Ich habe eine Frage zum Tragen von Schuhen, deren Sohlen aus Schweineleder sind. Dazu sollte gesagt werden, dass ich manchmal in ihnen bete, und manchmal ziehe ich sie aus und bete, ohne dass ich die Gebetswaschung wiederhole. Ich bitte um das Mitteilen der islamischen Beurteilung des Tragens dieser Schuhe. Möge Allah euch belohnen.
Alles Lob gebührt
Allah.
Erstens:
Das Schwein ist im
islamischen Sinne unrein (Najiss), und sein Leder wird entsprechend der
richtigeren Aussage (auch) durch Gerben nicht rein. Um mehr darüber zu
erfahren, siehe die Antwort auf Frage Nr. (1695) und (143663).
Basierend auf
diesem ist es also nicht erlaubt, während dem Gebet etwas zu tragen, das
aus Schweineleder gefertigt wurde. Dies, da eine Voraussetzung für das Gebet
(und seine Gültigkeit) die Reinheit der Kleidung ist und dass man keine
Unreinheit (Najaaßah) trägt. Auch ist das Kaufen und Verkaufen
dessen, was aus Schweineleder gefertigt wurde, nicht erlaubt, da es im
islamischen Sinne keinen Wertgegenstand darstellt, egal, ob es sich um Schuhe,
einen Mantel oder Gürtel handelt. Nützlich ist hier der Blick auf die Frage Nr.
(147632).
Zweitens:
Wer gebetet hat,
und dabei einen Mantel oder Schuhe usw. aus Schweineleder trug oder aus anderen
unreinen Ledersorten, die durch Gerben nicht gereinigt werden können,
dessen Gebet ist nicht gültig. Außer er ist unwissend (jaahil) oder hat
vergessen (, dass er diese Unreinheit trägt). Dann (in diesen beiden
Fällen) gilt sein Gebet (trotzdem) als gültig, und ihm wird entsprechend
der richtigeren Aussage nicht befohlen, dass Gebet zu wiederholen.
Diese Schuhe aber
außerhalb des Gebetes zu tragen, ist erlaubt, wenn eine Notwendigkeit
(dazu) besteht. Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyah –Möge Allah ihm barmherzig
sein- sagte: „Die medikamentöse Behandlung durch die Einnahme von
Schweinefett ist nicht erlaubt. Die (erlaubte) medikamentöse Behandlung
aber damit, indem es (auf den Körper) aufgetragen und danach abgewaschen
wird, basiert auf der Erlaubniss, außerhalb des Gebets mit Unreinheit
(Najaaßah) in Berührung zu kommen. Und in dieser Angelegenheit besteht
eine bekannte Meinungsverschiedenheit. Und die richtige Meinung ist die, dass
dies erlaubt ist, wenn eine Notwendigkeit besteht. Und was für eine
Notwendigkeit erlaubt wurde, darf für eine medikamentöse Behandlung
benutzt werden.“ (Majmu‘ al-Fataawah 24/270)
Man sollte dann
(wenn man solche Schuhe außerhalb des Gebets trägt) aber vorsichtig
sein, die Teppiche und Böden etc. nicht zu verunreinigen. Und es ist
bekannt, dass die Unreinheit (Najaaßah) nicht übertragen wird, ausser
durch das Vorhandensein von Nässe oder Feuchtigkeit an den Schuhen oder an
den Teppichen o.ä., mit dem die Schuhe in Berührung kommen.
Siehe Frage Nr.
(22713).
Und Allah
weiß es am besten.
