In letzter Zeit hat sich die Einnahme von Rauschmitteln, insbesondere Haschisch, vermehrt, aufgrund der Annahme der Menschen, dass dies nicht jenes Khamr (Berauschende) ist, welches den Verstand trübt. Meine Frage: Gehören sie wirklich zu Khamr (Berauschendem)? Und wird das Gebet einer Person, welche Khamr (Berauschendes) zu sich genommen hat, vierzig Tage nicht angenommen? Und was ist demzufolge mit der Gültigkeit des Fastens im Ramadan von jemand, welcher Haschisch geraucht hat?

Die Antwort:

Alles Lob gebührt Allah

Es gibt keinen Zweifel bezüglich des Verbotes der
Einnahme von Rauschmitteln, sei es Haschisch, Opium, Kokain, Morphium oder
Sonstiges. Dieses aufgrund verschiedener Gesichtspunkte, unter diesen
wären:
1 – Sie betäuben den Verstand, trüben ihn und verdecken, somit ist alles,
was dieses anrichtet, verboten (haram). Dies aufgrund der Aussage des
Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Alles Berauschende ist Khamr, und
alles Berauschende ist verboten (haram), und wer Khamr im Diesseits (Dunya)
trinkt und stirbt, wobei er sich diesem hingibt (süchtig ist) und keine Taubah
(Reue) zeigt, so wird er diesen im Jenseits (Akhirah) nicht zu Trinken
bekommen.“
[Überliefert von Muslim, 2003]

Al-Bukhari (4087) und Muslim (1733) überlieferten
von Abu Musa, dass er sagte: „Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm,
hat mich und Mu‘adh ibn Jabal nach Jemen gesandt, so sagte ich: „O Gesandter
Allahs, in unserem Land wird ein Getränk aus Gerstenmalz hergestellt, das
al-Mizru gennant wird, und ein Getränk aus Honig, al-Bit’u genannt, worauf
er sagte: „Alles Berauschende ist verboten (haram).““
Und al-Bukhari (4343) und Muslim (3032) überlieferten von ibn ‚Umar, möge
Allah zufrieden mit ihnen sein, dass er sagte: „Ich hörte ‚Umar, möge
Allah zufrieden mit ihm sein, wie er vom Minbar des Propheten, Allahs Segen und
Frieden auf ihm, sprach: „Um fortzufahren – O ihr Menschen, es wurde das Verbot
vom Khamr herabgesandt, und dieser ist aus fünferlei: aus Trauben, Datteln,
Honig, Weizen und Gerste. Und Khamr ist das, was den Verstand trübt
(verschleiert).“
Es gibt keinen Zweifel daran, dass Rauschmittel den Verstand trüben und
betäuben.

Al-Hafidh ibn Hajar sagte:

„Aus seiner uneingeschränkten Aussage (Alles
Berauschende ist haram) wird schlussgefolgert, dass sich das Verbot auf alles
bezieht, was berauschend wirkt, selbst wenn es kein Getränk ist. Dieses
umfasst dann auch Haschisch und andere Dinge. Imam an-Nawawi und andere waren
der festen Meinung, dass er (Haschisch) berauschend ist. Andere urteilten
damit, dass er ein Rauschmittel ist und betäubend wirkt. Dieses da die
gleichen sichtbaren Effekte zu beobachten sind, wie Extase,  veränderte Wahrnehmung,
Abhängigkeit (Sucht) und Erschöpfung.
Und selbst wenn wir annehmen würden, dass er (Haschisch) nicht berauscht, so
wurde durch (eine Überlieferung) von Abu Dawud (das Verbot von allem
Berauschenden (Muskarun) und allen Entspannungsmitteln (Enthemmungsmitteln)
(Muftirun) bestätigt. Und Allah weiß es am besten.“
[Ende des Zitates aus Fathu al-Bari (10/45)]

Al-Khattabi sagte:

„Al-Muftir (Enthemmungsmittel) ist jedes
Getränk, welches Erschlaffung und Lockerheit der Gliedmaßen und eine
teilweise Schmerzunempfindlichkeit bewirkt, was die Einleitung zur Trunkenheit
(Sukr) ist. Sein Genuss wurde verboten, um nicht ein Mittel zur Trunkenheit zu
sein.

Schaikh al-Islam ibn Taymiya, möge Allah ihm
barmherzig sein, sagte:

„Und alles, was den Verstand (Sinne) in
Abwesenheit versetzt, ist verboten (haram), selbst wenn es weder Extase und
noch veränderte Wahrnehmung hervorruft. 
Falls es Geistesabwesenheit zur Folge hat, so ist dieses durch den
Konsens der Muslime verboten. Was Betäubungsmittel (al-Banj) anbetrifft,
welche nicht berauschen und auch der Verstand nicht dadurch beeinflusst wird,
so gilt diesbezüglich die Züchtigungsstrafe.
Betreffend der Überprüfer unter den Rechtsgelehrten, so wussten sie, dass
er (Haschisch) ein Rauschmittel ist, aufgrund dessen, was er an  Extase und veränderter Wahrnehmung
hervorruft, und dieser wird nur von den Übeltätern (Sündern/Fujjar)
konsumiert. Er ist diesbezüglich ein Sammelsurium der berauschenden Getränke.
Der Khamr wirkt anregend und bewirkt Aggressivität, und dieser (Haschisch)
bewirkt Lustlosigkeit und Trägheit, doch trotzdem bewirkt er ein Verderben
des Gemütes und des Verstandes, öffnet den Gelüsten die Tür und hat Erniedrigung
zur Folge. Dieses macht ihn (Haschisch) zu den schlimmsten der berauschenden
Substanzen. Er gelangte zu den Menschen durch das Aufkommen der Tataren.
Für das Einnehmen einer geringen oder größeren Menge davon ist eine
islamrechtliche Bestrafung vorgesehen: achtzig oder vierzig
Peitschenschläge, wenn er ein Muslim ist, welcher an das Verbot von Khamr
glaubt.“
[Ende des Zitates aus Al-Fatawa Al-Kubra (3/423)]

In as-Siyasiyah al-Islamiyah (S. 92) wurde
gesagt:

„Der Haschisch, eine Substanz aus
Cannabisblättern hergestellt, ist ebenfalls verboten (haram) und
derjenige, der ihn verzehrt, wird ausgepeitscht, so wie der derjenige, welcher
berauschende Getränke (Khamr) verzehrt. Er ist einerseits bösartiger
als Khamr, da er den Verstand und das Gemüt verdirbt, bis er den Mann seiner
Männlichkeit beraubt, Erniedrigung und sonstiges Unheil hervorruft.
Andererseits ist der Khamr bösartiger, da er zur Aggressivität und
Gewalttätigkeit führt.  Beide von
ihnen halten von der Erwähnung Allahs, Erhaben sei er, und vom Gebet ab.
Einige Rechtsgelehrten der Neuzeit haben sich von der Hadd-Bestrafung für den
Täter enthalten, wobei sie eine Züchtigungsstrafe vorgesehen haben, die
geringer ist als die Hadd-Strafe, da sie angenommen haben, dass er (der
Haschisch) den Verstand nicht in dem Ausmaße von al-Banj (Betäubungsmittel)
verändert. Wir fanden dazu zwar keine Aussagen von früheren Gelehrten, und
es ist auch nicht so. Vielmehr werden diejenigen, welche diesen verzehren,
berauscht und begierig danach, wie oder viel mehr als derjenige, welcher Khamr
verzehrt. Und wenn sie davon vermehrt einnehmen, so hält sie das von der
Erwähnung Allahs und von dem Gebet ab, wobei in ihm viele anderes
Verderben steckt, wie Erniedrigung, Männlichkeitsverlust, Verderbnis von
Gemüt und Verstand und anderes. Da er aber eine feste essbare Substanz ist und kein
Getränk, so diskutierten die Rechtsgelehrten des Madhab (Rechtsschule) von
Imam Ahmad und anderen bezüglich seiner Unreinheit (Najasa) und kamen zu drei
Aussagen. So wurde gesagt, dass er unrein ist (najas) wie der getrunkene Khamr,
was die richtige Überlegung diesbezüglich ist. Es wurde auch gesagt, dass
es nicht so ist, da er ein fester Stoff ist. Und es wurde gesagt, dass man
zwischen seinem festen und flüssigen Zustand unterscheiden muss.
Auf jeden Fall  fällt er (der Haschisch)
darunter, was Allah und sein Gesandter an Khamr und Berauschendem verboten
haben, sei dies wortwörtlich oder im übertragenen Sinne.

Abu Musa al-Asch’ari, möge Allah zufrieden
mit ihm sein, sagte: O Gesandter Allahs, gib uns Auskunft (Fatwa) bezüglich
zweier Getränke, welche wir in Jemen zu herstellen pflegten: Al-Bit’u,
welches aus Honig ist, welches stehen gelassen wird, bis es sich
verstärkt, und Al-Mizru, welcher aus Mais und Gerste ist, bis er
stärker wird. Er sagte: Und den Gesandten Allahs, Allahs Frieden und Segen
auf ihm, wurde bereits eine Gabe gegeben, dass er sich sich mit wenigen Worten
ausdrückt, welche jedoch eine umfassende Bedeutung haben (Jawami’ul Al-Kalim),
so sagte er: „Alles Berauschende ist verboten (haram).“
[Überliefert von Imam al-Bukhari und Muslim] [Ende des Zitates]

Und er sagte ebenfalls: „Wie ist es bezüglich der
Beharrlichkeit auf dem Haschischkonsum, insbesondere wenn die Person es als
erlaubt ansieht sich davon berauschen zu lassen, wie es eine Gruppe von
Menschen tut. Von solch einer Person wird gefordert, dass sie Reue (Taubah)
zeigt, und wenn sie bereut (so ist dies anzunehmen), andernfalls wird sie
hingerichtet, da der durch sie hervorgerufen Rausch verboten ist (Haram) und
zwar durch Konsens, und das Erlauben von diesem ist Unglaube (Kufr) ohne
Meinunsverschiedenheit.

[Ende des Zitates aus al-Fatwa al-Kubra (2/309)]

2 – In ihm liegt ein gewaltiger Schaden, welcher
sogar gewaltiger ist, als der Schaden, welcher durch den Konsum von Khamr
hervorgerufen wird. Der Prophet Allahs, Allah Segen und Friede auf ihm, sagte:
„Keinen Schaden (zufügen) und keine (gegenseitige) Schädigung!“
[Überliefert von Ahmad und ibn Majah (2341). Al-Albani hat ihn in Sahih
ibn Majah als authentisch eingestuft] 

In ihm ist ein Schaden für die Person selbst,
seine Familie, seine Kinder, die Gesellschaft und die islamische Gemeinschaft
(Ummah).
Was nun den Schaden für die Person anbetrifft, so sind es schwere Auswirkungen
auf Körper und Geist, aufgrund dessen, was es in Berauschendem und
Rauschmitteln (Drogen) an zerstörerischer Wirkung und Vernichtung der
Gesundheit gibt, des Nervensystems, des Verstandes, der Sinne, der
verschiedenen Teile des Verdauungssystems und anderer Schädigungen und
Zerstörungen, welche den ganzen Körper betreffen, doch vielmehr in
Bezug auf die Ehre des Menschen, die Würde und Menschlichkeit, da die
Persönlichkeit des Menschen erschüttert wird, so dass er zum Objekt von
Spott und Hohn wird, sowie ein Opfer zahlreicher Erkrankungen. 

Was den Schaden für die Familie angeht, so ist es
das, was die Ehefrau und die Kinder an Übeltaten erfahren, so dass das
Haus in eine Hölle verwandelt wird, in welchem sie nicht von Stress verschont
bleiben, von gereizter Stimmung, Beschimpfung, Beleidigungen und wiederholten
Androhungen von Scheidung und schlimmen Ausdrücken, Spaltung und Verwirrung,
Vernachlässigung der Ehefrau, Unzulänglichkeit bezüglich der Versorgung
des Hauses. Und nicht selten führt der Konsum von Berauschendem und Drogen zur
Geburt geistig behinderter Kinder… 

Was den allgemeinen Schaden anbetrifft, so zeigt
sich dieser in der Zerstörung von immensem Vermögen, ohne dass man
davon einen Nutzen trägt; in Unterbrechung seiner Interessen und Arbeiten;
in Unzulänglichkeit bei Ausführung von Verpflichtungen; in Zuwiderhandlung
gegenüber dem entgegengebrachten Vertrauen, sei dies  gegenüber Staatsinteressen, Institutionen,
Arbeitsstätten oder einzelnen Personen. Dieses ist zusätzlich dazu,
was Trunkenheit und Rauschmittelkonsum an Verbrechen gegenüber Personen, dem
Vermögen und Ehre verursacht. Der Schaden durch den Rauschmittelkonsum
(Drogen) ist allerdings viel gewaltiger als der Schaden durch berauschende
Getränke, da der  Rauschmittelkonsum
die Würde und Wertvorstellungen zerstört.
[Ende des Zitates aus al-Fiqhu al-Islamiyu wa Adillatuhu von Dr.  Wahbah as-Suhayli (7/5511] 

Das Resultat ist, dass kein vernünftiger Menschen
das Verbot dieser Rauschmittel (Drogen) anzweifelt, aufgrund des Hinweises der
(islamisch-rechtlichen) Texte auf deren Verbot, sowie aufgrund des gewaltigen
Schadens, welchen sie verursachen.
Was die Bestrafung eines Rauschmittelkonsumenten anbetrifft, so ist er mit
jener Strafe zu bestrafen, welche für den Konsumenten von Khamr vorgesehen ist,
wie vorher in den Worten von Schaikh al-Islam ibn Taymiyah in Bezug auf
Haschisch erwähnt wurde. Somit fallen Rauschmittel darunter, was Allah und
sein Gesandter an Khamr und Berauschendem verboten haben, sei dies
wortwörtlich oder im übertragenen Sinne.
Die Gelehrten und Rufer zum Islam (Du’at) haben die Verpflichtung die Menschen
über das Verbot von diesen Rauschmitteln aufzuklären, sowie über den
gewaltigen Schaden, welchen diese verursachen.
Nun, bezüglich desjenigen, welcher Khamr konsumiert, und was in Bezug auf die
Nichtannahme (Ungültigkeit) seiner Gebete vierzig Tage überliefert wurde, sowie
bezüglich des Urteiles über sein Fasten, so erfolgte dazu bereits die
Erklärung auf die Antwort zur Frage Nr. (20037) und (27143

Und Allah weiß es am besten.