Ist es erlaubt in der zweiten Hälfte vom (Monat) Schaˈban zu fasten? Ich habe nämlich gehört, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- verboten hat in der zweiten Hälfte vom Schaˈban zu fasten.
Alles
Lob gebührt Allah.
Abu
Dawud (3237), At-Tirmidhi (738) und Ibn Majah (1651) überlieferten von Abu
Huraira -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Gesandte Allahs
-Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wenn der Schaˈban zur Hälfte
vorüber ist, fastet nicht.“ Schaikh Al-Albani hat ihn in „Sahih At-Tirmidhi“
als authentisch (Sahih) eingestuft.
Dieser Hadith weist somit auf das Verbot des Fastens in der zweiten Hälfte
vom Schaˈban hin, sprich vom 16. Tag beginnend.
Es
gibt aber auch Überlieferungen, die auf die Erlaubnis des Fastens hinweisen,
mitunter:
Al-Bukhary (1914) und Muslim (1082) überlieferten von Abu Huraira -möge
Allah mit ihm zufrieden sein-, der sagte, dass der Gesandte Allahs -Allahs
Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Fastet nicht ein oder zwei Tage vor dem
Ramadan, ausgenommen derjenige, der für gewöhnlich fastet. Er soll sein
Fasten fortführen.“
Damit beweist dies, dass es erlaubt ist in der zweiten Hälfte vom Schaˈban
zu fasten, und zwar für denjenigen, der es sich zur Gewohnheit nahm
regelmäßig zu fasten, wie beispielsweise einer, der den Montag und
Donnerstag fastet, oder einer, der jeden zweiten Tag zu fasten pflegt und
Ähnliches.
Al-Bukhary (1970) und Muslim (1156) überlieferten von ˈAischa -möge Allah
mit ihr zufrieden sein-, dass sie sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen
und Frieden auf ihm- pflegte es den ganzen Schaˈban zu fasten. Er fastete
den Schaˈban bis auf wenige Tage.“
An-Nawawi sagte:
„Der erste Teil ihrer Aussage „Er pflegte es den ganzen Schaˈban zu fasten.
Er fastete den Schaˈban bis auf wenige Tage.“ Erläutert den zweiten Teil und
zeigt, dass das Wort „ganzen“ hier „den überwiegenden Teil“ bedeutet.“ [Ende
des Zitats]
Die
Schafiˈiten handelten nach all diesen Überlieferungen und sagten:
„Es ist niemandem erlaubt in der zweiten Hälfte vom Schaˈban zu fasten,
außer demjenigen, der es sich zur Gewohnheit genommen hat oder das Fasten
damit verbindet, was er in der ersten Hälfte gefastet hat.“
Bei
der Mehrheit unter ihnen ist es die richtigste Ansicht, dass das Verbot hier
ein absolutes Verbot (Tahrim) darstellt.
Einige andere, wie Ar-Ruyani, waren der Ansicht, dass das Verbot eigentlich
nur ein Verpöntsein (Karaha) bedeutet und kein absolutes Verbot (Tahrim).
Siehe
„Al-Majmuˈ“ (6/399-400) und „Fath Al-Bari“ (4/129)
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Riyadu As-Salihin“ (S.
412):
„Das Kapitel über das Verbot des Fastens vor dem Ramadan in der zweiten
Hälfte vom Schaˈban, außer für denjenigen, der es mit dem Fasten vorher
verbindet, oder dessen gewohntes Fasten sich damit überlappt, wie einer, der
es pflegt montags und donnerstags zu fasten.“ [Ende des Zitats]
Die
Mehrheit (Jumhur) der Gelehrten vertraten die Ansicht über die Schwäche der
Überlieferung bezüglich des Verbots vom Fasten in der zweiten Hälfte vom
Schaˈban. Daher sagten sie: „Es ist nicht verhasst (Makruh) nach der ersten
Hälfte vom Schaˈban zu fasten.“
Al-Hafidh Ibn Rajab sagte: „Die Mehrheit der Gelehrten sagte:
„Es
ist erlaubt in der zweiten Hälfte vom Schaˈban freiwilliges Fasten zu
verrichten. Dabei stuften sie die Überlieferung diesbezüglich als schwach
ein. Ahmad und Yahya Ibn Maˈin sagten, dass die Überlieferung nichtig
(Munkar) ist.“ [Ende des Zitats aus „Fath Al-Bari“]
Al-Bayhaqi und At-Tahawi haben den Hadith ebenso als schwach eingestuft.
Ibn
Qudamah erwähnte in „Al-Mughni“, dass Imam Ahmad bezüglich dieser
Überlieferung sagte:
„Sie ist nicht korrekt. Wir fragten ˈAbdur-Rahman Ibn Mahdi darüber, und er
erklärte sie weder für authentisch (Sahih), noch hat er sie mir berichtet,
sondern vermied es vielmehr darüber zu sprechen.“
Ahmad
sagte: „Al-ˈAla (einer der Überlieferer) ist vertrauenswürdig (Thiqah),
dessen Überlieferungen nicht verworfen/abgewiesen werden, diese
ausgenommen.“ [Ende des Zitats]
Dieser Al-ˈAla ist Al-ˈAla Ibn ˈAbdir-Rahman, der diesen Hadith von seinem
Vater über Abu Huraira überlieferte -möge Allah mit ihm zufrieden sein.
Ibn
Al-Qayyim -möge Allah ihm barmherzig sein- erwiderte in „Tahdhib As-Sunan“
denjenigen, die den Hadith als schwach (Daˈif) einstuften und sagte:
„Dieser Hadith ist authentisch (Sahih), und das nach den Bedingungen von
Muslim. Und die Tatsache, dass Al-ˈAla der einzige ist, der ihn überliefert,
reicht nicht als Kritik/Tadel an der Überlieferung, weil Al-ˈAla
vertrauenswürdig ist (Thiqah). Muslim überlieferte zahlreiche Ahadith von
seinem Vater über Abu Huraira -möge Allah mit ihm zufrieden sein. Viele
Sunnah-Handlungen wurden vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-
von Einzelpersonen überliefert, die jedoch (alle) vertrauenswürdig waren.
Die Imame haben sie akzeptiert und danach gehandelt…“
Danach sagte er:
„Was
die Annahme anbelangt, dass die Überlieferungen, die das Fasten im Schaˈban
belegen, mit diesem Hadith im Widerspruch stehen, so gibt es eigentlich
keinen Widerspruch zwischen ihnen. Die Überlieferungen weisen auf das Fasten
in der zweiten Hälfte vom Schaˈban in Verbindung mit dem Fasten davor, und
auch auf das Fasten in der zweiten Hälfte desjenigen, der für gewöhnlich
fastet. Die Überlieferung von Al-ˈAla spricht vom Verbot des absichtlichen
Fastens in der zweiten Hälfte und nicht vom Fasten, dass man sich zur
Gewohnheit genommen hat, und auch nicht davon, wenn es mit dem Fasten in der
ersten Hälfte verbunden wird.“ [Ende des Zitats]
Schaikh Ibn Baz -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde nach dem Hadith des
Verbots vom Fasten in der zweiten Hälfte vom Schaˈban gefragt, und sagte:
„Es
ist eine authentische Überlieferung (Sahih), wie es unser Bruder Schaikh
Nasiruddin Al-Albani sagte. Der Hadith meint ein Verbot, dass man erst in
der zweiten Hälfte vom Schaˈban mit dem Fasten beginnt. Was denjenigen
anbelangt, der einen Großteil des Monats oder den ganzen Monat fastete, so
hat er in Übereinstimmung mit der Sunnah gehandelt.“
[Ende des Zitats aus „Majmuˈ Fatawa Asch-Schaikh Ibn Baz“ (15/385)]
Schaikh Ibn ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte im Kommentar
auf „Riyad As-Salihin“ (3/394):
„Selbst wenn die Überlieferung authentisch (Sahih) wäre, so würde das darin
liegende Verbot kein absolutes Verbot (Tahrim) bedeuten, sondern lediglich
ein Verpöntsein (Karahah), wie es die Ansicht einiger Gelehrten war -möge
Allah ihnen barmherzig sein-. Das gilt aber nicht für denjenigen, der aus
Gewohnheit fastet. Dieser wird sein Fasten fortführen, selbst wenn es in der
zweiten Hälfte vom Schaˈban sein sollte.“ [Ende des Zitats]
Fazit:
Es
ist entweder verboten (Tahrim) oder verpönt/verhasst (Makruh) in der zweiten
Hälfte vom Schaˈban zu fasten. Davon ausgenommen ist derjenige, der aus
Gewohnheit fastet, oder einer, der das Fasten in der zweiten Hälfte mit dem
Fasten in der ersten Hälfte vom Schaˈban verbindet.
Die
Weisheit hinter dem Verbot ist, dass zum Fasten vom Ramadan nichts
hinzugefügt wird.
Vielleicht wird gesagt: „Und falls er vom Monatsanfang (bis zum Ramadan)
fastet, so ist es noch eine größere Hinzufügung!“
Die
Antwort darauf wäre:
„Derjenige, der vom Monatsanfang (vom Schaˈban) fastet, hat sich an das
Fasten bereits gewöhnt und wird keine Schwierigkeiten mit dem Fasten im
Ramadan haben.“
Al-Qari sagte: „Das Verbot, was hier ein Verpöntsein (Tanzih) darstellt, ist
eine Barmherzigkeit gegenüber der Ummah, damit sie nicht geschwächt werden,
um ihre Pflicht des Fastens während des Ramadans in guter Verfassung zu
erfüllen. Was denjenigen anbelangt, der den ganzen Schaˈban fastete, so hat
er sich an das Fasten bereits gewöhnt, und es wird für ihn ein Leichtes
sein.“
Und Allah weiß es am besten.
