Unsere Moschee besitzt zwei abgetrennte Räume, welche sich außerhalb der Moschee befinden, in denen wir es pflegten das Gebet zu verrichten. Nach dem der Bau der Moschee vollendet wurde, verrichteten wir nun das Gebet innerhalb der Moschee. Ist es uns erlaubt den I’tikaf an diesem Ort zu vollziehen?
Die Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Al-I’itikaf bedeutet das Verweilen in der Moschee
zum Zwecke der Anbetung Allahs, und dieser ist
ausdrücklich auf die Moschee beschränkt, und
an einem anderen Ort nicht gültig.
Ibn Qudama, möge Allah barmherzig mit ihm
sein, sagte:
„Wenn derjenige, der den I’tikaf vollzieht, ein Mann ist, so ist sein I’tikaf
an einem anderen Ort als in der Moschee nicht gültig. Diesbezüglich kennen wir
keinen Meinungsunterschied unter den Gelehrten. Die Grundlage hierbei ist die
Aussage Allahs, erhaben sei Er:
„Und
pflegt keinen Verkehr mit ihnen, während ihr euch in die Moscheen zurückgezogen
habt.“
[Al-Baqara
2:187]
So hat er die Moschee hierfür abgesondert. Wenn der I’tikaf wo anders erlaubt
wäre, so wäre das Verbot vom ehelichem Verkehr nicht speziell auf die
Moschee bezogen. Der eheliche Verkehr ist während des I’tikaf absolut verboten.
In der Überlieferung von ‚Aischa wir überliefert, dass sie sagte:
„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, pflegte es,
während er sich in der Moschee befand, zu mir seinen Kopf
herauszustrecken, so dass ich ihn kämme. Und während er sich im
I’tikaf befand, betrat er das Haus nicht, es seid denn aufgrund eines Bedürfnisses
heraus.“
Ad-Daraqutni überliefert durch seine Überlieferungskette, über Az-Zuhri,
über ‚Urwa und Sa’id ibn al-Musayyib, über ‚Aischa: „Die prophetische Tradition
(Sunnah) bezüglich des I’tikaf ist es, dass man nicht herausgeht, außer
aufgrund eines menschlichen Bedürfnisses, und dass der I’tikaf nur in einer
Moschee vollzogen wird, in der auch die täglichen Gebete verrichtet
werden.“
[Ende des Zitates aus „Al-Mughni“ (3/65)]
Und es sieht nicht so aus, als wäre dieser (von den Moschee) abgetrennte
Ort zur Moschee, welche für die Verrichtung der Gebete vorbereitet wurde,
zugehörig. Deswegen ist der I’tikaf darin auch nicht gültig.
Die
Regel bezüglich dessen, was an Räumen und Zimmern zu der Moschee
gehört und was nicht, ist:
1. – Wenn der Raum mit der Moschee verbunden ist, und dafür bestimmt wurde zur
Moschee zu gehören, nämlich dass der Erbauer es beabsichtigte, dass
dieser Raum ein Teil der Moschee ist, in der das Gebet verrichtet wird, so
trägt er (der Raum) das Urteil bezüglich der Moschee. Damit ist der
I’tikaf in ihm gestattet, und der menstruierenden und sich im Wochenbett
befindlichen Frau ist der Aufenthalt darin verwehrt.
Falls
jedoch die Absicht dahinter war, dass der Raum als Unterrichtsraum,
Versammlungsraum oder als Wohnraum für den Imam oder den Gebetsrufer (Mu’adhin)
fungieren sollte und nicht zur Verrichtung des Gebetes, so trägt er dann
nicht das Urteil der Moschee.
2. –
Falls die Absicht des Erbauers der Moschee unbekannt ist, so ist die Grundlage,
dass das, was sich innerhalb der Moscheemauern befindet und eine Tür zur
Moschee besitzt, dass das Urteil der Moschee trägt.
An-Nawawi, möge Allah barmherzig mit ihm sein, sagte:
„Die Moscheewände, von innen
oder von außen,
tragen das Urteil der Moschee in Bezug auf dessen Instandhaltung (Pflege),
Achtung seiner Unantastbarkeit, sowie dessen Dach, der darinbefindliche Brunnen
und ebenso der Hof. Asch-Schafi’i und seine Gefährten, möge Allah mit
ihnen barmherzig sein, urteilten mit der Gültigkeit des I’tikafs innerhalb des
Moscheehofes und auf dem Dach, sowie der Gültigkeit des Gebets derjenigen, die
darin das Gebet verrichten, dem Imam innerhalb der Moschee dabei folgend.“
[Ende des Zitates aus „Al-Majmu’“ (2/207)]
Und
er sagte in „Matalib Uli An-Nuha“ (2/234):
„Zu der Moschee gehört ihr Äußeres, nämlich das Dach. Und
dazu gehört der eingeschlossene Hof. Al-Qadi sagte: „Wenn er (der Hof)
eine Wand und eine Tür hat, so ist er ein Teil der Moschee, da er zu ihr
gehört. Und falls er (der Hof) nicht eingeschlossen ist, so trägt er
nicht das Urteil der Moschee. Dazu gehören auch die Minarette der Moschee,
deren Türen, die selbst zur Moschee führen. Und falls sie oder ihre Türen sich
außerhalb der Moschee befinden, obgleich sie nahe sind, und derjenige,
der sich im I’tikaf befindet, zur ihm (Minarett) hinausgeht um den Adhan
(Gebetsruf) auszurufen, so ist dadurch sein I’tikaf nichtig geworden (da er
hierbei die Moschee verlassen hat).“
[Ende
des kurzgefassten Kommentars]
Schaikh Ibn ‚Uthaimin, möge Allah barmherzig mit ihm sein, wurde gefragt:
„Ist
der I’tikaf in dem Zimmer, welches sich innerhalb der Moschee befindet,
erlaubt?“
Er antwortete:
„Diesbezüglich
gibt es verschiedene Möglichkeiten. Derjenige, welcher sich auf die
unbeschränkte Aussage der Rechtgelehrten bezieht, sagt: „Es gehört
zur Moschee, weil der Raum und das Zimmer, welche von den Moscheewänden
umschlossen sind, zur Moschee gehören.
Und es gibt jene die es so ansehen, dass der Raum nicht als Teil der Moschee
gebaut wurde, sondern als ein Zimmer für den Imam, wie das Haus des Gesandten
Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm. Die Türen von dem Haus des Gesandten
Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, führten in die Moschee, doch trotz
dessen war es ein Haus, und der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm,
betrat es (während seines I’tikafs) nicht. Als Vorsichtsmaßnahme
sollte derjenige, der den I’tikaf vollzieht, nicht darin verweilen. Unter den
Menschen bei uns ist es heute bekannt, dass der Raum, welcher sich in der
Moschee befindet, als ein Teil der Moschee angesehen wird.“
[Ende des Zitates aus „Scharh Al-Kafi“]
Siehe zur Erweiterung des Nutzens die Antwort auf die Fragen Nr. (118685) und
(34499)
Und Allah weiß es am besten.
