Ich habe alle Fragen bezüglich dem Fleisch, über welches Zweifel besteht, gelesen. Jedoch fand ich darin nichts, was der Realität in der wir in Deutschland leben, gleichkommt. Dieses Volk zählt zu den Leuten der Schrift, jedoch behandeln sie ihre Schlachttiere durch Betäubung vor der Schlachtung. Darüber hinaus gibt es hier türkischstämmige Muslime, die behaupten ihr Fleisch wäre „Halal“. Schaikh ibn ‚Uthaimin, möge Allah mit ihm barmherzig sein, erwähnte ja auch, dass man nicht verpflichtet sei, die Schriftbesitzer (Juden und Christen) und die Muslime nach der Art der Schlachtung zu fragen. Ist es uns also erlaubt das Fleisch von deutschen Supermärkten, sowie von den Türken zu kaufen? Oder ist es doch unsere Pflicht, uns darüber zu vergewissern, dass das Fleisch halal ist? Und ich habe außerdem in den Grundregeln des Fiqh (Qawa’id al-Fiqhiyyah) von Schaikh as-Sa’di, möge Allah mit ihm barmherzig sein, gelesen, dass die Grundlage beim Fleisch ist, dass es verboten ist. Wie können wir also diese Aussage und die von Schaikh ibn ‚Uthaimin miteinander in Einklang bringen?

Die Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Erstens:

Zunächst einmal müssen wir die islam-rechtliche Grundregel im
Bezug auf die Urteile der Schlachttiere näher erläutern und speziell über jene
die besagt, dass die Grundlage (al-Asl) beim Fleisch das Verbot ist:
So sagte Schaikh ‚Abdur-Rahman as-Sa’di, möge Allah mit ihm barmherzig
sein:

„Bei
jeglichem Fleisch ist die Grundlage das Verbot, bis gewiss ist, dass es erlaubt
ist. Wenn also im Bezug auf das Schlachttier zwei Faktoren vorhanden sind:
Etwas was für die Erlaubnis und etwas was für den Verbot spricht, so überwiegt
das Verbot.“
Ende des Zitats aus „Risalatu Qawa’idh al-Fiqhiyyah“ (29)
Und gleiches legten bereits viele Gelehrte vor Schaikh as-Sa’di, möge
Allah mit ihm barmherzig sein, fest. Siehe „Ihkaam al-Ahkaam“ von ibn Daqiq
al-‚id (286/2) und „Fataawa al-Kubra“ von ibn Taymiyyah (110/3)
Und der Beweis hierfür ist der Hadith von ‚Adiy ibn Haatim, möge Allah mit
ihm zufrieden sein, welcher vom Propheten, Allahs Segen
und Frieden
auf ihm, darüber belehrt wurde, welches
erjagte Wild für ihn erlaubt und welches nicht erlaubt sei. So sagte er, Allahs
Segen und Frieden auf ihm, zu ihm:
„Wenn du einen Hund loslässt und hierbei den Namen Allahs erwähnst
und wenn er dann für dich etwas fängt und es (lediglich) tötet, so
esse es. Wenn es jedoch selbst schon davon aß, so esse nicht davon, denn
er fing es für sich selbst. Und wenn du einen anderen Hund in Gesellschaft mit
deinem vorfindest, über den Allahs Name nicht erwähnt wurde, so esse nicht
davon, denn du weißt nicht welcher der beiden das Tier fing und
tötete. Und wenn du einen Pfeil auf das Wild abschießt und es erst
einen oder zwei Tage später finden solltest, an dem du nichts anderes als
die Spuren deines Pfeiles erkennst (was zu seinem Tod hätte führen
können), so esse es. Und wenn du es im Wasser (ertrunken) vorfindest, dann
esse es nicht.“ Überliefert von al-Bukhari (5475) und Muslim (1929)
Ibn al-Qayyim, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagte im Bezug auf
diesen Hadith:
„Weil die Grundlage im Bezug auf das Fleisch ist, dass es verboten ist und
darüber Zweifel besteht, ob die Bedingung, welche das Fleisch erlaubt ist,
erfüllt ist. So bleibt das Wild auf der Grundlage, dass es verboten.“
Ende des Zitats aus „I’lam al-Muwaqi’een“ (340/1)

Jedoch weist
das was in der islamischen Gesetzgebung kam darauf hindeutet, dass die
Gewissheit in Bezug auf die Aufhebung der Grundlage dieses Verbotes nicht
vorausgesetzt ist. Vielmehr reicht das Äußerliche sowie das
wahrscheinlich Überwiegende hierfür aus.

Die
Durchführung der ausgeführten Tat von einer kundigen Person über das
äußerliche, ohne auf  schwache
Wahrscheinlichkeiten zu schauen, ist vorzuziehen. Wenn man darüber hinaus sich
vergewissert, dass es islamisch gesehen korrekt geschlachtet wurde, so ist das
besser.
Ibn Daqiq al-‚Iid, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagte: „Der
Hadith von Abu Tha’laba al-Khuschani über die Jagd, wird über das
Überwiegen der Wahrscheinlichkeit (Vermutung) angewendet, denn die
überwiegende Vermutung überwiegt meistens die prinzipielle Grundlage.“

Ende seiner
Aussage „Ihkaam al Ahkaam“ (286/2)

Und hierzu
sei auch folgender Hadith von ‚Aishah, möge Allah mit ihr zufrieden sein,
zu erwähnen:
„Einst fragten Leute den Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: Es gibt
Leute (in der Überlieferung von Malik „aus der Wüste“) die uns Fleisch
bringen, worüber wir nicht wissen, ob Allahs Name darüber gesprochen wurde oder
nicht. So sagte er: Spricht Ihr darüber und esst.“, sie sagte über sie: „Sie
waren noch nicht lange Muslime.“
Ibn Hajar, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagte:
„Daraus kann entnommen werden, dass alles was auf der Märkten der Muslime
vorzufinden ist, davon ausgegangen werden kann dass es richtig ist und das
gleiche gilt für das geschächtete Fleisch der muslimischen Wüstenbewohner
(Beduinen), denn meistens kennen sie die Tasmiya (bismillah zu sagen). Denn
letzten Fall hat Ibn ‚Abd al-Barr (als richtig) beschlossen und sagte: Darauf
entnimmt man, dass das von Muslimen geschächtete Fleisch gegessen wird und
man davon ausgeht, dass er darüber den Namen Allahs gesprochen hat, weil bei
dem Muslim in jedem Fall nur gutem ausgegangen wird, solange sich nicht das
Gegenteil bewahrheitet.
Ende seiner Aussage Fath al-Bari (786/9)
Daraus wird ersichtlich, dass es hier bei den Aussagen der beiden Gelehrten -so
Allah will- keinerlei Widerspruch oder Meinungsverschiedenheiten gibt. Als sich
also Schaikh as-Sa’di darauf festlegte, dass das Grundprinzip beim Fleisch das
Verbot ist, meinte er damit nicht das Verbot jeglichen Fleisches, über dessen
Schlachtweise wir uns nicht sicher sind, sondern es reicht wenn das
Äußerliche oder Überwiegende daraufhin weist dass die
Schlachtung islamisch korrekt war.

Und was
Schaikh ibn ‚Uthaimin mit seiner Aussage meinte ist, dass die Durchführung der
Tat von einer Person getätigt wird, die dazu in der Lage ist und hierbei
schaut man auf die Äußerliche Richtigkeit. Was also den Muslim
betrifft, so ist er in der Lage islamisch korrekt zu schlachten. Wenn die
Schlachtung also von ihm durchgeführt wurde, so nimmt man die
äußerliche Richtigkeit und braucht ihn nicht zu fragen, wie er
geschlachtet und ob er den Namen Allahs ausgesprochen hat. Der
äußerliche Standpunkt ist ausreichend. Die Gelehrten haben
festgelegt, dass das Äußerliche die prinzipielle Grundlage des
Verbotes in vielen Fällen aufhebt.

Ähnliches wird auch über den Kitabi (Juden und Christen) gesagt.
Ibn al-Qayyim, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagte:

Und die
Gelehrten sind sich einig darüber, dass der Erwerb von Fleisch erlaubt ist,
ohne nach dem Einhalten der Faktoren zu fragen, welche das Fleisch erlaubt
machen. Die Aussage des Schlachters und Käufers reicht aus, selbst wenn
der Schlachter ein Jude oder Christ oder ein offenkundiger Sünder (Fajir) ist.
Uns reicht seine Aussage hierin aus und hinterfragen nicht die Einhaltung der
Faktoren, welche das Fleisch erlaubt machen.“
Ende des Zitats aus „I’lam al-Muwaqi’een“ (181/2)
Siehe auch „al-Aschbah wan-Nadhaa’ir“ (140) von Imam as-Suyuti und die Antwort
auf Frage (20805

Schaikh ibn
‚Uthaimin, möge Allah mit ihm barmherzig sein, wurde einst gefragt:
„Der Fragende stellte die Frage: Was ist das Urteil über tiefgekühltes Fleisch
(speziell Hühnchen), welches aus dem Ausland importiert wird?“

So
antwortete er, möge Allah mit ihm barmherzig sein, wie folgt:
„Die Grundlage des Fleisches, welches aus den Ländern der Schriftbesitzer,
der Juden und Christen importiert wird, ist die Erlaubnis. Ebenso ist das
Fleisch, welches aus anderen islamischen Ländern importiert wird erlaubt,
selbst wenn wir nicht wissen, wie diese schlachteten oder ob sie „Bismillah“
darüber sagten. Denn die Grundlage ist die aufgeführte Richtigkeit von den
Leuten, bis sich das Gegenteil ergibt, dass es nicht richtig (geschlachtet)
ist.

Und der
Beweis für diese Grundlage ist das was authentisch in Sahih al-Bukhari von Aischa
überliefert wurde, indem sie sagte: „Einst fragten Leute den Propheten, Allahs Segen
und Frieden auf ihm: Es gibt Leute die uns Fleisch bringen, von dem wir nicht
wissen, ob Allahs Name darüber gesprochen wurde oder nicht. So sagte er: Sprecht
Allahs Namen darüber und esst es.“, sie sagte über sie: „Sie waren noch nicht
lange Muslime.“ 

So liegt
hierin ein Beweis dafür, dass wenn die Schlachtung jemand durchführt hat, der
dazu befugt ist, es uns nicht obliegt, ob er sie auf die richtige Art ausführte
oder nicht.
Auf dieser Grundlage aufbauend kann folgendes gesagt werden:
Diese Arten von Fleisch, die von den Schriftbesitzern zu uns gelangen sind
erlaubt und es obliegt uns nicht darüber nachzufragen oder zu recherchieren.
Wenn uns jedoch klar wird, dass diese speziell erwähnten Fleischwaren
nicht auf die richtige Weise geschlachtet wurden, so essen wir aufgrund der
folgenden Aussage des Propheten, Allahs Friede und Segen auf ihm, nicht davon
(Wenn das Blut fließt und der Name Allahs darüber gesprochen wurde, so
esse davon, jedoch nicht wenn Ihr es mit Zähnen und Klauen tötetet.
Denn die Zähne sind Knochen und die Klauen werden von den Äthiopiern
zur Schlachtung benutzt.“ 

Und der
Muslim soll sich nicht so sehr in seiner Religion vertiefen, dass er
anfängt nach Dingen zu suchen, nach denen er nicht suchen muss. Wenn ihm
jedoch die Falschheit deutlich wird und er sich dessen gewiss ist, so ist es
für ihn verpflichtend sich davon zu distanzieren.

Und wenn er
sich unsicher ist und zaudert, ob nun das Tier auf die richtige Art
geschlachtet wurde oder nicht?
Hierin haben wir zwei Grundlagen:

Die erste
Grundlage beruht auf der Sicherheit und die zweite Grundlage beruht auf
Enthaltsamkeit. Wenn sich der Mensch also enthält und es lässt, so
trifft ihn keine Schuld. Und wenn er es isst, so trifft ihn ebenfalls keine
Schuld…“

Ende des
Zitats aus „Nur ‚ala ad-Darb“ von ibn ‚Uthaimin (20/2, Shamilah) 

Zweitens:

Wenn sich
Beweise und Indizien häufen welche die Annahme bestärken, dass die
islamische Schlachtung nicht angewandt wird, wie in einem christlichen Land, in
dem es viele Atheisten und Anhänger anderer Glaubensrichtungen leben (wie
Buddhisten etc.), oder bekannt wird, dass die Schlachtfabriken ihre
Fleischwaren nicht durch Schlachtung, sondern durch Erschlagen oder eine andere
Form der Tötung erlegen; oder in manchen Fällen die Gesetze den
Fabriken und Schlachthöfen die Hände binden, indem sie die
Schlachtung verbieten. In solchen Fällen nimmt die Wahrscheinlichkeit ab, sich
auf die äußerliche Sicherheit (es könnte richtig geschlachtet
worden sein) zu stützen und davon auszugehen, dass die Tat richtig durchgeführt
wurde und die prinzipielle Grundlage ist nicht mehr vorhanden, da starke
Beweise darauf hindeuten und manche dieser Beweise wurden gesehen (beobachtet).

Besonders,
da einige Länder, nicht gestatten, dass die islamische Schlachtung in ihren
Fabriken und Schlachthöfen durchgesetzt wird. Manchmal lässt sich sogar
beobachten, wie Muslime, die schächten, von Tierschutzorganisationen
verfolgt (angeklagt) werden. 

Mein
geehrter Bruder, wenn du also siehst, dass die Indizien die darauf hinweisen,
dass die islamische Schlachtung nicht angewandt wird, zahlreich sind und du
stark davon ausgehst, dass die Fleischwaren eines bestimmten Landes,
Schlachthofes oder -fabik oder Geschäfts nicht islamisch geschlachtet
werden, so ist es dir weder erlaubt solches zu kaufen, noch zu verzehren.

Wenn dir die
Sache jedoch nicht klar wird und du die Realität nicht zu kennen vermagst,
so trifft dich -so Allah will- kein Tadel dafür, dass du diese Fleischwaren
kaufst und verzehrst.

Es wurde im
früheren Majma‘ al-Fiqhi erwähnt:
„Es ist für Besucher, sowie Ansässige nichtmuslimischer Länder
erlaubt von dem Geschlachteten der Schriftbesitzer zu essen was islamisch
erlaubt ist, nach dem man sich vergewissert, dass es nichts beinhaltet, was
verboten ist, außer es bestätigt sich ihnen, dass nicht nach
islamischer Art geschlachtet wird.“

Ende der
Aussage. 

Und für
weitere Hilfen kannst du die islamischen Zentren in euren Ländern
kontaktieren, denn es kann sein, dass sie Wissen über die Art der Schlachtung
in den Fabriken und den Gesetzen nach denen sich diese richten, haben. 

Siehe auch
folgende Fragen: 10339, 11609,
12569, 82444

Drittens:
Bezüglich der Behandlung des Tieres durch einen Stromschlag vor der
Schlachtung, so ist dies eine gefährliche Angelegenheit, welche starke
Zweifel im Bezug auf die Schlachttiere weckt. Denn oftmals führt dieser Schlag
zum Tode des Tieres, bevor es geschlachtet wird. In einem solchen Fall wird das
Tier als verendet betrachtet und die Schlachtung nutzt betreffend der Erlaubnis
nach seinem Tode nichts mehr.

Deshalb
wurde im Erlass von „Majma‘ al-Fiqh al-Islami“ folgendes erwähnt:
a) Die Grundlage bei der islamischen Schlachtung ist es, dass sie ohne
Quälerei des Tieres geschehen soll.
Die
Grundlage bei islamischen Schlachtung ist, dass diese ohne Quälerei des
Tieres erfolgt. Denn die Methode der Schlachtung nach den islamischen
Richtlinien und Umgangsformen ist die ideale, wozu Barmherzigkeit mit dem Tier,
Güte bei seiner Schlachtung und Minderung seines Leidens gehören. Und es
wird von den Schlachtplätzen verlangt, dort die Mittel zu entwickeln,
welche im Bezug auf Tiere großen Umfangs die Grundlage schaffen, die
bestmögliche Schlachtung durchführen zu können.

b)
Die Befolgung von Punkt a). Die Tiere, die nach der Betäubung geschlachtet
werden, sind islamisch gesehen korrekt und es ist erlaubt das Fleisch zu
verzehren, solange die technischen Voraussetzungen erfüllt werden, die
versichern, dass das Schlachttier nicht vor der Schlachtung stirbt. Die
Spezialisten haben folgendes festgelegt: 

1.     

Dass die
Anwendung mit beiden elektrischen Polen auf beide Schläfen, oder von Vorne
und Hinten (Nacken), durchgeführt wird.

2.     

Dass die
Spannung zwischen 100 bis 400 Volt liegt.

3.     

Dass die
Stromstärke zwischen 0,75 bis 1 Ampere beim Schaf, und zwischen 2 bis 2,5
Ampere bei der Kuh liegt.

4.     

Dass der
elektrische Strom in einer Zeit zwischen 3 bis 6 Sekunden fließt. 

c)
Es ist nicht erlaubt das Tier zu betäuben. Hiermit ist unter anderem
gemeint, dass zur Schlachtung eine Pistole mit einer erlegenden Spritze, eine Axt,
ein Vorschlaghammer oder genutzt wird oder man es aufbläst, so wie es die
Engländer machen. 

d)
Es ist nicht erlaubt Geflügel durch Stromschocks zu betäuben, denn Tests
haben ergeben, dass die Durchführung dessen zum Tod vieler dieser Tiere noch
vor der Schlachtung führt.

e)
Das was bevor es geschlachtet wurde durch die Benutzung einer Mischung von CO2
und Luft oder Sauerstoff, oder einer Pistole mit rundem Kopf, welche nicht zum
Tod des Tieres führt, betäubt worden ist, ist nicht verboten.“
Erlass Nr. 101 / 3 / 10. Auflage. 

Viertens:
Die Neigung zum Verbot und dass man sich weigert die Schlachttiere der
Schriftbesitzer, von denen man über die Art und Weise ihrer Schlachtung
zweifelt, wird stärker, wenn sie sich weigern den wahren Zustand
darzulegen und der islamischen Sicht keinen Zugang verschaffen die Arbeit der
Schlachthöfe, in denen sie schlachten, zu beobachten. Hier wird die
Behauptung ihnen gegenüber sehr stark, mit der Anführung der Unklarheit bzgl.
der folgenden  Methoden dieser
Schlachthöfe. 

In
„Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah“ (26/199) steht: „Ibn Jizzi sagte: „Wenn der
Schriftbesitzer für das Schlachttier unbekannt ist (nicht da), dann essen wir
es, wenn wir wissen, dass sie geschächtet haben. Und wenn wir wissen, dass
sie das Verendete für erlaubt erklären, wie die Christen Andalusiens, oder
darüber Zweifel hegen, dann essen wir es nicht, solange sie darüber verborgen
sind.“ Ibn Scha’ban sagte: „Ich verabscheue das Trockenfleisch und Käse
der Byzantiner, aufgrund dessen, dass darin ein Hauch von Verendetem liegt.“

Al-Qarafi sagte: „Der Verbot bezieht sich auf den
Tahrim (etwas für verboten erklären), weil es bestätigt ist, dass sie
Verendetes essen, und dass sie die Tiere ersticken und schlagen bis sie
sterben.“ Ende des Zitats. 

Im
„Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah“ (21/204) steht auch: „Wenn das Geschächtete dem
Verendeten ähnelt, dann sind beide zusammen verboten, da der Grund des
Verbotes, welcher der Zweifel ist, auftritt. Genauso ist es, wenn der Muslim
das Wild mit einem Jagdwerkzeug abschießt (erlegt), es aber dann ins
Wasser fällt und hierauf stirbt, und diese Sache einem unklar ist, soll es
nicht gegessen werden, aufgrund des Zweifels des
Erlaubten. Und wenn es
in einem Land ein geschlachtetes Schaf gibt, in dem es (von einigen) erlaubt
und (von anderen) verboten wird, und man Zweifel gegen den Schlächter
hegt, ist es nicht erlaubt. Außer wenn die überwiegende Mehrheit der
Landesbewohner das Schlachttier erlauben.“ Ende des Zitats 

An-Nawawi,
möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Wenn wir
ein geschlachtetes Schaf finden, von dem wir nicht wissen, wer es schlachtete, dann
ist es nicht erlaubt, wenn es in einem Land ist, in dem es welche gibt dessen
Schlachttiere nicht erlaubt sind, wie die Sonnenanbeter, egal ob sie die
einzigen Bewohner sind, oder gemischt mit Muslimen leben, aufgrund des Zweifels
über das erlaubte Schlachten. Und die Grundlage ist, dass es verboten ist. Und
wenn dort jedoch keiner von ihnen lebt, dann ist es erlaubt.“ Ende des Zitats
aus „Al-Majmu‘“ (9/91)

Siehe die
Antwort der Fragen 10339, 11609,
12569 und 82444

Fünftens:

Nach all
dem, so solltet ihr euch zweifelsohne, wenn Allah, gepriesen und erhaben sei
Er, es euch leicht gemacht hat, dass sich einige Muslime um das Schlachten und
Produzieren von Fleisch kümmern, euch bemühen das Fleisch von diesen Muslimen
zu kaufen und euch von anderen Fleischsorten fernhalten. Denn die Vorsicht in
Bezug auf Allahs Religion ist eine empfehlenswerte Sache, besonders beim
Aufkommen einer (negativen) Anschuldigung/Behauptung (über das Fleisch). Der
Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Wer sich von den unklaren
Dingen fernhält, der beschützt seine Religion und Ehre.“ Überliefert
von „Al-Bukhari“ (52) und „Muslim“ (1599) 

Schaikh
Salih al-Fauzan, möge Allah ihn bewahren, sagt:

„Für den Muslim
ist es besser von diesem Fleisch abzulassen, weil es eine unklare Sache ist.
Und der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Lass das, was dir
Zweifel bringt, für das, was dir keine Zweifel bringt.“ Und er, Allahs Segen
und Frieden auf ihm, sagte: „Wer sich von den unklaren Dingen fernhält,
der beschützt seine Religion und Ehre. Und wer in Unklarheiten fällt, der
fällt im Verbotenem.“ Die Muslime, unter den Einwanderern und Studenten,
die in den Ländern der Ungläubigen leben, müssen selber eine
Lösung für dieses Problem finden, so dass sie (zum Beispiel) sich
gegenseitig unterstützen einen eigenen Schlachthof zu gründen, oder sich mit
einem Schlachthof einigen, dass sie auf islamische Weise schlachten. Dadurch
wird sich das Problem lösen.“ Ende des Zitats aus „Al-Muntaqa min Fatawa
Al-Fauzan“ (4/226) 

Siehe auch
die Antwort der Fragen Nr. 52800 und Nr.
128597 

Und Allah
weiß es besser.