Was sind die Bedingungen für die Verpflichtung der Hajj?

Alles Lob gebührt
Allah 

Die Gelehrten, möge
Allah ihnen barmherzig sein, erwähnten die Bedingungen für die Verpflichtung
der Hajj, welche für eine Person dann eine Pflicht ist, wenn diese erfüllt
sind. Ohne diese ist die Hajj aber keine Pflicht. Diese sind: der Islam, der
Verstand, (das Erreichen der) Volljährigkeit, die Freiheit und die
Möglichkeit. 

1.Islam 

Dies gilt für alle
gottesdienstlichen Handlungen, da der Gottesdienst von einem Ungläubigen
ungültig ist. Denn Allah, erhaben sei Er, sagt: „Und nichts (anderes)
verhindert, dass ihre Ausgaben von ihnen angenommen werden, als dass sie
Allah und Seinen Gesandten verleugnen.“ [At-Tauba:54] 

Und im Hadith von
Mu’aadh, als der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, ihn nach Jemen
entsandte, steht: „Du wirst zu einem Volk kommen, welche einer Buchreligion
angehören. So lade sie zum Bekenntnis ein, dass niemand würdig ist angebetet
zu werden, außer Allah. Wenn sie dir darin gehorchen, dann lehre ihnen, dass
Allah ihnen fünf Gebete, jeden Tag und jede Nacht, auferlegte. Wenn sie dir
darin gehorchen, dann lehre ihnen, dass Allah ihnen eine Spende auferlegte,
welche von den Reichen entnommen und an die Armen entrichtet wird.“
Überliefert von Al-Bukhari und Muslim.

Der Ungläubige wird
also als allererstes dazu aufgefordert in den Islam einzutreten. Wenn er ein
Muslim geworden ist, befehlen wir ihn zu beten, die Zakah abzugeben, zu
fasten, die Hajj zu vollziehen und alle anderen Richtlinien des Islams. 

2.,3. Verstand und
das Erreichen der Volljährigkeit 

Der Prophet, Allahs
Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Der Stift wurde von drei erhoben: der
Schlafende, bis er aufwacht, das Kind, bis es erwachsen wird und der
Behinderte, bis er seinen Verstand einsetzen kann.“ Überliefert von Abu
Dawud (4403) und Al-Albaani stufte dies in „Sahih Abi Dawud“ als authentisch
ein. 

Dem Kind obliegt
auch keine Hajj, aber wenn es mit seinem Vormund die Hajj vollzieht, ist
diese gültig und dem Kind steht die Belohnung der Hajj zu. Der Vormund
erhält auch die Belohnung, da der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm,
sagte, als eine Frau zu ihm ein Kind hob und fragte: „Steht diesem eine Hajj
zu?“ Er antwortete: „Ja, und dir steht (auch) ein Lohn zu.“ Überliefert von
Muslim. 

4. Die Freiheit.
Der Sklave muss keine Hajj vollziehen, da er damit beschäftigt ist dem Recht
seines Herrn nachzukommen. 

5. Die Möglichkeit
(Kraft). 

Allah, erhaben sei
Er, sagt: „Und Allah steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die
Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit
haben.“ [Aal ‘Imraan:97]

Dies bezieht sich
sowohl auf die körperlichen als auch auf die finanziellen Möglichkeiten. 

Was die körperliche
Möglichkeit betrifft, so bedeutet diese, dass der Körper gesund sein soll
und die schwere Reise zu Allahs heiligem Haus ertragen kann. 

Was die finanzielle
Möglichkeit betrifft, so bedeutet diese, dass man das Geld besitzt, welche
einen zu Allahs heiligem Haus sowohl hin- als auch zurückbringen kann. 

Das ständige
Komitee (30/11) sagte:

„Die Möglichkeit in
Bezug auf die Hajj bedeutet, dass man einen gesunden Körper hat und die
Transportmöglichkeiten besitzt, die ihn (dem Pilger) zu Allahs heiligem Haus
bringen können, ob ein Flugzeug, ein Auto, ein Reittier oder die Gebühren
dafür; der Lage entsprechend. Auch dass man einen Proviant besitzt, der
einen für die Hin- und Rückreise ausreicht. Dies sollte ausreichen, damit
man für die spenden kann, für die man auch spenden muss bis man von seiner
Hajj zurückkehrt. Und dass mit der Frau ihr Ehemann oder Mahram dabei sein
soll, selbst für ihre Reise zur Hajj oder ‘Umra.“ 

Das Vermögen, mit
dem man zum heiligen Haus gelangt, soll das sein, was von den
Grundbedürfnissen, den islamisch-gesetzlichen Spenden und den Erledigungen
der Schulden übrig bleibt. 

Mit den Schulden
sind die Rechte Allahs, wie z.B. die Sühnen, und die Rechte der Menschen
gemeint. 

Wer also
verschuldet ist und das Geld weder für die Hajj noch für die Schulden
ausreicht, der soll damit beginnen die Schulden zu begleichen und die Hajj
wird diesem nicht auferlegt. 

Einige meinen, dass
der Grund hierfür ist, dass der Gläubiger damit nicht einverstanden war. Und
wenn du ihn fragen würdest, und er es dir erlauben würde, dann wäre es kein
Problem. 

Diese Meinung hat
keine Grundlage. Der Grund ist eher, dass es an der Zahlungsverpflichtung
liegt. Es ist bekannt, dass wenn der Gläubiger dem Verschuldeten erlaubt die
Hajj zu vollziehen, so bleibt die Zahlungsverpflichtung des Verschuldeten
(immer noch) durch die Schulden belegt. Und die Verpflichtung wird erst
durch diese Erlaubnis frei. Deshalb wird dem Verschuldeten geraten:
Begleiche deine Schulden erst mal, und wenn dann etwas übriggeblieben ist,
womit du die Hajj vollziehen kannst, (dann vollziehe sie) und wenn nicht,
dann bist du nicht verpflichtet die Hajj zu vollziehen. 

Und wenn der
Verschuldete, den die Begleichung der Schulden daran hindert die Hajj zu
vollziehen, stirbt, dann wird er Allah mit einem vollständigen Islam
treffen, ohne etwas verloren oder vernachlässigt zu haben, da er nicht
verpflichtet war die Hajj zu vollziehen. So wie die Zakah für den Armen
keine Pflicht ist, so verhält es sich auch mit der Hajj. 

Wenn man aber die
Hajj vor dem Begleichen der Schulden vollzogen hat, und dann stirbt bevor
man diese beglichen hat, dann befindet man sich in Gefahr, da dem Märtyrer
alles vergeben wird, bis auf die Schulden. Wie ist es dann bei anderen? 

Mit den
islamisch-vorgeschrieben Ausgaben sind jene gemeint, die die islamische
Gesetzgebung festgelegt haben: Wie die Ausgaben für sich selbst und der
Familie, ohne verschwenderisch dabei zu sein. Wenn man in der Mittelschicht
ist, sich aber als reich darstellen will und dann ein teures Auto kauft, um
mit den Reichen mitzuhalten, und man dann kein Geld für die Hajj hat, dann
ist man dazu verpflichtet das Auto zu verkaufen, von diesem Preis die Hajj
zu bezahlen und man soll sich ein Auto kaufen, das der jeweiligen Lage
entspricht. Das ist so, weil die Ausgaben für so ein teures Auto keine
islamisch-vorgeschrieben Ausgaben sind. Vielmehr sind sie verschwenderisch,
welche von der islamischen Gesetzgebung verboten werden. 

Mit den Ausgaben
ist gemeint, dass man das hat, was einem reicht mit seiner Familie
zurückzukehren, und dass man nach der Rückkehr alles hat, was einem für sich
selbst und für jene reicht, für die man Ausgaben tätigen muss, wie der
Grundbesitz, Löhne, Geschäfte etc. Deshalb ist man nicht verpflichtet mit
dem Kapital seiner Geschäfte, welches man für sich selbst und seiner Familie
vom Gewinn ausgibt, die Hajj zu vollziehen, solange dies dazu führt, dass
wenn das Kapital sinkt, auch die Gewinne sinken, so dass es für einen selbst
und seiner Familie nicht mehr ausreicht. 

Das ständige
Komitee (36/11) wurde über einen Mann gefragt, der in einer islamischen Bank
einen Geldbetrag besitzt und sein Lohn mit den Gewinnen des Geldes in
gemäßigter Art ausreicht. Muss dieser die Hajj von seinem Kapital
vollziehen, mit dem Wissen, dass dies Auswirkungen auf sein monatliches
Einkommen haben und ihn materiell belasten wird? 

Es antwortete:

„Wenn deine Lage so
ist, wie du erwähnt hast, dann bist du nicht verpflichtet die Hajj zu
vollziehen, da du keine islamisch-vorgeschrieben Möglichkeiten vorweisen
kannst. Allah, erhaben sei Er, sagt: „Und Allah steht es den Menschen
gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen – (diejenigen,)
die dazu die Möglichkeit haben.“ [Aal ‘Imraan:97] Er sagt auch: „Er hat euch
in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ [Al-Hajj:78]“ 

Mit den
Grundbedürfnissen ist das gemeint, was der Mensch oft in seinem Leben
braucht und es ihm schwer fällt darauf zu verzichten, wie z.B.
wissenschaftliche Bücher für den Student des Wissens. Diesem sagen wir
nicht: „Verkaufe deine Bücher und vollziehe die Hajj mit dessen Preis!“ Da
dies zu den Grundbedürfnissen gehört. Genauso ist es bei dem Auto, das man
braucht. Wir sagen dem Besitzer nicht, dass er es verkaufen und von dessen
Geld die Hajj vollziehen soll. Aber wenn man zwei Autos besitzt, und man nur
eins braucht, dann muss man eins verkaufen und mit diesem Geld die Hajj
vollziehen. Auch der Handwerker muss seine Werkzeuge nicht verkaufen, da er
diese braucht. Oder das Auto, mit dem man arbeitet und dessen Lohn man für
sich und seine Familie ausgibt. Man ist nicht verpflichtet es zu verkaufen,
damit man die Hajj vollziehen kann. 

Zu den
Grundbedürfnissen gehört auch das Bedürfnis zu Heiraten.

Wenn man heiraten
muss, soll man die Ehe vor der Hajj vorziehen. Wenn nicht, dann erst die
Hajj. 

Siehe die Antwort
der Frage Nr. 27120. 

Demnach ist mit der
finanziellen Möglichkeit gemeint, dass man mit dem (Geld) die Hajj
vollzieht, was von Schulden, islamisch-vorgeschrieben Ausgaben und
Grundbedürfnissen über bleibt. 

Wer also, sowohl
körperlich als auch finanziell, dazu in der Lage ist, der muss sich beeilen
die Hajj zu vollziehen. Und wer dazu nicht imstande ist, oder nur körperlich
dazu imstande ist, aber kein Geld hat, der muss die Hajj nicht vollziehen. 

Wenn aber jemand
finanziell in der Lage ist, aber nicht körperlich, so überprüfen wir dies: 

Wenn man die
Hoffnung hat, dass die Unfähigkeit verschwindet, wie wenn man krank ist und
gesund werden kann, dann soll man warten bis Allah einen gesund macht.
Hierauf soll man die Hajj vollziehen.

Wenn man aber keine
Hoffnung findet, dass die Unfähigkeit verschwindet, wie wenn jemand
krebskrank ist oder jemand so alt ist, dass er die Hajj nicht vollziehen
kann, dann ist dieser dazu verpflichtet, dass jemand an seiner Stelle die
Hajj vollzieht. Und die Hajj entfällt nicht, aufgrund der Unfähigkeit des
Körpers wenn man finanziell dazu in der Lage ist. 

Der Beweis dafür
ist, dass Al-Bukhari (1513) überlieferte, dass eine Frau fragte: „O
Gesandter Allahs, die Aufforderung Allahs Seinen Dienern gegenüber die Hajj
zu vollziehen trat ein, als mein Vater schon ein alter Mann war und nicht
mal auf sein Reitkamel sitzen kann. Soll ich für ihn die Hajj vollziehen?“
Er antwortete: „Ja!“ 

Der Prophet, Allahs
Segen und Frieden auf ihm, bestätigte ihre Aussage, dass die Hajj für ihren
Vater eine Pflicht ist, obwohl er körperlich nicht in der Lage war diese zu
vollziehen. 

Damit die Hajj für
die Frau verpflichtend wird, ist es eine Bedingung, dass ein Mahram mit ihr
kommt. Es ist ihr nicht erlaubt, dass sie für die Hajj verreist, egal ob es
eine Pflicht oder freiwillig ist, außer mit einem Mahram. Denn der Prophet,
Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Die Frau darf nur mit einem Mahram
reisen.“ Überliefert von Al-Bukhari (1862) und Muslim (1341). 

Der Mahram ist
entweder der Ehemann, oder derjenige, der für sie auf ewig verboten ist (zu
heiraten), ob durch Verwandtschaft, Stillung oder Verschwägerung. 

Der Schwager, oder
der Ehemann der Tante gehören nicht zu den Maharim (mehrz. von Mahram).
Einige Frauen nehmen dies nicht Ernst und reisen mit ihrer Schwester und
dessen Ehemann, oder mit ihrer Tante und dessen Ehemann. Dies ist aber
verboten, denn der Schwager, oder der Ehemann der Tante gehören nicht zur
ihren Maharim. 

Somit ist es ihr
nicht gestattet mit ihm zu verreisen. 

Man befürchtet
auch, dass ihr Hajj nicht Mabrur ist. Denn Al-Hajj Al-Mabrur bedeutet, dass
diese sich nicht mit Sünden mischt. Und diese Frau begeht, die gesamte Reise
über bis sie zurückkehrt, eine Sünde.

Der Mahram soll
verständig und reif sein, da mit dem Mahram beabsichtigt ist, dass er die
Frau beschützt. Kinder und Behinderte vermögen dies aber nicht zu können.

Wenn die Frau
keinen Mahram hat, oder es gibt einen, der sich aber weigert mit ihr zu
reisen, dann ist die Hajj für sie nicht verpflichtend. Und die Erlaubnis des
Ehemanns gehört nicht zu den Bedingungen, dass die Hajj für die Frau
verpflichtend wird. Vielmehr ist es dann eine Pflicht für sie, wenn die
Bedingungen dafür gegeben sind, auch wenn der Mann damit nicht einverstanden
ist. 

Das ständige
Komitee (20/11) sagte:

„Die Pflicht-Hajj
muss sein, wenn die Bedingungen der Möglichkeit gegeben sind. Dazu gehört
nicht die Einverständnis des Ehemannes. Es ist ihm auch nicht gestattet es
seiner Frau zu verbieten. Vielmehr ist es ihm vorgeschrieben, dass er mit
ihr zusammenarbeiten soll diese Pflicht zu erfüllen.“ 

Dies gilt für die
Pflicht-Hajj. Was aber die freiwillige betrifft, so überlieferte Ibn
Al-Mundhir den Konsens, dass der Ehemann seiner Frau verbieten darf die
freiwillige Hajj zu vollziehen, da das Recht des Ehemannes eine Pflicht ist,
das auf ihr lastet. So soll sie dieses nicht für das versäumen, was keine
Pflicht ist. Aus „Al-Mughni“ (35/5) 

Siehe „Asch-Scharh
Al-Mumti‘“ (5/7-28).