Ich bin mit meinem Cousin (väterlicherseits) seit ungefähr einem Jahr verheiratet, jedoch bin ich über die Gültigkeit meiner Ehe sehr verwirrt. Die Schwester meines Ehemannes ist mit meinem Bruder verheiratet, doch habe ich auf Eurer Internetseite gelesen, dass diese Art der Eheschließung als „Schighaar-Ehe“ bezeichnet wird, welche im Islam verboten ist. Mit dem Wissen, dass diese Sache in Pakistan und Afghanistan sehr weit verbreitet ist und auf Paschtu „Zawaj Al-Badal“ (Tauschehe) genannt wird, was seit sehr langer Zeit praktiziert wird. Wenn also die Eheschließung auf diese Art und Weise in der islamischen Gesetzgebung verboten ist, warum finden wir dann keinen Imam, der sich diesem entgegenstellt, und sich weigert die Ehe auf diese Art und Weise zu schließen? Ich habe nach Informationen über die Schighaar-Ehe gesucht, aber ich weiß immer noch nicht ob meine Ehe als diese Art betrachtet wird oder nicht. Denn ich habe verschiedene Meinungen der Gelehrten rund um dieses Thema gefunden. Zum Beispiel fand ich, dass die hanafitische Rechtschule der Meinung ist, dass die Eheschließung gültig ist und die Brautgabe abgegeben werden muss, wobei die anderen Rechtschulen das Gegenteil meinen. Was ist also die Schighaar-Ehe? Und tritt meine Ehe unter der Schighaar-Ehe ein? Und was ist die Lösung, wenn das Ehepaar in ihrem Leben glücklich ist und sie von dieser Ehe Kinder haben? Und müssen sie, trotz der Probleme, die dadurch zwischen den Familien entstehen, diese auf sich nehmen?

Alles Lob gebührt Allah.

Erstens:

Über „Schighaar“, oder
was die Menschen als „Zawaj Al-Badal“ (Tauschehe) bezeichnen, wurde in der
islamischen Gesetzgebung überliefert, dass sie verboten ist, da man dadurch der
Frau gegenüber ungerecht handelt, ihr ihre Rechte abschneidet und mit der
Verantwortung der Vormundschaft spielt.

Ibn ‘Umar, möge Allah
mit ihnen zufrieden sein, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und
Frieden, sagte: „Es gibt keinen Schighaar im Islam.“

Überliefert von Muslim
(1415).

Jabir ibn ‘Abdillah
berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm,
Schighaar verbot. Überliefert von Muslim (1417).

Zweitens:

Die Eheschließung in
der Tauschmethode gibt es in drei Arten:

1.     

Dass jeder
der beide die Verwandte, und wer unter seiner Vormundschaft ist, des Anderen
heiratet, ohne dass man (untereinander) bedingt, dass die Ehe des Einen auf der
Ehe des Anderen basiert und von ihr abhängt. Dazu ist eine festgesetzte
Brautgabe für alle Beide vorhanden.

Diese Art gehört nicht zur „Schighaar-Ehe“ und es besteht darin kein
Problem.

In den „Fatawa Al-Lajna Ad-Daa`ima – Al-Majmuu’a Al-Ula“ (427/18) steht:

„Wenn jemand um die Hand der Bevormundeten des Anderen und der Andere um
die Hand der Bevormundeten des Ersten anhält, ohne irgendwelche
Bedingungen zu aufzustellen, und die Eheschließung mit dem
Einverständnis der beiden Frauen durchgeführt wird – und die restlichen
Bedingungen der Eheschließung vorhanden sind -, besteht kein Zweifel
darüber und in diesem Fall gehört sie dann nicht zur Schighaar-Ehe.“

2.     

Dass die
Eheschließung unter der Bedingung vollzogen wird, dass jeder die
Bevormundete des Anderen verheiratet, und es hier keine Brautgabe für die
beiden gibt, so dass die Brautgabe durch die Brautgabe der anderen bewilligt
ist.

Diese Art von Schighaar ist, mit Übereinstimmung der Gelehrten, in
der prophetischen Sunnah verboten worden.

Imam Asch-Schaafi’i, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Wenn ein Mann seine Tochter, oder eine Frau, über dessen Vormundschaft
er verfügt, mit jemandem verheiratet, damit dieser seine Tochter, oder eine
Frau, über dessen Vormundschaft er verfügt, mit ihm verheiratet, so dass die
Brautgabe der einen die Eheschließung der anderen ist, und bei keiner von
ihnen die Brautgabe genannt wurde, so ist das der Schighaar, den der Gesandte
Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, verboten hat. Demzufolge ist die Eheschließung
nicht erlaubt und wird annulliert.“

Aus „Al-Umm“ (198/6).

Ibn ‘Abdil-Barr, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Was die Bedeutung in der islamischen Gesetzgebung betrifft, so bedeutet
es, dass ein Mann seine Bevormundete mit einem anderen verheiratet, damit er
seine Bevormundete mit ihm verheiratet. Es gibt zwischen ihnen keine Brautgabe
– außer die Ehe von ihr für die Ehe von der – entsprechend dem, was Malik
und eine Gruppe der Rechtsgelehrten erläuterten.“ Aus „Al-Istidhkaar“
(465/5).

Er sagte auch:

„Und das ist – worin es zwischen den Gelehrten keine
Meinungsverschiedenheit gibt – der Schighaar, der in diesem Hadith verboten
wurde.“ Aus „At-Tamhid“ (70/14).

Ibn Ruschd, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Was die Schighaar-Ehe betrifft, so sind sie sich darüber einig, dass sie
so beschrieben wird, dass ein Mann seine Bevormundete mit einem anderen
verheiratet, damit dieser seine Bevormundete mit ihm verheiratet. Es gibt
zwischen ihnen keine Brautgabe – nur ist die Ehe dieser für die Ehe der
anderen. Sie sind sich auch darüber einig, dass dies eine nicht-erlaubte
Eheschließung ist, da es bestätigt wurde, dass es verboten ist.“ Aus
„Bidayah Al-Mujtahid“ (80/3).

Dieses Urteil beschränkt sich nicht nur auf die Tochter oder
Schwester. Vielmehr beinhaltet es jede, die unter seiner Vormundschaft ist.

An-Nawawi, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Sie waren sich darüber einig, dass alle, außer den Töchtern,
unter den Schwestern, Nichten, Tanten, Cousinen und Sklavinnen hier wie die
Töchter gelten.“ Aus „Scharh Sahih Muslim“ (201/9).

Die Gelehrten der hanafitischen Rechtschule stimmen mit der Mehrheit der
Gelehrten darin überein, dass diese Art der Eheschließung verboten und
nicht erlaubt sei, außer, dass sie die Eheschließung für gültig
erklären und darin, für jede einzelne von ihnen eine Brautgabe für sie
verpflichten, die ihrem Zustand entspricht. Sie sagten, dass sie dadurch nicht
zu einer Schighaar-Ehe werde.

Siehe: „Al-Mabsut“ (105/5) und „Bada`i‘ As-Sana`i‘“ (278/2).

3.     

Dass ein
Mann seine Tochter oder Schwester, oder eine, die unter seiner Vormundschaft
liegt, unter der Bedingung verheiratet, dass der Andere seine Tochter, oder
Bevormundete, mit ihm verheiratet, jedoch ist die Brautgabe für beide
vorhanden, egal ob sie gleich oder unterschiedlich ist.

Dies ist eine Stelle, in der es zwischen den Gelehrten eine
Meinungsverschiedenheit gab.

Einige Gelehrte waren der Meinung, dass diese Art auch unter der
Bedeutung des verbotenen Schighaar fällt und dass das Vorhandensein der
Bedingung reicht, damit es eine Schighaar-Ehe wird. Dies ist die Meinung der
Dhaahiritien und einige Gelehrten der Schafi’iten und die Hanbaliten
wählten diese aus.

Al-Khiraqi (Al-Hanbali), möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Und wer seine Bevormundete dafür mit jemandem verheiratet, dass der
Andere seine Bevormundete mit ihm verheiratet, so gibt es keine
Eheschließung zwischen ihnen, auch wenn sie dazu noch eine Brautgabe
nennen.“

Aus „Mukhtasar Al-Khiraqi“ (S. 238) und Siehe: „Al-Muhalla“ (118/9).

Diese Meinung wählten auch Schaikh ibn Baz, möge Allah, erhaben
sei Er, ihm barmherzig sein, und das ständige Komitees für Rechtsurteile.
In ihrer Fatwa steht:

„Die Schighaar-Ehe, welche vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf
ihm, verboten wurde, ist, wenn ein Mann seine Bevormundete mit einem Mann dafür
verheiratet, dass dieser seine Bevormundete mit ihm verheiratet. Es ist das,
was einige Menschen als „Badal-Ehe“ (Tauschehe) bezeichnen. Diese
Eheschließung ist ungültig, egal ob dafür eine Brautgabe genannt wird
oder nicht und egal ob die Ehepartner miteinander zufrieden sind oder nicht.“
Aus „Fatawa Al-Lajna Ad-Daa`ima – Al-Majmuu’a Al-Ula“ (427/18).

Sie argumentieren mit dem, was Muslim in seinem „Sahih-Werk“ (1416), über
Ibn Numair, von ‘Ubaidullah, von Abu Az-Zinaad, von Al-A’raj, von Abu Huraira,
möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte, dass er sagte: „Der
Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, verbot Schighaar. Und
Schighaar ist, wenn ein Mann zum anderen sagt: „Verheirate mich mit deiner
Tochter und ich verheirate dich (dafür) mit meiner Tochter“, oder: „Verheirate
mich mit deiner Schwester und ich verheirate dich (dafür) mit meiner
Schwester.“

Schaikh Ibn Baz, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Richtig ist, dass es absolut eine Schighaar-Ehe ist, wenn darin diese
Bedingung vorhanden ist, aufgrund der äußeren Bedeutung der Ahadith,
die vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, überliefert wurden. Denn
er sagte im Hadith von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein:
„Schighaar ist, dass ein Mann sagt: „Verheirate mich mit deiner Schwester und
ich verheirate dich (dafür) mit meiner Schwester“, oder: „Verheirate mich mit
deiner Tochter und ich verheirate dich (dafür) mit meiner Tochter.“ Er sagte
nicht: „Und zwischen ihnen gibt es keine Brautgabe.“ Vielmehr hat er es
allgemein gehalten.“

Aus „Majmuu‘ Fatawa ibn Baz“ 
(280/20).

Er, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte auch:

„Die Tauschehe ist nicht erlaubt. Sie wird auch „Schighaar-Ehe“ genannt.
Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat sie in etlichen Ahadith
verboten. Somit ist es nicht erlaubt die Tauschehe zu vollziehen, indem man die
Bedingung stellt und sagt: „Verheirate mich mit deiner Schwester und dafür
verheirate ich meine Schwester mit dir“, oder: „Verheirate mich mit deiner
Tochter und dafür verheirate ich meine Tochter mit dir.“ Das ist die Tauschehe,
welche auch „Schighaar-Ehe“ genannt wird. Auch wenn die Brautgabe genannt wird
und sie gleich oder unterschiedlich ist, solange darin diese Bedingung
vorhanden ist, ist es nicht erlaubt.“ Aus „Fatawa Nur ‘ala Ad-Darb“ (26/21) von
Ibn Baz.

Diese Eheschließung wird von den Malikiten als eine Art von
Schighaar bezeichnet. Das Urteil darüber ist bei ihnen, dass es erwünscht sei
sie zu annullieren, bevor der Geschlechtsakt vollzogen wird. Danach aber wird
die Ehe als gültig erklärt, mit einer größeren Brautgabe, als
die typische, oder einer, für beide von ihnen, genannten Brautgabe.“

In „At-Tahdhib fi Ikhtisaar Al-Mudawwana“ (132/2) steht:

„Und wenn er ihm sagt: „Verheirate mich mit deiner Tochter für 100 dafür,
dass ich meine Tochter mit dir für 100 verheirate“, oder „für 50“, so ist
nichts Gutes darin. Und dies gehört zu einer Art der Schighaar-Ehe. Diese
wird vor dem Vollzug des Geschlechtsakts annulliert, danach jedoch
bestätigt. Und jedem von ihnen steht eine größere Brautgabe als
der genannten oder typischen zu. Und dies ist keine klare Schighaar-Ehe, da
eine Brautgabe darin mit einbezogen wurde.“

Es wird als „Art der Schighaar-Ehe“ bezeichnet, da sie der Schighaar-Ehe in
einem Punkt, im anderen jedoch nicht, entspricht. Denn, von der einen Seite, wenn
für jede eine Brautgabe genannt wird, ist es keine Schighaar-Ehe, da die
Brautgabe in der Eheschließung vorhanden ist, aber, von der anderen
Seite, wenn die Bedingung gestellt wird, dass die eine im Gegenzug zur anderen
verheiratet wird, ist es eine Schighaar-Ehe.“

Aus „Haaschiya Al-‘Adawi ‘ala Kifaaya At-Taalib Ar-Rabbaani“ (52/2).

Die Mehrheit der Gelehrten ist aber der Meinung, dass diese
Eheschließung nicht als Schighaar-Ehe gezählt wird, da für beide
eine Brautgabe genannt wird.

Imam Asch-Schaafi’i, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Und wenn ein Mann seine Tochter, oder eine Frau, dessen Vormund er ist,
mit einem anderen dafür verheiratet, dass dieser seine Tochter, oder eine Frau,
dessen Vormund er ist, mit ihm verheiratet und dass die Brautgabe der einen das
ist, was genannt wird, und die Brautgabe der anderen das ist, was genannt wird
– ob weniger oder mehr -, dann gehört dies nicht zur Schighaar-Ehe, die
verboten wurde.“

Aus „Al-Umm“ (83/5).

Ibn Qudama, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Wenn sie aber dabei eine Brautgabe nennen, so dass einer sagt: „Ich
verheirate meine Tochter mit dir, dafür, dass du deine mit mir verheiratest,
und die Brautgabe beider 100 beträgt“, oder: „die Brautgabe meiner Tochter
100 und die deiner Tochter 50“, oder mehr oder weniger, so wurde von Ahmad
überliefert, entsprechend dem, wo wir ihn unterstützen, dass sie gültig sei.“

Aus „Al-Mughni“ (177/7).

Ibn Al-Qayyim sagte:

„Man stritt sich über den Grund des Verbots:

So wurde gesagt, weil die eine Eheschließung, eine Bedingung für
die andere sei.

Es wird auch gesagt, dass der Grund ist, dass die Brautgabe als Teilhaber
gestellt wird und die Brautgabe der einen die Brautgabe der anderen ist. Sie
(selbst) aber hat davon keinen Nutzen und erhält nichts von der Brautgabe.
Vielmehr kehrt die Brautgabe zum Vormund zurück, da die Brautgabe seiner Frau
sein Besitz ist, weil er die Brautgabe seiner Bevormundeten dem Anderen gibt.
Dies ist eine Ungerechtigkeit gegenüber beiden Frauen und eine Entziehung der
Brautgabe, derer sie sich bedienen könnte, von ihrer Eheschließung.

Es ist das, was der Sprache der Araber entspricht, denn sie sagen:
„Baladun Schaaghirun min Amiir wa Daarun Schaaghiratun min Ahliha.“ (Ein Land,
das frei von einem Führer ist und ein Haus, das frei von seinen Bewohnern ist.)
Und „schaghara Al-Kalb“ bedeutet: Wenn der Hund sein Hinterbein hebt und den
Platz leer verlässt.

Wenn sie demzufolge eine Brautgabe nennen, verschwindet das, was verboten
wurde. Und nichts bleibt, außer, dass der eine dem anderen eine Bedingung
setzt, die keinen Einfluss auf die Ungültigkeit der Eheschließung haben.
Das ist, was von Ahmad überliefert wurde.“

Aus „Zaad Al-Ma’aad fi Hadiy Khair Al-‘Ibaad“ (99/5).

Der Beweis dafür ist das, was Al-Bukhari (5112) und Muslim (1415) über Malik,
über Naafi‘, über Ibn ‘Umar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein,
überlieferte, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, Schighaar
verbot, und dass Schighaar bedeutet, dass ein Mann seine Tochter mit jemandem
verheiratet, damit jener seine Tochter mit ihm verheiratet und es zwischen
ihnen keine Brautgabe gibt.

Imam Asch-Schaafi’i, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Ich weiß nicht, ob die Erklärung von Schighaar vom Hadith,
von Ibn ‘Umar, von Naafi‘ oder von Malik ist.“ Aus „Al-Umm“ (197/6) von
Asch-Schafi’i.

Es wurde etwas überliefert, das beweist, dass diese Erklärung von
Naafi‘, möge Allah, erhaben sei Er, ihm barmherzig sein, stammt. Denn im
„Sahih-Werk“ (6960) von Al-Bukhari wurde von ‘Ubaidullah ibn ‘Umar Al-‘Umari
überliefert, der sagte: „Naafi’ berichtete mir von ‘Abdullah, möge Allah
mit ihm zufrieden sein, welcher sagte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen
und Frieden auf ihm, Schighaar verbot. Ich fragte dann Naafi‘: „Was ist
Schighaar?“ Er antwortete: „Man heiratet die Tochter eines Mannes und er
verheiratet ihn mit seiner Tochter, ohne Brautgabe. Und man heiratet die
Schwester eines Mannes und er verheiratet ihn mit seiner Schwester, ohne
Brautgabe.“

Al-Jauhari sagte in „As-Sihaah“ (700/2):

„Schighaar (mit einem Kasra über dem Schiin) ist eine
Eheschließung, die es in der vorislamischen Zeit gab. Diese ist, dass ein
Mann einem anderen sagt: „Verheirate deine Tochter, oder Schwester, mit mir,
damit ich meine Schwester, oder Tochter, mit dir verheirate.“ Und die Brautgabe
der einen von ihnen soll die Brautgabe der anderen sein, als würden sie die
Brautgabe aufheben und sie der Frau entziehen.“

Und was dem betrifft, was Muslim über Ibn Numair, über ‘Ubaidullah ibn
‘Umar Al-‘Umari, über Abu Az-Zinaad, über Al-A’raj, über Abu Huraira, möge
Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte, der sagte:

„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, verbot Schighaar.
Und Schighaar ist, dass ein Mann zum anderen sagt: „Verheirate deine Tochter
mit mir, damit ich meine mit dir verheirate“, oder: „Verheirate deine Schwester
mit mir, damit ich meine mit dir verheirate.“

So wurde (der Begriff) Schighaar hier auch nicht vom Propheten, Allahs
Segen und Frieden auf ihm erläutert. Denn An-Nasaa`i (112/6) überlieferte,
und erklärte darin dass die Erläuterung von Schighaar die Aussage von
‘Ubaidullah ibn ‘Umar Al-‘Umari (einer der Überlieferer des Hadiths) sei
und nicht vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm.

Darauf basierend ist diese Erläuterung kein Argument, vielmehr wird
die Erläuterung von Naafi‘ eher angenommen.

Und die Meinung, welcher die Mehrheit der Gelehrten folgt, ist
stärker. Wenn ihr also eine typische Brautgabe verpflichtet wird und der
Ehemann zu ihr passt, so dass die Frau mit ihm zufrieden ist, dann gehört
dies nicht zur Schighaar-Ehe.

Schaikh Al-Islam ibn Taymiyya, möge Allah ihm barmherzig sein,
sagte:

„Richtig ist die Meinung der Bewohner Medinas, Maliks, und anderen, was
auch von Ahmad in den meisten seiner Antworten überliefert wurde, und die
meisten der alten Prophetengefährten; dass der Grund für die Ungültigkeit
das Auslassen der Brautgabe von der Eheschließung ist.“

Aus „Majmuu‘ Al-Fatawa“ (126/34).

Diese Meinung wählte auch der ehrenwerte Schaikh Muhammad ibn
Ibrahim, möge Allah ihm barmherzig sein, als er über die Tauschehe gefragt
wurde, wenn beide Ehefrauen zufrieden seien und sie ihre Brautgabe
vollständig bekämen.

Er antwortete:

„Wenn die Angelegenheit so ist, wie du erwähnt hast, dass beide
Frauen jeweils eine, ihr zustehende, Brautgabe bekommen und dass beide mit der Ehe
mit dem anderen zufrieden sind, dann besteht kein Problem in der erwähnten
Ehe und sie gehört nicht zur verbotenen Schighaar-Ehe. Und Allah verleiht
den Erfolg.“

Aus „Fatawa Asch-Schaikh Muhammad ibn Ibrahim“ (159/10).

Schaikh Ibn ‘Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Wenn die Brautgabe eine ihr zustehende Brautgabe ist, nicht fehlt, die
Frau damit zufrieden ist und der Mann zu ihr passt, dann ist sie (die Ehe) gültig.
Und das ist, bei uns, das Richtige – dass, wenn drei Bedingungen gegeben sind,
welche die Kompatibilität, die Brautgabe, die ihr zusteht, und die
Zufriedenheit sind, dann besteht darin kein Problem. Denn es gibt hier keine
Ungerechtigkeit gegenüber den Frauen, da ihnen ihre Brautgabe vollständig
gegeben wird und es keinen Zwang gibt. Vielmehr ist das höchste, was es da
gibt, dass beide die Tochter des Anderen begehren und miteinander vereinbaren,
dass der eine den anderen verheiratet.

Somit beinhaltet die äußere Bedeutung der Beweise, dass, wenn
die gewöhnliche Brautgabe, die Zufriedenheit und Kompatibilität
vorhanden sind, es kein Hindernis gibt.“

Aus „Asch-Scharh Al-Mumti‘ ‘ala Zaad Al-Mustaqni‘“ (174/12).

Trotz der Meinung, dass diese Art der Eheschließung gültig sei,
sollte man dieser Methode, in Bezug auf die Eheschließung, nicht folgen.

Schaikh Muhammad ibn Ibrahim Aali Asch-Schaikh, möge Allah ihm
barmherzig sein, sagte in seiner Fatwa-Sammlung (158/10):

„Man
sollte in der Zukunft beachten, dass man keine Ehe schließen soll, die
einen Austausch beinhaltet, egal ob darin die Brautgabe erwähnt wird oder
nicht. Aufgrund der starken Meinung über dessen Unheil, da es darin ein
gewaltiges Unheil gibt. Denn es führt dazu die Frauen dazu zu zwingen den zu
heiraten, den sie nicht wollen, indem das Wohl der Vormünder vor dem Wohl der
Frauen bevorzugt wird. Und das ist, so wie es nicht verborgen ist, nicht
erlaubt. Und da es auch dazu führt den Frauen die Brautgaben, wie die ihrer
Verwandten, zu verwehren, so wie es die Realität zwischen den Menschen
ist, die dies betreiben. Auch führt dies zu vielen Streitereien nach der
Eheschließung.“

Drittens:

Wenn die Schighaar-Ehe
auftritt – also auf die Weise, auf die die Gelehrten miteinander
übereinstimmen, dass sie die verbotene Schighaar-Ehe ist – dann ist sie
ungültig, muss, nach der Mehrheit der Gelehrten, annulliert und die
Eheschließung muss erneuert werden.

Imam Malik, möge Allah
ihm barmherzig sein, wurde, so wie es in „Al-Mudawwana Al-Kubra“ (98/2) steht,
gefragt:

„Wenn eine Schighaar-Ehe
auftritt, beide mit den Frauen den Geschlechtsakt vollzogen haben und mit ihnen
waren, bis sie Kinder zur Welt brachten – ist dies erlaubt oder muss es
annulliert werden?

Er antwortete:

„Es muss, unter allen
Umständen, annulliert werden.“

Asch-Schaafi’i sagte:

„Diese Ehe ist nicht erlaubt
und wird annulliert.“ Aus „Al-Umm“ (198/6).

Ibn Qudama, möge Allah
ihm barmherzig sein, sagte:

„Die Überlieferungen
über Ahmad unterscheiden sich darin nicht, dass die Schighaar-Ehe ungültig
ist.“ Aus „Al-Mughni“ (42/10).

Ibn ‘Abdil-Barr Al-Maliki,
möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Die Schließung einer
solchen Ehe ist ungültig und wird, sowohl vor als auch nach dem Geschlechtsakt,
annulliert.“ Aus „Al-Istidhkaar“ (203/16).

Basierend darauf:

Wem also klar wird, dass
seine Ehe auf die Art und Weise der Schighaar-Ehe entstand, der muss diese Ehe
annullieren und sie von neu, wenn alle anderen Bedingungen vorhanden sind,
schließen. Der Frau muss eine Brautgabe verpflichtet werden, mit der
beide einverstanden sind. Der ehrenwerte Schaikh Muhammad ibn Ibrahim,
möge Allah ihm barmherzig sein, wurde über die Schighaar-Ehe gefragt,
woraufhin er antwortete:

„Die Ehe ist ungültig und man
muss beide voneinander trennen. Danach ist er ein (gewöhnlicher) Verehrer.
Wenn die Frau ihn begehrt und er ihr eine Brautgabe, im Wert, wie die ihrer
Verwandten, gibt, ist es ihm erlaubt sie mit einer neuen Eheschließung zu
verheiraten.“ Aus „Fatawa Asch-Schaikh Muhammad ibn Ibrahim Aal Asch-Schaikh“
(160/10).

Schaikh Ibn Baz, möge
Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Ihr Vormund soll sie von neu
verheiraten, nach einer islamisch-legitimen Eheschließung, einer
islamisch-legitimen Brautgabe und der Anwesenheit von zwei Trauzeugen. Es
bedarf hierbei nicht einer ‘Idda (Wartezeit, nach der Scheidung), da in diesem
Zustand das Wasser seins ist. Wenn er sie aber nicht begehrt und sie ihn nicht,
dann soll er sich einmal von ihr scheiden lassen. Und wenn sie dann ihre
Wartezeit vollendet hat, kann sie jeder heiraten, den sie will.“ Aus „Fatawa
Nur ‘ala Ad-Darb“ (39/21) von Ibn Baz.

Jedoch kam zuvor, dass die
Gelehrten der hanafitischen Rechtschule die Eheschließung auf diese Art
und Weise für gültig erklärten und eine Brautgabe, im Wert, wie die der
Verwandten der Frau, für alle Frauen verlangten.

Wer ihnen also in dieser
Meinung folgt, oder in einem Land lebt, dessen allgemeines Volk der hanafitischen
Retschule folgt, oder die Justiz in ihren Gerichten ihr folgt, dessen Ehe wird
nicht annulliert, so wie es die Regel in den Angelegenheiten des Ijtihads
besagt.

Ibn Qudama, möge Allah
ihm barmherzig sein, sagte, nachdem er über die Ungültigkeit der Ehe ohne
Vormund sprach – so wie es die Meinung der Mehrheit der Gelehrten ist, im
Gegensatz zu den Hanafiten:

„Wenn aber ein Richter das
Urteil fällt, dass diese Eheschließung gültig ist, oder dass
derjenige, der die Eheschließung übernimmt, ein Richter ist, ist es nicht
erlaubt sie aufzuheben. Genauso verhält es sich mit allen anderen
(grundsätzlich) ungültigen Eheschließungen.“ Aus „Al-Mughni“ (6/7).

Ibn Muflih, möge Allah
ihm barmherzig sein, sagte:

„Wer (den Gelehrten) folgt,
dass eine (bestimmte) Eheschließung gültig ist, darf nicht (von seiner
Frau) getrennt werden, wenn er den Ijtihaad, wie ein Urteil, wechselt.“ Aus
„Al-Furuu‘“ (218/11).

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya,
möge Allah ihm barmherzig sein, wurde über die Tahlil-Ehe (Eine Frau, die
dreimal von einem Mann geschieden wurde, darf ihn erst wieder heiraten nachdem
sie einen anderen Mann geheiratet hat, den Geschlechtsakt mit ihm vollzogen hat
und erst danach von ihm geschieden wird. Es ist verboten diesen Vorgang
absichtlich zu konstruieren, damit sie ihren ersten Mann wieder heiraten kann.
Dies wird Tahlil genannt.) gefragt und was ist, wenn ein Muslim einigen
Gelehrten folgt, die es erlauben?

Er antwortete:

„Tahlil, bei dem sie mit dem
Ehemann vereinbaren, ob verbal oder entsprechend dem Brauch, dass er sich von
der Frau scheidet, oder dass der Mann dies beabsichtigt, ist verboten. Der
Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat in etlichen Ahadith denjenigen
verflucht, der dies tut. Und die Frau ist (nach der Scheidung) für den, der sie
als Erster (vor dem, mit dem sie den Tahlil vereinbart), nach solch einer
Eheschließung, nicht erlaubt. Außerdem darf der Mann, der den
Tahlil vollzieht, nicht mit diesem Tahlil bei ihr sein. Vielmehr muss er sich
von ihr trennen.

Aber wenn durch ein Ijtiihad,
oder weil jemand einem Gelehrten folgt, klar wird, dass es erlaubt sei, sie
dann mit sich den Tahlil vollziehen lässt, danach heiratet, ihm aber dann
klar wird, dass es verboten ist, so ist die stärkere Meinung, dass er sich
von ihr nicht trennen muss. Vielmehr soll dies in der Zukunft verhindert
werden. Und Allah verzeiht, was in der Vergangenheit geschehen ist.“ Aus
„Majmuu‘ Al-Fatawa“ (151/32-152).

Darauf basierend ist deine
Ehe gültig, jedoch soll den Menschen verboten werden dies in der Zukunft zu
tun, so wie es Schaikh Al-Islam ibn Taymiyya, möge Allah ihm barmherzig
sein, sagte.

Und Allah weiß es am
besten.