Was ist das Urteil, wenn das Aussprechen der Basmalah („Bismillah“ sagen) über das Opfertier nicht vollzogen wurde, besonders dann, wenn der Schächtende nicht betet?


Alles Lob gebührt Allah.

Was denjenigen angeht, der nicht betet, so ist das von ihm Geschlachtete
nicht zum Verzehr erlaubt, egal ob er darüber die Basmalah gesprochen hat oder
nicht.
Für weitere Informationen siehe Frage Nr.
70278.
Was das Aussprechen der Basmalah betrifft, so sind die Gelehrten der
Jurispudenz (Fuqaha) hierin drei verschiedener Meinungen:
1) Dass es lediglich empfohlen ist, sie zu sprechen. Dies ist die Ansicht der schaafiitischen
Rechtsschule. 

2) Dass es eine Voraussetzung zur Erlaubnis des Verzehrs von
Geschächtetem darstellt, es jedoch erlaubt bleibt, wenn der
Schächtende es versehentlich unterlassen hat. Dies ist die Ansicht der
hanifitischen, malikitischen und hanbalitischen Rechtsschule.
3) Dass es eine Voraussetzung darstellt, welche in keinem Fall wegfallen darf,
weder versehentlich, noch absichtlich, noch unwissentlich. Dies ist die Ansicht
der dhahiritischen Rechtsschule, nach einer Überlieferung die Ansicht von
Malik und Ahmad sowie die Aussage von mehreren Altvorderen (Salaf). Darüber
hinaus ist dies die Ansicht, welche Schaikh al-Islam ibn Taymiyyah bevorzugte
und Schaikh ibn ‚Uthaimin, möge Allah sich seiner erbarmen, sagte: „Dies
ist die richtige Ansicht.“
Des Weiteren sagte er: „Und jene, die dieser Ansicht sind, argumentierten mit
der Aussage Allahs, erhaben sei Er: „Und esst nicht von dem, worüber
Allahs Name nicht ausgesprochen wurde; denn wahrlich, das ist Frevel.“ [Al-An’aam
6:121] sowie der Aussage des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf
ihm, welcher sagte: „Wenn das Blut fließt und der Name Allahs darüber
gesprochen wurde, so esst davon.“

Somit ist das Sagen der Basmalah eine Bedingung für die Erlaubnis des
Verzehrs. Und es ist wohlbekannt, dass wenn eine Voraussetzung wegfällt,
die Sache selbst ungültig wird. Wenn also das Sagen der Basmalah entfällt,
entfällt ebenso die Erlaubnis des Verzehrs, wie es auch bei allen anderen
Bedingungen der Fall ist. Deshalb muss auch derjenige, der vergessen hat, die
Gebetswaschung zu vollziehen sein Gebet wiederholen. Genauso auch, wenn er
betet und beispielsweise nicht weiß, dass man durch das Luftlassen in
einen Zustand der Unreinheit gerät, da er dachte, es würde seine rituelle
Reinheit nicht zunichtemachen oder er nicht wusste, dass der Verzehr von
Kamelfleisch ebenfalls die rituelle Reinheit zunichtemacht, so muss er trotzdem
das Gebet wiederholen.
Denn eine Sache wird ohne die Erfüllung der Bedingung nicht gültig. Ein anderer
Fall wäre, wenn jemand schächtet, aber das Blut nicht fließen
lässt, da er es vergaß oder unwissend (über die Art der
Schächtung) ist, so ist der Verzehr dessen, genau wie auch beim
Unterlassen des Sagens von ‚Bismillah‘, nicht erlaubt. Dies ist so, weil beides
in dieser Überlieferung erwähnt wurde.“
Scharh al-Mumti‘ (6/358)
Siehe auch: al-‚Inayah Scharh al-Hidayah (9/489), al-Fawakih ad-Dawani (1/382),
al-Majmu‘ (8/387), al-Mughni (9/309)


Darauf beruhend kann gesagt werden, dass keiner das Opfertier schlachten
sollte, außer jemand, der zu den Betenden gehört und vorausgesetzt,
dass er beim Schächten ‚Bismillah (im Namen Allahs)‘ sagt. Außerdem
ist es empfohlen, den Takbir zu sprechen, sodass man folgendes sagt:
‚Bismillah, Allahu akbar (im Namen Allahs, Allah ist am größten).‘
Und es wurde von al-Bukhari (5558) und Muslim (1966) überliefert, dass Anas,
möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Der Gesandte Allahs, Segen und
Frieden auf ihm, opferte einst zwei gestreifte Böcke.  Ich sah wie er
seinen Fuß auf ihre Seiten stützte, ‚Bismillah‘ und ‚Allahu Akbar‘ sagte
und sie hierauf mit seiner eigenen Hand schlachtete.“ 

Und Allah weiß es am besten.