Was ist das Urteil darüber einen obligatorischen Fastentag, den man nachholt, zu brechen?

Alles Lob
gebührt Allah

Wer damit
anfängt ein obligatorisches Fasten zu vollziehen, wie das Nachholen vom
Ramadan, dem ist es nicht erlaubt ohne Entschuldigungsgrund, wie die
Krankheit oder Reise, sein Fasten zu brechen.

Doch wenn
man das Fasten bricht, ob mit oder ohne Entschuldigungsgrund, so muss man
diesen Tag nachholen und an seiner Stelle an einen (anderen) Tag fasten.

Jedoch muss
man für das Fastenbrechen keine Sühne begleichen, egal ob mit oder ohne
Entschuldigungsgrund, da die Sühne nur zur Pflicht wird, wenn man tagsüber
im Ramadan Geschlechtsverkehr hat. Siehe die Antwort auf Frage Nr.
49750.

Und wenn man
ohne Entschuldigungsgrund sein Fasten bricht, so muss man reuig zu Allah von
dieser verbotenen Tat zurückkehren.

Ibn Qudama
(412/4) sagte:

„Wer im
obligatorischen Fasten eintritt, wie das Nachholen vom Ramadan, das Fasten
eines Eides oder das Fasten einer Sühne, so ist es diesem nicht erlaubt
davon auszutreten. Darüber gibt es keine Meinungsverschiedenheit, und alles
Lob gebührt Allah.“ (Zusammengefasst)

An-Nawawi
sagte in „Al-Majmu’“ (383/6):

Wenn man
während des Fastens außerhalb vom Ramadan Geschlechtsverkehr hat, ob beim
Nachholen oder bei einem Eid etc., so lastet keine Sühne auf die Person. Die
Mehrheit (der Gelehrten ist dieser Meinung. Qatada aber sagte, dass die
Sühne verpflichtend sei, wenn man das Nachholen vom Ramadan ungültig machen
würde.“

Siehe auch
in „Al-Mughni“ (378/4).

Schaikh Ibn
Baz (355/15) wurde in „Majmu‘ Al-Fatawa“ gefragt:

„Ich habe an
einem Tag mein Fasten nachgeholt. Doch nach dem Mittagsgebet habe ich Hunger
verspürt, woraufhin ich vorsätzlich gegessen und getrunken habe, nicht aus
Versehen und auch nicht aus Unwissenheit. Was ist das Urteil über meine
Tat?“

Er
antwortete:
„Du musst dein Fasten vervollständigen. Und es ist dir nicht erlaubt das
Fasten zu brechen, wenn dieses Fasten eine Pflicht ist, wie das Nachholen
vom Ramadan oder das Fasten aufgrund eines Eides. Du musst reuig von dem,
was du getan hast, zurückkehren, und wer reuig zu Allah zurückkehrt, dessen
Reue wird Allah annehmen.“

Schaikh ibn
‚Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde gefragt (451/20):

„Ich habe in
den letzten Jahren (mal) mein Fasten nachgeholt und habe dann vorsätzlich
mein Fasten gebrochen. Danach aber habe ich es nachgeholt, indem ich nur
einen Tag nachgeholt habe. Ich weiß jedoch nicht, ob es mit nur einem Tag
nachgeholt werden kann, so wie ich es getan habe, oder muss ich zwei Monate
hintereinander fasten? Lastet auf mir die Sühne? Ich bitte um eine Antwort.“

Er
antwortete:
„Wenn der Mensch damit anfängt ein obligatorisches Fasten zu vollziehen, wie
das Nachholen vom Ramadan, das Begleichen der Sühne eines Schwurs, das
Begleichen der Sühne für den Loskauf vom Haarschneiden in der Hajj, wenn
derjenige, der im Weihezustand ist, seine Haare rasiert, noch bevor er in
den Weihezustand eintritt usw., dann ist es ihm nicht erlaubt das Fasten
abzubrechen, außer durch einen islamisch-legitimen Entschuldigungsgrund.
Genauso ist es bei jeder obligatorischen Sache, wenn sie begonnen wird, dann
muss sie vollendet werden und es ist nicht erlaubt sie abzubrechen, außer
durch einen islamisch-legitimen Entschuldigungsgrund, der es erlaubt diese
Sache abzubrechen. Diese Frau, die begonnen hat ihr Fasten nachzuholen, es
dann unentschuldigt gebrochen hat und daraufhin diesen Tag (wieder)
nachgeholt hat, auf ihr lastet nichts. Denn man holt einen Tag für einen
anderen nach. Sie soll aber reuig zu Allah -der Mächtige und Gewaltige-
zurückkehren und Ihn dafür um Vergebung bitten, das sie unentschuldigt ein
obligatorisches Fasten gebrochen hat.“.