Auf dem Gebetsplatz an unserer Universität kam es zu einer Meinungsverschiedenheit bezüglich des Versammelns, um Bittgebete zu sprechen. Es wurden nämlich Teile vom Koran an die Anwesenden verteilt, so dass jeder von ihnen einen Teil gleichzeitig mit den anderen liest und somit die Lesung des ganzen Korans vollendet wird. Danach sprechen sie (gemeinsam) Bittgebete für bestimmte Zwecke, wie für das Bestehen des Examens beispielsweise. Ist die Art und Weise dieses Sprechens von Bittgebeten in der islamischen Gesetzgebung vorzufinden? Ich bitte sie um eine Antwort, welche auf dem Koran, der Sunnah und dem Konsens der Altvorderen (Salaf) fundiert.

Alles Lob
gebührt Allah

Diese Frage
umfasst zwei Sachverhalte:
Erster Sachverhalt:
Das Urteil über das Zusammenkommen (Versammeln), um den Koran zu lesen, im
Sinne dass jeder der Anwesenden einen Teil (Juz) des Korans liest, und das
zur gleichen Zeit, bis jeder seinen Teil zu Ende gelesen hat. Die Antwort
hierauf ist das, was im Rechtsurteil der „Lajna Ad-Daima“ 2/480 erwähnt
wurde und wie folgt lautet:

 „Erstens: Das
Zusammenkommen (Versammeln), um den Koran zu lesen und zu studieren, in der
Art, dass einer (der Anwesenden) liest und die übrigen zuhören, sie das
Gelesene studieren und nach dem Verständnis seiner Bedeutung trachten.
Dieses ist islamrechtlich legitim und stellt eine Form der Annäherung an
Allah dar, die Allah liebt und reichlich dafür belohnt. Imam Muslim
überlieferte in seinem Sahih-Werk, sowie Abu Dawud über Abu Huraira -möge
Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden
auf ihm- sagte: „Es wird sich keine Gruppe von Leuten in einem der Häuser
Allahs versammeln, die das Buch Allahs lesen und es gemeinsam studieren,
ohne dass auf sie die innere Ruhe (Sakinah) herab gesandt wird, sie die
Barmherzigkeit umhüllt, die Engel sie umgeben und Allah sie bei denjenigen
erwähnt, die bei Ihm sind.“

Das Bittgebet
(Duˈa) nach der Beendigung der Lesung des ganzen Korans ist ebenfalls
legitim, wenn es jedoch nicht fortwährend getan wird und eine bestimmte Form
eingehalten werden (muss), so als ob es Sunnah wäre, da dieses nicht vom
Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- überliefert wurde. Vielmehr
haben es einige Prophetengefährten -möge Allah mit ihnen zufrieden sein- so
praktiziert.

Ebenso gibt es
keine Einwände dagegen, dass die bei der Lesung des Korans Anwesenden zum
Essen eingeladen werden, so lange dies nicht zum Brauch nach der Lesung
genommen wird.

Zweitens:
Dass man Teile vom Koran an die bei der Versammlung Anwesenden verteilt,
damit jeder von ihnen einen Teil selbst liest, wird nicht unbedingt als die
Lesung des ganzen Korans (Khatmah) für jeden einzelnen von ihnen erachtet.
Dass sie den Koran Lesen, um lediglich Segen zu ersuchen ist unzureichend,
da mit der Lesung des Korans gemeint ist, dass man Allahs Nähe ersucht, den
Koran auswendig lernt, über seine Verse tiefgründig nachdenkt, seine Regeln
versteht, ihn sich zur Lehre nimmt, durch ihn Lohn und Belohnung erlangt,
seine Zunge an seine Rezitation gewöhnt… usw. Und bei Allah liegt die
Gewährung des Erfolgs.“)

Zweiter
Sachverhalt:

Der Glaube
daran, dass diese Sache (sprich das Zusammenkommen, um den Koran in der
erwähnten Art und Weise zu lesen) sich auf die Erhörung des Bittgebets
auswirkt. Hierfür gibt es keinen Beweis und ist daher nicht legitim. Für die
Erhörung des Bittgebets gibt es viele bekannte Faktoren, genauso wie es für
Nichterhörung bzw. Nichtannahme des Bittgebets bekannte Faktoren gibt. Aus
diesem Grund ist der Bittende dazu verpflichtet jene Faktoren zu nutzen, die
sich auf die Erhörung des Bittgebets auswirken, und dabei die Faktoren zu
meiden, welche der Annahme des Bittgebets im Wege stehen. Er soll gut über
seinen Herrn denken, da Allah Sich dem Diener so zuwenden wird, wie der
Diener über Ihn denkt.“

Siehe die Frage Nr. 5113

Anmerkung:

Derjenige, der
behauptet, dass eine Angelegenheit islamrechtlich legitim ist, ist
aufgefordert dies zu beweisen, andernfalls bleibt es bei der Grundlage
bezüglich der gottesdienlichen Handlungen, nämlich beim Verbot, bis es einen
Beleg für die Legitimation gibt, wie es die Gelehrten festgelegt haben.
Darauf basierend ist der Beweis für das Nichtvorhandensein der Legitimation
für so eine Tat, dass es keinen Beweis für diese Handlung gibt.

Und Allah weiß
es am besten.