Was ist das Urteil bezüglich der zwei ‚Id-Gebete?

Die Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.
Die Gelehrten haben bezüglich des Urteils des ‚Id-Gebets drei verschiedene
Ansichten:
Die erste Ansicht:

Es ist eine gefestigte Sunna (Sunna Mu’akkada),
und dieses ist die Madhab (Rechtsschule) von den zwei Imamen, Malik und
Asch-Schafi’i. 

Die zweite Ansicht:
Es ist für einen Teil der Gemeinde verpflichtend (Fard Kifaya), und dieses ist die
Madhab von Imam Ahmad, möge Allah mit ihm barmherzig sein. 

Die dritte Ansicht:
Es ist eine Pflicht (Wajib) für jeden Muslim. So ist es für jeden Mann
verpflichtend, und wenn er es ohne einen berechtigten Grund unterlässt, so
hat er damit eine Sünde begangen. Dieses ist die Madhab von Imam Abu Hanifa,
möge Allah mit ihm barmherzig sein, sowie eine überlieferte Ansicht von
Imam Ahmad.
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya und Asch-Schaukani, möge Allah mit ihnen
barmherzig sein, haben auch diese Ansicht gewählt. 

Siehe dazu: „Al-Majmu’u“ (5/5), „Al-Mughni“
(3/253), „Al-Insaf“ (5/316), „Al-Ikhtiyarat“ (S. 82). 

Die Anhänger dieser dritten Meinung bedienen
sich dabei zahlreicher Beweise. Darunter sind:
1.- Die Aussage Allahs, erhaben sei Er:

„Darum bete zu deinem Herrn und schlachte
(Opfertiere).“

[Al-Kauthar 108:2] 

Ibn Qudama sagte in „Al-Mughni“:

„Das Bekannte im Tafsir ist, dass damit das
‚Id-Gebet gemeint ist.“

[Ende des Zitats]
Einige der Gelehrten vertreten die Ansicht, dass mit dem Vers das Gebet im
Allgemeinen gemeint ist, und nicht nur das ‚Id-Gebet, so ist die Bedeutung des
Verses:

„Die Anordnung das Gebet und die Opferung (des
Schlachttieres) einzig für Allah, erhaben sei Er, zu verrichten, so wie in Seiner,
erhaben sei Er, Aussage:

„Sprich: „Gewiss, mein Gebet und meine
Opferung und mein Leben und mein Tod gehören Allah, dem Herrn der Welten.“

[Al-An’am 6:162]
Diese Aussage, in der Bedeutung dieses Verses, haben Ibn Jarir (12/724) und Ibn
Kathir (8/502) ausgewählt.

Darauf aufbauend gibt es in dem Vers keinen Beweis
für die Verpflichtung des ‚Id-Gebets.
2.- Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat befohlen, dass man zum
‚Id-Gebet raus geht. Er hat es sogar den Frauen anbefohlen zum ‚Id-Gebet
rauszugehen. 

Al-Bukhari (324) und Muslim (890) überliefern von
Umm ‚Atiyya sagte:

„ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden
auf ihm, hat uns (Frauen) anbefohlen, dass wir zum ‚Id Al-Fitr und ‚Id Al-Adha
herausgehen, die heranwachsenden Mädchen (Al-‚Awatiq), die menstruierenden
Frauen (Al-Huyyada) und die Jungfrauen (Dhawat Al-Khudur). Die menstruierenden
Frauen hielten sich vom Gebet fern, und sie bezeugten das gute (Geschehen) und
die Bittgebete der Muslime. Ich sagte: „O, Gesandter Allahs, eine von uns hat
keinen Jilbab?“ Er sagte: „So soll ihr ihre Schwester eines von ihren Jilbab
geben.“ 

(Al-‚Awatiq) ist Plural von „’Atiq“, und es ist
eine heranwachsende oder herangewachsenes Mädchen, oder die sich ihrer
Verschönerung (Hübschmachen) bewusst ist. 

(Dhawat Al-Khudur) sind die Jungfrauen. 

Die Beweisführung für die Verpflichtung des
‚Id-Gebets mit dieser Überlieferung ist stärker, als die
Beweisführung mit dem vorangegangen Vers. 

Schaikh Ibn ‚Uthaimin, möge Allah barmherzig
mit ihm sein, sagte in „Majmu’u Al-Fatawa“ (16/214):
„Das, was ich (als richtig) erachte, ist dass das ‚Id-Gebet für jeden Einzelnen
verpflichtend ist (Fard ‚Ayn), und das es dem Mann nicht erlaubt ist es zu
unterlassen. Vielmehr ist er zur Teilnahme verpflichtet, da der Gesandte
Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, das angeordnet hat. Er hat es sogar
den Frauen, den heranwachsenden Mädchen und den Jungfrauen befohlen zum
‚Id-Gebet herausgehen. Und er hat es sogar den menstruierenden Frauen befohlen
zum ‚Id-Gebet herausgehen, jedoch sollen sie sich vom Gebetsplatz (Musala)
fernhalten. Und dieses weist auf Gewissheit diesbezüglich.“

[Ende des Zitats] 

Er sagte ebenfalls (16/217):

„Das, was sich mir, aufgrund von Beweisen, als
richtiger erscheint ist, dass es Pflicht für jeden Einzelnen ist (Fard ‚Ayn).
Und jeder Mann ist dazu verpflichtet am ‚Id-Gebet teilzunehmen, außer
dass er einen berechtigten Entschuldigungsgrund hat.“

[Ende des Zitates]
Schaikh Ibn Baz sagte in „Majmu’u Al-Fatawa“ (13/7) bezüglich der Ansicht, dass
es (das ‚Id-Gebet) eine Pflicht für jeden einzelnen ist (Fard ‚Ayn):

Diese Ansicht ist offenkundiger in der
Beweisführung und näher zum Richtigen.“

[Ende des Zitats]