Was sind die Voraussetzungen und Pflichten des Tawaf?
Alles Lob
gebührt Allah
Die
Gelehrten haben eine Anzahl an Voraussetzungen für die Gültigkeit des Tawaf
(das Umlaufen der Ka’ba) um die Ka’ba erwähnt. Es sind:
1.Der
Islam:
Nach dem Konsens der Gelehrten ist er eine Voraussetzung, und ein ohne diese
Bedingung ausgeführter Tawaf ist ungültig, weil der Tawaf eine
gottesdienliche Handlung (‚Ibada) ist, und sie seitens eines Nichtmuslims
(Kafir) weder gültig ist noch akzeptiert wird.
2. Der Verstand (Al-‚Aql):
Dies ist die Rechtsmeinung der Hanafiten und Hanbaliten. Die Malikiten und
Schafi’iten haben dieses nicht vorausgesetzt, im Analogieschluss auf die
Gültigkeit des Tawaf seitens eines Kleinkindes, welches noch
unzurechnungsfähig ist (nicht unterscheiden kann), wenn sein Obhut die
Absicht für ihn fasst.
3. Die Absicht (An-Niyya):
Hierüber sind sich die Gelehrten einig, und dies aufgrund der Aussage des
Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Die Taten sind nur
entsprechend der Absichten, und jedem gebührt nur das, was er beabsichtigt
hat.“
Überliefert von Al-Bukhary (1) und Muslim (1907).
4. Das Bedecken des Intimbereichs (‚Aura):
Wenn jemand den Tawaf nackt ausführt, so ist sein Tawaf ungültig, da der
Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- befohlen hat, dass während der
Hajj ausgerufen wird: „Weder soll ein Polytheist (Muschrik) nach (diesem)
Jahr (d.h. dem neunten Jahr) pilgern, noch ein Nackter um die Ka’ba den
Tawaf machen.“
Überliefert von Al-Bukhary (369) und Muslim (1347)
Schaikh Ibn ‚Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
Wenn er den Tawaf vollzieht, während er nackt ist, so ist das ungültig, da
es ein verbotener Tawaf ist. Und wenn es (eben) ein verbotener Tawaf ist, so
sagte der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- bereits: „Wer eine Tat
verübt, die wir nicht anbefohlen haben, so ist sie zurückzuweisen.“
[Ende des Zitats aus „Asch-Scharh Al-Mumti’“ (7/257)]
5. Rituelle Reinheit:
In Antwort zur Frage Nr. (34695) wurde schon bereits detailliert auf diese
Voraussetzung eingegangen.
6. Nach der Mehrheit der Gelehrten gehört dazu die Reinheit des Körpers und
der Kleidung von Unreinheit (Najasa):
Die Erklärung der dabei vorhandenen Meinungsunterschiede erfolgte bereits in
der Antwort zur Frage Nr. (136742).
7. Sieben vollständige Umläufe (Tawaf):
Wenn jemand den Tawaf nur um einen Schritt kürzer macht, so ist sein Tawaf
unvollständig.
An-Nawawi
-möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Die Voraussetzung des Tawafs ist, dass es sieben Umläufe sein müssen, und
das jedes Mal vom Schwarzen Stein (Al-Hajar Al-Aswad) ausgehend bis zum
Schwarzen Stein. Und falls ein einziger Schritt bei den Sieben übrig bleibt,
so ist sein Tawaf ungültig. Ungeachtet dessen ob er in Mekka verbleibt oder
sie verlässt und sich in seinem Heimatland befindet, kann er nicht etwas
davon durch den Blutlass (Schächten eines Opfertieres) oder anderes
wiedergutmachen.“
[Ende des Zitats aus „Al-Majmu’u“ (8/21)]
8. Das Haus (die Ka’ba) muss zu seiner linken Seite sein:
Dieses, das der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- denn Tawaf
vollzog und dabei die Ka’ba zu seiner linken Seite nahm. Und er sagte
bereits: „Damit ihr von mir eure Riten nehmt.“
Überliefert von Muslim (1297) als Hadith von Jabir.
9. Der Tawaf muss um die gesamte Ka’ba gehen:
Man darf nicht innerhalb der Mauer (Hijr) den Tawaf machen, um die
Entfernung zu verkürzen. Wer dieses tut, so ist sein Tawaf nicht gültig.
Siehe dazu die Antwort auf die Frage Nr. (46597)
10. Das Umlaufen zu Fuß, falls man in der Lager ist zu Fuß zu laufen:
Dieses ist, ausgenommen der Schafi’iten, die Ansicht der Mehrheit der
Gelehrten.
Schaikh Ibn ‚Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Das was mir (richtig) erscheint ist, dass es nicht erlaubt ist den Tawaf
reitend zu vollziehen, sei es auf einem Kamel, auf den Schultern oder
motorisierten Fahrzeugen, außer dass dafür eine Notwendigkeit besteht, wie
aufgrund der Krankheit, des hohen Alters und des starken
Gedränges,
das die betreffende Person nicht ertragen kann, da es trotz des Gedränges
Personen gibt, die es ertragen können, und andere nicht. Wichtig dabei ist,
dass wenn es aufgrund eines Entschuldigungsgrundes geschieht, nichts dagegen
spricht. Falls es jedoch keinen Entschuldigungsgrund dafür gibt, so ist es
nicht erlaubt.“
[Endes des Zitats aus: „Scharh Kitab Al-Hajj“ aus „Sahih Al-Bukhary“ (1/83),
entsprechend der Nummerierung der „Schamilah“ Bibliothek]
11.
Kontinuität zwischen den Umläufen:
Die detaillierte Erklärung der Aussage erfolgte bereits in der Antwort auf
die Frage Nr. (219227)
12. Der Tawaf muss innerhalb der heiligen Moschee (Al-Masjid Al-Haram)
vollzogen werden.
Dieses, weil es für den Muslim verpflichtend ist den Tawaf um die Ka’ba zu
vollziehen. Und wenn er dieses außerhalb der heiligen Moschee tut, er den
Tawaf um die Moschee und nicht um die Ka’ba vollzogen hat.
Schaikh Ibn
‚Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Die Gelehrten sagten: Für die Gültigkeit des Tawaf wird vorausgesetzt, dass
dieser innerhalb der heiligen Moschee (Al-Masjid Al-Haram) stattfindet, und
dass wenn man ihn außerhalb der Moschee vollzieht, dem nicht nachgekommen
ist. Falls einer z.B. um die heilige Moschee den Tawaf vollziehen möchte, so
ist das unzureichend, weil er in dem Fall den Tawaf um die Moschee und nicht
um die Ka’ba vollzogen hat.
Was
diejenigen anbelangt, die innerhalb der Moschee selbst, sei es drüber oder
drunter, den Tawaf vollziehen, so ist deren Tawaf ausreichend (richtig). Aus
diesem Grund muss davor gewarnt werden, den Tawaf an der Stelle des Sa’y
(Laufs zwischen Safa und Marwa) oder darüber zu vollziehen, weil dieser Ort
nicht zu Al-Masjid Al-Haram gehört.“
[Ende des Zitats aus „Tafsir Sura Al-Baqara“ (2/49)]
13. Der Beginn des Tawafs beim Schwarzen Stein (Al-Hajar Al-Aswad):
Wenn jemand an der Tür der Ka’ba beginnt, so ist sein Tawaf unvollständig
und ungültig.
Schaikh Ibn ‚Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Einige Leute beginnen mit ihrem Tawaf an der Tür der Ka’ba und nicht am
Schwarzen Stein (Al-Hajar Al-Aswad). Derjenige, der an der Tür der Ka’ba
beginnt und an dieser Stelle auch seinen Tawaf beendet, so wird das nicht
als das Vervollständigen des Tawafs angesehen, da Allah -erhaben ist Er-
sagt: „…und de Umlauf um das alt(ehrwürdige) Haus vollziehen.“ [Al-Hajj
22:29]
Der Prophet
-Allahs Segen und Frieden auf ihm- begann (seinen Tawaf) beim Schwarzen
Stein und sagte den Leuten: „Damit ihr von mir eure Riten nehmt.“
Wenn jemand bei der Tür beginnt, oder an der gegenüberliegenden Seite des
Schwarzen Steins, selbst wenn es nur geringfügig ist, so ist dieser erste
Tawaf, denn er anbegonnen hat, nichtig, da er unvollständig ist. Wenn er
sich kurz darauf daran erinnert, so beginnt er ihn neu, andernfalls (macht
er weiter und) wiederholt den Tawaf von Anfang an.“
[Ende des Zitates aus „Majmu’u Al-Fatawa“ (22/404)]
Dieses sind die Voraussetzungen, ohne die der Tawaf nicht gültig ist.
Was die
Pflichten (Wajibat) des Tawafs anbelangt, so sind einige Gelehrten der
Ansicht, dass das aus zwei Gebetseinheiten bestehende Gebet nach dem Tawaf
verpflichtend ist (Wajib).
Richtig ist, dass es eine erwünschte Sunna (Mustahab) ist, was die
Rechtsansicht der Schafi’iten und Ahmad ist.
Schaikh Ibn
Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte bezüglich dieser zwei
Gebetseinheiten nach dem Tawaf:
„Sie müssen nicht hinter dem Maqam (der Stelle, an der Abraham stand)
verrichtet werden.
Die zwei Gebetseinheiten können überall in der Moschee (Al-Masjid A-Haram)
verrichtet werden, und wer sie vergisst, so ist das unproblematisch, weil
dieses Gebet eine Sunna ist und keine Pflicht.“
[Ende des Zitats aus „Majmu’u Fatawa Asch-Schaikh Ibn Baz“ (17/228) ]
Was die übrigen Pflichten (Wajibat) des Tawaf, welche die Gelehrten
erwähnen, anbetrifft, so sind es einige der erwähnten Voraussetzungen, nur
dass einige Gelehrten diese für eine Pflicht erklärt haben und nicht für
eine Voraussetzung.
Schau bei der Überschrift „Schurut At-Tawaf“ von Dr. ‚Abdullah Az-Zahim in
der Zeitschrift „Al-Buhuth Al-Islamiyyah“ Nr. (53) nach, und „Wajibat
At-Tawaf“ , auch von ihm in der selben Zeitschrift Aussage (58).
Und Allah weiß es am besten.
