Wenn eine Frau ihre Gebetswaschung (Wudhu) an einem speziellen Ort innerhalb des Masjid Al-Haram erneuern will, da der Gang zu den Waschräumen, besonders während der Tage der Pilgerfahrt (Hajj) oder der kleinen Pilgerfahrt (‚Umra) im Ramadan, Erschwernis mit sich bringt, so wie soll sie es machen? Selbst wenn sie sich in dem Frauenbereich befindet, so gehen die Männer an ihr vorbei. Wenn sie ihre Arme wäscht, so kann sie mit ihren Händen unter ihren Ärmeln über ihre Arme führen. Ist es ihr beim Streichen über den Kopf erlaubt, dass sie nur über den Vorderteil des Kopfes streicht, und dann mit ihren Händen über ihren Khimar streicht? Erklären sie mir bitte ganz klar, wie sie ihre Gebetswaschung in dieser Situation ausführen soll.
Die Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Wenn die Frau dazu genötigt ist ihre
Gebetswaschung an einem Ort zu vollziehen, an dem die Männer vorbeigehen,
so kann sie sich durch eine andere Frau verdecken lassen, welche sie von den
Blicken, denen sie ausgesetzt wäre, abschirmt, oder durch einen Vorhang,
den ihre Schwester für sie hält, oder dass sie den Passanten den Rücken
zudreht, so dass die Männer nicht sehen können, was sie von sich, bei
dem Vollzug der Gebetswaschung, preisgibt (zeigt).
Was das alleinige Einführen der Hände in die
Ärmel anbelangt, so wird die Waschung der Arme dadurch nicht verwirklicht,
da es obligatorisch ist, dass das Wasser den zu waschenden Körperteil
erreicht und dieser von der Waschung erfasst wird. Dieses ist nicht
möglich, wenn sie ihre Arme wäscht, während sich diese in den
Ärmeln befinden.
Was das Streichen über den Kopf anbelangt, so
gibt es nichts dagegen einzuwenden, dass sie über den Vorderteil ihres Kopfes
streicht und dann das Bestreichen über den Khimar vollendet. Und falls die Frau
über ihren Khimar streicht, so hat dieses eine Gruppe der Gelehrten als
Erleichterung für sie angesehen, insbesondere wenn es für sie erforderlich ist,
wie es in der Fatwa Nr. (139719) angeführt wurde.
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya -möge Allah
ihm barmherzig sein- sagte:
„Bezüglich dessen, dass die Frau über ihre Kopfbedeckung, ihren Khimar, welcher
um ihren Hals gewickelt ist, streicht, gibt es zwei überlieferte
Gelehrtenansichten:
Die eine davon ist, dass es nicht erlaubt ist, da die Erleichterung
(diesbezüglich) mit Sicherheit auf die Männer bezogen ist, wobei es in Bezug
auf die Frau fragwürdig ist und weil er (ihr Khimar) eine Kopfbedeckung der
Frau ist und wie ein Schutz fungiert.
Die zweite Ansicht ist, dass es erlaubt ist, und
dieses ist das, was offensichtlich ist, aufgrund seiner -Allahs Segen und
Frieden auf ihm- allgemeinen Aussage: „Streicht über die Ledersocken und den
Khimar“ [Überliefert von Ahmad (39/325)]
Die Frauen werden durch die erwähnte Ansprache auch miteinbezogen, so wie
sie auch das Urteil der Männer erfasst, über die Ledersocken zu streichen.
Imam Ahmad und Ibn Al-Mundhir erwähnen (eine Überlieferung) von Umm
Salama, der Ehefrau des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- dass sie
gewöhnlich über ihren Khimar strich. Und hätte sie jenes nicht
aufgrund einer Anweisung oder Hinweises des Propheten -Allahs Segen und Frieden
auf ihm- umgesetzt, so hätte sie es nicht getan, wobei sie am besten seine
Absicht dahinter kennt.
Dieses auch, da es dem Mann gestattet ist über seine Kopfbedeckung zu
streichen, so ist es der Frau erlaubt, genauso wie es dem Mann erlaubt ist.
Dieses auch, da es meist schwierig ist die
erlaubte Kopfbedeckung abzunehmen, so ähnelt es (im Urteil) der ‚Imama
(Kopfbedeckung) des Mannes.
Vor allem, da der Khimar mehr verdeckt als die
Kopfbedeckung des Mannes, sein Ablegen noch schwieriger ist, und die
Notwendigkeit (darüber zu streichen) noch größer ist als in Bezug
auf die Ledersocken.“
[Ende des Zitats aus „Scharh Al-‚Umda“ – „Kitab At-Tahara“ (S. 265)]
Siehe die Antwort auf die Frage Nr. (148129), und siehe für Details ebenfalls
die Antwort auf die Frage Nr. (72391)
Die Erklärung zur Art und Weise, wie die Frau bei dem Vollzug der
Gebetswaschung über ihren Kopf streicht, wenn es möglich ist, erfolgte
bereits in der Antwort auf die Frage Nr. (112171).
Und Allah weiß es am besten.
