Ich bin (von Beruf) Beamter, nicht verheiratet und lebe nicht mit meinem Vater zusammen. Ist es mir erlaubt ein ‚Id-Opfertier (Udhiya) an seiner Stelle zu kaufen, oder muss er es von seinem eigenen Vermögen kaufen? Und wie ist es, wenn ich ihm etwas Geld gebe, um ihm dabei zu helfen sich ein ‚Id-Opfertier (Udhiya) zu kaufen. Ich bin jetzt – Allah sei Dank – in der Lage (mir) ein ‚Id-Opfertier (Udhiya) zu kaufen. Ist es für mich verpflichtend für mich selbst zu schlachten, trotz des Wissens, dass ich noch ledig bin? Diese Fragen sind miteinander verbunden. Möge Allah euch mit Gutem belohnen und eure Bemühungen im Dienste des Islams und der Muslime entlohnen.

Die Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Erstens:

Die Gelehrten, mit Ausnahme der Hanafiten, sind
sich einig, dass das ‚Id-Opfertier (Udhiya) eines Mannes für ihn und seine
Hausangehörigen ausreichend ist, so wie es traditionell der Fall ist. Dies
aufgrund der Überlieferung von Abu Ayyub Al-Ansari, möge Allah mit
ihm zufrieden sein, als er gefragt wurde: „Wie verfuhr man mit den
‚Id-Opfertieren zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf
ihm“. Er sagte: „Ein Mann pflegte es ein (einzelnes) Schaf für sich und seine
Hausangehörigen zu schlachten, so aßen sie davon, speisten (andere
davon), bis die Menschen begonnen haben (damit) zu prahlen, und es so geworden
ist, wie du es (heute) siehst.“
[Überliefert von At-Tirmidhi (1505), der sagte: „Hasan Sahih“]
Die Erklärung hierzu erfolgte bereits auf unserer Website in der Antwort
auf die Fragen Nr. (45916) und (96741)
Zweitens:

Die Gelehrten haben bezüglich der Definition der
„Hausangehörigen“ (Ahl Al-Bayt), für welche ein einziges ‚Id-Opfertier
(Udhiya) ausreichend ist, vier unterschiedliche Ansichten.
Die erste Ansicht:
(Es sind jene), bei denen drei Voraussetzungen erfüllt wurden: 1. Das
‚Id-Opfertier (Udhiya) muss für sie ausgegeben werden, 2. Sie müssen zu seinen
Angehörigen gehören, 3. Sie müssen mit ihm zusammen wohnen. Dieses
ist die Rechtsmeinung (Madhab) von den Malikiten.
In dem malikitischen Werk „At-Taju wa Al-Iklil“ (4/364) wird gesagt:
„Falls er mit ihm wohnt, mit ihm verwandt ist, und ihn versorgt, selbst wenn es
freiwillig ist, so wurde dieses aus drei Gründen erlaubt: (aufgrund von
Verwandtschaft, des Zusammenwohnens, der Finanzierung des Unterhalts.“ [Ende
des Zitats]
Die zweite Ansicht:
(Es sind alle), welche von der finanziellen Fürsorge des Versorgers umfasst
werden. Dieses ist die Ansicht einiger späterer schafi’itische Gelehrten.
Die dritte Ansicht:
(Es sind) alle Angehörigen desjenigen, welcher das Opfertier schlachtet,
selbst wenn er sie nicht finanziell versorgt.
Die vierte Ansicht:
(Es sind alle), die mit demjenigen wohnen, welcher es beabsichtigt das
Opfertier zu schlachten, selbst wenn sie nicht zu seinen Angehörigen
gehören. Dieser Ansicht waren Al-Khatib Asch-Scharbini, Asch-Schihab
Ar-Ramli, At-Tablawi (von den späteren Schafi’iten), jedoch hat Al-Hafidh
Ibn Al-Hajar, möge Allah barmherzig mit ihm sein, diese Ansicht
ausgeschlossen.

Asch-Schihabi Ar-Ramli, möge Allah
barmherzig mit ihm sein, wurde gefragt:
„Umfasst die Schlachttradition des ‚Id-Opfertieres die Gemeinschaft, welche in
einem Haus wohnt, wobei sie miteinander nicht verwandt sind?“
Er antwortete:
„Ja, sie (die Gemeinschaft) wird davon umfasst. Es sieht so aus, dass er (der
Schlachtende) sie dann versorgt.“

[Ende des Zitats aus „Fatawa Ar-Ramli“ (4/67)]
Ibn Hajar Al-Haytami, möge Allah barmherzig mit ihm sein, sagte:
„Es ist wahrscheinlich, dass mir den Angehörigen (Aqarib) Männer und
Frauen gemeint sind.
Und es ist wahrscheinlich, dass mit den Hausangehörigen (Ahl Al-Bayt) hier
jene gemeint sind, welche unter die finanzielle Fürsorge eines von ihnen
fallen, selbst wenn er es freiwillig macht (spendet).
Und die Aussage von Abu Ayyub: „Der Mann hat es (das Opfertier) für sich und
seine Hausangehörigen geschlachtet) umfasst wahrscheinlich beide
Bedeutungen.

Es ist möglich, dass die äußere
Bedeutung (der Aussage) gemeint ist, dass sie jene sind, welche gemeinsam in
einem Haus wohnen, welches sie sich teilen, selbst wenn es zwischen ihnen keine
verwandtschaftliche Verbindung gibt. Aufgrund dessen haben einige (der
Gelehrten) von ihnen diese Ansicht genommen, wobei es jedoch zu weit hergeholt
ist.“
[Ende des Zitats aus „Tuhfa Al-Muhtaj“ (9/345)]
Das Resultat ist, dass wenn der erwachsene (große) Sohn in einem Haus,
unabhängig von seinem Vater, wohnt, ihm vorgeschrieben ist ein Opfertier
für sich selbst zu schlachten. Und das Opfertier des Vaters ist für ihn (den
Sohn) nicht ausreichend, da der Sohn – gegebenenfalls – nicht zu den
Hausangehörigen des Vaters gehört, sondern selbst ein Haus besitzt.
Und wenn er seinem Vater mit einer Spende für das Opfertier hilft, so bekommt
er denn Lohn dafür – in scha Allah – jedoch den Lohn für die Spende und nicht
für das Opfertier.
Siehe dazu die Antwort auf die Frage Nr. (41766)
Und Allah weiß es am besten.