Wurde ein bestimmter Vorzug überliefert, dass die ‚Umra im Monat Rajab erwünscht sei?
Die Antwort:
Alles Lob
gebührt Allah.
Erstens:
Vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf
ihm- wurde – nach dem, was wir wissen – nichts von einem bestimmten Vorzug über
die ‚Umra im Monat
Ramadan oder den Monaten des Hajj, welche Schawwal, Dhul Qi’da und Dhul Hijja
sind, überliefert.
Vom
Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- wurde auch nicht überliefert, dass
er im Rajab die ‚Umra vollzog. ‚Aischa -möge Allah mit ihr zufrieden sein-
hat dies sogar verneint, indem sie sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen
und Frieden auf ihm- hat noch nie im Rajab die ‚Umra vollzogen.“
Überliefert von Al-Bukhary (1776) und Muslim (1255).
Zweitens:
Zum
Einführen von Neuerungen in der Religion gehört das, was manche Leute
machen, indem sie den Monat Rajab speziell für die ‚Umra auswählen, da es
dem Rechtsfähigen nicht zusteht einen Gottesdienst (‚Ibada) einer
bestimmten Zeit zuzuschreiben, außer in dem, was von der islamischen
Gesetzgebung überliefert wurde.
Ibn Al-‚Attar,
der Schüler von An-Nawawi, -möge Allah ihnen barmherzig sein- sagte:
„Was ich,
über die Bewohner Mekkas -möge Allah sie an Ehre mehren- mitbekommen habe,
ist, dass sie sich daran gewöhnt haben oft im Rajab die ‚Umra zu
vollziehen, worüber ich jedoch keine Grundlage kenne. Vielmehr wurde im Hadith
überliefert, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Eine ‚Umra
im Ramadan kommt einer Hajj gleich.““
Schaikh
Muhammad Ibn Ibrahim -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in seinen
Fatawa (131/6):
„Bezüglich
dessen, dass man, (speziell, extra) an einigen Tagen vom Rajab, irgendwelche
Taten des Besuchs (von Mekka) etc. auswählt, so hat dies keine Grundlage,
aufgrund von dem, was Imam Abu Schaama im Buch „Al-Bida‘ wa Al-Hawadith“
festlegte, und zwar, dass das Auswählen der gottesdienstlichen Handlungen
zu (bestimmten) Zeiten, zu die sie die islamische Gesetzgebung nicht
auswählte, nicht sein soll; denn keine Zeit ist besser als die andere
Zeit, außer die (Zeit), welche die islamische Gesetzgebung, durch eine
Art des Gottesdienstes, vorzog oder eine Zeit, in der sie alle rechtschaffenen Taten
vorzieht und nicht in einer anderen. Deshalb verwarfen die Gelehrten es, dass
man den Monat Rajab dafür auswählt, um oft die ‚Umra (darin) zu
vollziehen.“
Doch wenn
jemand im Rajab die ‚Umra vollzieht, ohne dabei an einen bestimmten Vorzug zu
glauben und dies zufällig geschieht oder weil es einem, zu dieser Zeit,
leicht fällt dies zu vollziehen, dann besteht darin kein Problem.
