Ich muss mein Fasten vom Ramadan nachholen, jedoch muss ich auch die Sühne eines Schwurs fastend begleichen. Ich habe einmal gehört, dass ich erst das Fasten vom Ramadan nachholen und danach die Sühne begleichen muss. Ist diese Reihenfolge verpflichtend oder ist es erlaubt anders zu handeln?

Alles Lob
gebührt Allah

Wer einige Tage
vom Ramadan nachholen muss, der darf das Nachholen aufschieben, solange der
nächste Ramadan nicht eintrifft.

Ibn Qudama -möge
Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Im Großen und
Ganzen darf derjenige, der einen Tag vom Ramadan nachholen muss, es
aufschieben, solange nicht der nächste Ramadan eintrifft.
‚Aischa
sagte: „Auf mir lastete das Fasten vom Monat Ramadan und ich habe es nicht
nachgeholt, bis der Monat Scha’ban
eingetroffen ist.“ (Muttafaqun
‚alaihi)

Es ist aber
nicht erlaubt das Nachholen ohne Entschuldigungsgrund bis zum nächsten
Ramadan hinaufzuschieben, da ‚Aischa
-möge Allah mit ihr zufrieden sein- es nicht bis dahin hinaufgeschoben hat.
Und wenn sie es könnte, dann hätte sie es getan.“

[Aus „Al-Mughni“
(3/85)]

Was die Sühne
für den Schwur betrifft, so waren sich die Gelehrten darüber uneinig, ob man
sie sofort begleichen muss oder nicht.

In der
Enzyklopädie für Rechtswissenschaften (10/14) steht:

„Die Mehrheit
der Gelehrten ist der Meinung, dass es nicht erlaubt ist die Sühne für einen
Schwur hinaufzuschieben und dass sie mit dem Bruch (des Schwurs) mit
sofortiger Wirkung verpflichtend wird, denn dies ist die Grundlage im Bezug
auf einen allgemeinen Befehl.“

Schaikh Ibn
‚Uthaimin
-möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Genauso gehört
zum Bewahren des Schwurs, dass man die Sühne nach dem Bruch begleicht. Und
die Sühne wird sofort verpflichtend, denn die Grundlage im Bezug auf die
verpflichtenden Dinge ist, dass sie sofort vollzogen werden müssen, was in
diesem Fall das Aufkommen für das ist, was den Schwur beinhaltet.“

[Aus „Al-Qaul Al-Mufid
‚ala
Kitab At-Tauhid“ (2/456).
Siehe auch
„Asch-Scharh Al-Mumti’“
(15/159)]

Die Schafi’iten
sind, nach der richtigeren Ansicht, der Meinung, dass es verpflichtend ist
die Sühne sofort zu begleichen, wenn der Bruch (des Schwurs) eine Sünde ist,
wie wenn man schwört, dass man eine Sünde unterlässt, sie aber dann begeht.
So sagen sie, dass in diesem Fall die Sühne sofort beglichen werden müsse.

An-Nawawi -möge
Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Wenn die Sühne nicht aufgrund einer aggressiven (verbrecherischen) Handlung
beglichen werden muss, wie bei der Sühne der unabsichtlichen Tötung oder des
Schwurs in einigen Situationen, dann darf man diese, ohne
Meinungsverschiedenheit (unter den Gelehrten), hinaufschieben, da man
entschuldigt ist. Doch wenn man aggressiv (verbrecherisch) war, muss man die
Sühne dann sofort begleichen oder darf man sie auch hinaufschieben? Darüber
gibt es zwei Ansichten, die Al-Qaffaal und die Gefährten überlieferten. die
authentischere ist die, dass man sie sofort begleichen muss.“

[Aus „Al-Majmu’“
(3/70)]

Gemäß der
Meinung der Mehrheit muss die Sühne aufgrund eines Schwur vorgezogen werden,
da sie sofort beglichen werden muss, wobei man sich für das Nachholen Zeit
lassen kann (bis zum nächsten Ramadan).

Wenn die Zeit
aber knapp wird und nur noch einige Tage bis zum nächsten Ramadan verbleiben
und sie für das Nachholen und die Sühne zusammen nicht ausreichen, dann muss
das Nachholen vorgezogen werden, da dies schwerwiegender ist. Es wurde auch
überliefert, dass das Nachholen dem Eid (Nadhr) vorgezogen wird.

An-Nawawi -möge
Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Wenn man einiges vom Ramadan entschuldigt verpasst hat und dieser
Entschuldigungsgrund dann verschwindet, dann muss man das, was vom Ramadan
verpasst wurde, nachholen, da dies schwerwiegender ist als der Eid.“

[Aus „Al-Majmu’“
(6/391)]

Und Allah weiß
es am besten.