Ich habe die Gebetswaschung (Wudhuu) vollzogen, Strümpfe angezogen und dann das Nachtgebet (Ishaa) gebetet. Dann bin ich zum Morgengebet (Fajr) aufgewacht, habe die Gebetswaschung (Wudhuu) vollzogen, wobei ich über die Strümpfe strich und habe dann das Morgengebet (Fajr) gebetet.
Ich habe dann die Strümpfe gewechselt, damit sie meine Frau wäscht -habe also ein neues Paar angezogen-, wobei ich nicht den Reinheitszustand verloren hatte.
Dann kam die Zeit für das Mittagsgebet (Thuhur), und ich habe die Gebetswaschung vollzogen, wobei ich über das zweite Strumpfpaar strich, das ich eine Minute, nachdem ich das erste Paar ausgezogen hatte, anzog, während ich mich im Reinheitszustand befand.
Ist nun das Mittagsgebet gültig, da diese Gebetswaschung gültig ist? Oder ist das Gebet ungültig, da die Gebetswaschung ungültig ist?
Alles Lob gebührt Allah.
Erstens:
Wenn der Mensch die lederne
Fußbekleidung (Khuff) oder die Strümpfe auszieht, nachdem er
(während der Gebetswaschung) über diese gestrichen hat, so wird sein Reinheitszustand
-entsprechend der richtigen Meinung unter den Aussagen der Gelehrten- nicht
aufgehoben. Dies, da der Reinheitszustand einer Person vollständig erlangt
wird, wenn sie (während der Gebetswaschung) über die Fußbekleidung
streicht, wie dies aus den islamisch gültigen Beweisen hervorgeht. Auf diesem
basierend bleibt also sein Reinheitszustand bestehen.
Dies wurde bereits in den Antworten auf die
Fragen Nr. (26343) und (100112) erklärt.
Deswegen kann er also mit seiner
Gebetswaschung beten, soviel er will, und zwar so lange, bis sein
Reinheitszustand aufgehoben wird durch eines der (bekannten) Dinge, die den
Reinheitszustand ungültig werden lassen.
Die Dinge, die den Reinheitszustand aufheben,
wurden in der Antwort auf die Frage Nr. (14321) erklärt.
Zweitens:
Wenn der Mensch ein Pflichtgebet gebetet hat
und dann die Zeit für ein anderes Pflichtgebet eintritt, während er sich
im Reinheitszustand befindet, dann ist es keine Pflicht (Waajib) für ihn,
(erneut) eine Gebetswaschung zu vollziehen. Jedoch ist es im islamischen Sinne
empfohlen (mustahabb), wenn er den Reinheitszustand durch eine (freiwillige)
Gebetswaschung erneuert. Seine vorherige Gebetswaschung (Wudhuu) wird also
nicht ungültig, und sein Reinheitszustand bleibt weiter bestehen.
Basierend auf dem zuvor Erwähnten gilt
also:
Wenn du das erste Paar Strümpfe ausgezogen
hast, während du dich weiterhin im Reinheitszustand befunden hast, so
bleibt deine erste Gebetswaschung gültig und du kannst so viele Gebete beten,
wie du möchtest, solange du deinen Reinheitszustand nicht (durch eines der
den Reinheitszustand aufhebenden Dinge) verlierst.
Wenn du dann andere Strümpfe anziehst, über
diese streichst, während du durch eine erneute (freiwillige)
Gebetswaschung deinen Reinheitszustand (lediglich) erneuerst und dann das
Mittaggebet (Thuhur) betest, so ist dieses (zweite) Streichen über die Strümpfe
ungültig, dein Gebet jedoch gültig. Dies, da deine erste Gebetswaschung
weiterhin gültig ist. Das (freiwillige) Erneuern des Reinheitszustands hebt die
Gültigkeit einer vorigen Gebetswaschung nicht auf.
Wenn nun später dein Reinheitszustand
(durch eines der den Reinheitszustand aufhebenden Dinge) ungültig wird, so ist
es deine Pflicht, das letzte Paar Strümpfe auszuziehen, um die Gebetswaschung
zu vollziehen, wobei du die beiden Füße (normal) wäschst, bevor du
die Strümpfe erneut anlegst.
Siehe auch: Al-Mughny (1/85), Kashaaf al-Qinaa
(1/ 85-86)
Und Allah weiß es am besten.
