
Und Allah weiß es
am besten.
Siehe für mehr die
Antwort der Frage Nr. 39689.
Wobei wir dich
darauf hingewiesen haben, dass das freiwillige Fasten für die, die etwas vom
Ramadan nachholen müssen, nicht verboten ist, so wie es in der Frage steht.
Vielmehr ist die stärkere Meinung, dass das Fasten desjenigen gültig ist,
der freiwillig fasten will, aber auf ihn ein Pflichtfasten lastet, welches
er nachholen muss etc., solange man aber genug Zeit hat das nachzuholen, was
auf einen lastet, bevor der nächste Ramadan eintritt. Aber es ist verboten
die sechs Tage von Schawwal zu fasten bevor man die übriggebliebenen Tage
vom Ramadan nachgeholt hat, worüber sich aber auch die Gelehrten stritten.
Sie die Antwort der
Frage Nr. 41901 und Nr. 39328.
Und Allah weiß es
am besten.
