Ich folge der malikitischen Rechtsschule und liebe ein Mädchen voller Aufrichtigkeit und auf eine saubere Art, ohne dass dies mit Verbotenem vermischt wäre. Glaubt mir, ich liebe sie unbeschreiblich. Und als ich darüber nachdachte mich mit ihr zu verloben, erschütterten sie mich mit der Nachricht, dass sie meine Milchschwester sei, denn sie wurde durch die selbe Frau gestillt, die mich stillte. Und so dachte ich darüber nach, ob es aufgrund meiner starken Liebe zu ihr erlaubt ist, eine Erleichterung einer anderen Rechtsschule zu ersuchen, wie die der schafiitischen Rechtschule, welche besagt, dass die Stillung durch (mindestens) 5 separate Laktationen (Stillungen) und 4 Zeugen bestätigt sein muss (,damit jene als Stillmutter gilt, bei der die Kinder, welche von ihr gestillt wurden füreinander zur Heirat verboten sind)?
Alles Lob gebührt Allah,
Erstens:
Wir erwähnten bereits auf der Seite, dass die Anzahl der Stillungen
welche die Heirat verbieten , mindestens 5 betragen müssen. Dies aufgrund der
Aussage der Mutter der Gläubigen ‚Aischa, möge Allah mit ihr
zufrieden sein:
„Zu dem was im Koran herabgesandt wurde, gehörte, dass 10 Stillungen
die einen füreinander zu Mahram (d.h., dass sie wie Geschwister bzw. Mutter und
Kind füreinander verboten sind zu heiraten) machen, was daraufhin aufgehoben
wurde, sodass es 5 Stillungen sind.“
Überliefert bei Muslim (1452)
Darüber hinaus erwähnten wir bereits auf der Seite die Bevorzugung der
Ansicht, dass die Zeugenaussage einer Frau im Bezug auf die Bestätigung
der Stillung angenommen wird. Dies aufgrund der Überlieferung bei al-Bukhari
(5105) von ‚Uqbah ibn Harith, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass er
sagte:
„Ich heiratete eine Frau und hierauf kam zu uns eine schwarze Frau und sie
sagte, sie habe uns beide gestillt, so ging ich zum Propheten, Allahs Segen und
Frieden auf ihm, und erzählte ihm: „Ich habe Die So und So, Tochter
von So und So geheiratet und dann kam eine schwarze Frau zu uns und sagte, sie
habe uns beide gestillt, wobei sie lügt.“ Er wandte sich ab von mir so kam
ich vor ihm und sagte (nochmals): „Sie ist eine Lügnerin.“ So
antwortete er: „Wie kannst du sie als Frau behalten, wo sie (die schwarze
Frau) doch behauptete, sie habe euch beide gestillt?! Scheide dich von ihr.“
Für weitere Informationen siehe auch die beiden bereits behandelten Fragen
dazu. Die Antwort zu Frage Nummer (804) und (175250)
Wir sollten hier wie auch immer darauf eingehen was bezüglich der
schafiitischen Rechtschule in der Frage erwähnt wurde. Nämlich, dass
4 Zeugen benötigt werden. Die Aussage so ist jedoch ungenau. Vielmehr ist
es bei der schafiitischen Rechtsschule so, dass die (Verwandtschafts-)Bande,
die durch Stillung zustande kommt, entweder durch die Bezeugung von zwei
Männern, einem Mann und zwei Frauen oder vier Frauen bestätigt wird.
Siehe dazu auch „Nihayat al-Muhtaj“ (7/185) und
„al-Mawsoo’ah al-Fiqhiyyah al-Kuwaitiyyah“ (22/254)
Zweitens:
Die Gelehrten, möge Allah mit ihnen barmherzig sein, sagten, dass es
dem Laien nicht erlaubt ist aus den Rechtsschulen und Aussagen der Gelehrten,
das auszusuchen was ihm gefällt, indem er nach Ausnahmen sucht.
Asch-Schatibi, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Dem Laien ist es nicht erlaubt,
bei einer Meinungsverschiedenheit auszusuchen, wie dass Mujtahidun (Leute,
welche eigenständig Urteile aus den Texten ableiten können) zwei
unterschiedliche Ansichten haben und dies dem Laien vorgelegt wird. So denken
manche Menschen, dies wäre eine Sache des Auswählens, sowie im Falle
der Sühneleistung (Kaffara). So folgt man seinen Gelüsten und dem was seinem
Zweck dient und lässt das was diesem entgegensteht. Möglicherweise
argumentiert er sogar, um seiner Ansicht Gewicht zu geben, mit der Aussage
einiger Gelehrten späterer Generationen und bestärkt dies mit der
Aussage die über den Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, überliefert
wird, welche besagt:
„Meine Gefährten sind gleich den Sternen.“
Und darüber wurde bereits gesprochen und selbst wenn diese (Aussage) authentisch
sein sollte so bezieht sich dies auf den Laien, der zu einem Gefährten
oder jemand anderem ging und ihn nach Rechtsurteilen fragte, alsdann dem
Gefährten oder einem anderen indem Urteil welches dieser ihm gab, folgte,
sei es für oder gegen ihn. Wenn jedoch bei ihm zwei gegensprüchliche Ansichten
zweier Muftis (Leute, welche Rechtsurteile geben in der Religion) vorliegen
(woraus er dann aussucht), so ist es richtig zu sagen, dass dies nicht zur
äußeren Bedeutung des Hadithes gehört, denn jeder dieser beiden
Gelehrten stützt sich auf Beweise, welche ihn zu einer anderen Ansicht zum
anderen Gelehrten brachten, so sind beide Leute mit Beweisen welche im Gegensatz
zueinanderstehen. So ist das Folgen einer der beiden aufgrund von Gelüsten,
gleich dem Folgen von Gelüsten selbst, wie dies bereits besprochen wurde. Es
gibt keinen Weg als die richtigere Ansicht auszusuchen und dem gleichen.
Darüber hinaus sind die beiden (Ansichten der) Urteilsfindenden (Mujtahidan) für
den Laien genauso, wie die beiden Beweise für Urteilsfindenden (Mujtahid).
Sowie es für den Mujtahid verpflichtend ist das Überwiegende zu bestimmen
oder Inne zu halten, so gilt dasselbe auch für den Laien. Wäre es erlaubt
dem Folge zu leisten was man begehrt oder dessen Zweck man beabsichtigt, so
wäre es für den Führer (eher) erlaubt gewesen, jedoch ist das mit
Übereinstimmung (Ijmaa‘) falsch (nichtig).
Des Weiteren gibt es bei Themen in denen Meinungsverschiedenheiten
herrschen eine koranische Regelung, welche das Befolgen der eigenen Gelüste in
seiner Gesamtheit dementiert. Und zwar die Aussage Allahs, erhaben sei Er:
„Und wenn ihr über etwas streitet, so bringt es vor Allah
und den Gesandten, wenn ihr an Allah glaubt und an den Jüngsten Tag. Das ist
das Beste und nimmt am ehesten einen guten Ausgang.“ (An-Nisaa 4:59)
Es mag sein, dass sich zwei Mujtahids über eine Angelegenheit des Muqallids
streiten. Hier müssen sie diese dann zu Allah und Seinem Gesandten bringen, das
bedeutet zu den islamisch-gesetzlichen Beweisen zurückzukehren, und dies ist
vom Befolgen der Neigung und Gelüste weiter entfernt. Somit ist seine Auswahl
von einer von zwei Rechtschulen, begleitet von Neigung und Gelüsten im
Gegensatz zur Rückkehr zu Allah und Seinem Gesandten.
Dies führt auch dazu, dass man den Erleichterungen der Rechtschulen folgt,
ohne sich dabei auf einen islamisch-gesetzlichen Beweis zu stützen. Ibn Hazm
hat bereits den Konsens überliefert, dass dies Frevel (Fisq) ist, welcher nicht
erlaubt ist.“
Aus „Al-Muwaafaqaat“ (79/5-82)
Schaikh al-Islam ibn Taymiya, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Wenn es dem Laien erlaubt wäre zu folgen, wem er möchte, so ist
es ihm, gemäß dem, was die Worte unserer Gefährten und anderen
beweist, überhaupt nicht erlaubt den Erleichterungen zu folgen.“
Aus „Al-Mustadrak ´ala Majmuu‘ Fatawa Schaikh al-Islam“ (258/2)
Wenn ihr also von dieser Frau gestillt wurdet, und dies fünf oder mehr Mal
geschah, so seid ihr Milchgeschwister und es ist euch nicht erlaubt zu
heiraten. Und für die Bestätigung, dass das Stillen geschehen ist, reicht
das Zeugnis einer einzigen Frau, nach der stärkeren Meinung.
Und was du von deiner Liebe zu diesem Mädchen erwähnt hast, so
sollst du dadurch nicht die Hurumaat (Verbote) Allahs verletzen und ebenfalls nicht
die Erleichterungen der Leute und Muftis ersuchen. Vielmehr hindert dich das,
eine andere Frau zu suchen, die für dich erlaubt ist. Und andere (Frauen) haben
das, was diese hat, so soll dich der Satan nicht damit verlocken.
Und Allah weiß es am besten.
