Ich würde gerne einige Sunna-Handlungen und die Regeln bezüglich des ‚Id erfahren
Alles Lob
gebührt Allah.
Allah hat
bezüglich des ‚Id zahlreiche Regeln aufgestellt. Darunter sind:
Erstens:
Die Erwünschtheit (Istihbab) der Aussprache des Takbir vom Sonnenuntergang
des letzten Tages von Ramadan, der Nacht zum ‚Id, bis zur Anwesenheit des
Imams, um das Gebet zu verrichten. Die Form dieses Takbir ist folgend:
„Allahu Akbar, Allahu Akbar, La ilaha illa-llah, Allahu Akbar, Allahu Akbar,
wa li-llahi-l-Hamd“;
oder dreimaliges Aussprechen:
„Allahu Akbar, Allahu Akbar, Allahu Akbar, La ilaha illa-llah, Allahu Akbar,
Allahu Akbar, wa li-llahi-l-Hamd;
All das ist erlaubt.
Die Männer sollen dabei, bei der Aussprache dieses Takbir auf den Märkten,
in den Moscheen und Häusern, ihre Stimmen erheben. Die Frauen sollen ihre
Stimme dabei nicht erheben.
Zweitens:
Das Verzehren von einer ungeraden Anzahl an Datteln, bevor man zum ‚Id-Gebet
hinausgeht, da der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, am Tag des
Fastenbrechenfestes nicht gegessen hat, bis er eine ungerade Anzahl an
Datteln verzehrt hat. Mann soll sich auf eine ungerade Anzahl beschränken,
wie es der Prophet getan hat, Allahs Segen und Frieden auf ihm.
Drittens:
Das Anziehen schönster Kleidung. Dieses gilt für die Männer. Was die Frauen
anbetrifft, so sollen sie beim Hinausgehen zum Gebetsplatz (Musalla) keine
schöne Kleidung anziehen. Dieses aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs
Segen und Frieden auf ihm:
„So sollen
sie dezent angezogen hinausgehen.“
Dieses
bedeutet, dass sie in gewöhnlicher Kleidung hinausgehen, und nicht freizügig
(nicht islamkonform). Verboten ist ihnen parfümiert und freizügig angezogen
hinauszugehen.
Viertens:
Einige
Gelehrten sehen es als erwünscht (Mustahab) an, dass man für das ‚Id-Gebet
die Ganzkörperwaschung (Ghusl) vollzieht, da dieses von einigen der
Altvorderen (Salaf) überliefert wurde. Der Vollzug des Ghusl zum ‚Id ist
daher erwünscht, sowie es für das Freitagsgebet vorgeschrieben ist, da sich
die Menschen versammeln. Und wenn man den Ghusl vollzieht, so ist dieses
eine sehr gute Sache.
Fünftens:
Das
‚Id-Gebet:
Die Muslime sind sich bezüglich der Vorgeschriebenheit des ‚Id-Gebets einig.
Unter ihnen sind jene, welche sagen, dass es eine Sunna ist. Unter ihnen
sind manche, welche sagen, dass es eine gemeinschaftliche Pflicht ist (Fard
Kifaya). Und einige sagen, dass es eine individuelle Pflicht ist (Fard
‚Ayn), und dass derjenige sündigt, der es unterlässt. Sie belegen das damit,
dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sogar den Jungfrauen
(noch nie verheirateten Frauen), den heranwachsenden Mädchen, sowie jenen,
die üblicherweise nicht hinausgehen, anbefohlen hat, dass sie zum
Gebetsplatz (Musalla) von ‚Id hinausgehen und anwesend sind, außer
menstruierende Frauen, welche sich von dem Gebetsplatz fernhalten sollen.
Dieses aufgrund dessen, da es der Frau während ihres Menstruationszyklus
nicht gestattet ist, in der Moschee zu verweilen, wenngleich es ihr erlaubt
ist durch die Moschee zu laufen
Was sich
mir aufgrund von Beweisen als richtiger erschließt ist, dass es eine
individuelle Pflicht ist (Fard ‚Ayn), und es damit für jeden Mann
verpflichtend ist am ‚Id-Gebet teilzunehmen, außer jemand, der einen
Entschuldigungsgrund hat. Dieses ist auch die auserwählte Ansicht von
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya, möge Allah barmherzig mit ihm sein.
Der Imam liest in der ersten Gebetseinheit (Rak’a) die Sura „Al-A’ala“ und
in der zweiten Gebetseinheit die Sura „Al-Ghaschiya“. Oder er liest die Sura
„Qaf“ in der ersten Gebetseinheit und in der zweiten die Sura „Al-Qamar“.
Beides davon ist durch authentische Überlieferungen des Propheten, Allahs
Segen und Frieden auf ihm, bestätigt.
Sechstens:
Wenn das Freitagsgebet und das ‚Id-Gebet an einen Tag fallen sollten, so
wird das ‚Id-Gebet verrichtet und ebenso das Freitagsgebet, so wie es die
äußerliche Bedeutung des Hadith von An-Nu’man ibn Baschir belegt, welcher
von Muslim in seinem „Sahih“ überliefert wurde. Derjenige aber, der mit dem
Imam am ‚Id-Gebet teilgenommen hat, so kann er, falls er möchte, das
Freitagsgebet auch verrichten, oder falls er es möchte, so betet er nur das
Mittagsgebet (Dhuhr).
Siebtens:
Zu den
Regeln des ‚Id-Gebets gehört es, vielen Gelehrten nach, dass wenn man vor
der Anwesenheit des Imam zum Gebetsplatz (Musalla) kommt, dass man sich
hinsetzt und nicht zwei Raka’at (Tahiyya Al-Masjid) betet, da der Prophet,
Allahs Segen und Frieden auf ihm, das ‚Id-Gebet in Form von zwei
Gebetseinheiten verrichtet hat, wobei er weder davor noch danach (etwas
anderes) gebetet hat.
Einige
Gelehrten sind zu der Ansicht gelangt, dass man kommt, man sich nicht
hinsetzt, bevor man nicht zwei Rak’a zur Begrüßung der Moschee (Tahiyya
Al-Masjid) gebetet hat, da der Gebetsplatz (Musalla) von ‚Id eine Moschee
(Masjid) ist. Der Beleg dafür ist, dass es der menstruierenden Frau nicht
gestattet ist dort zu verweilen, und somit wurde es bekräftigt, dass es das
Urteil der Moschee erhält, und dieses beweist, dass es auch wirklich eine
Moschee ist. Hierauf aufbauend wird es von der allgemeinen Bedeutung
seiner, Allahs Segen und Frieden auf ihm, Aussage umfasst:
„Wenn
jemand von euch die Moschee betritt, so soll er sich nicht hinsetzten, bevor
er nicht zwei Rak’a betet.“
Was das
betrifft, das der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, weder davor
(vor dem ‚Id-Gebet) noch danach (etwas) gebetet hat, so deswegen, weil er
sofort mit dem ‚Id-Gebet begonnen hat, als er den Gebetsplatz erreicht hat.
Daher sind
die zwei Rak’a zur Begrüßung der Moschee (Tahiya Al-Masjid) für den
Gebetsplatz von ‚Id (Musalla) bestätigt, sowie es für die übrigen Moscheen
der Fall ist. Und falls wir annehmen, dass es für den Gebetplatz von ‚Id
keinen Tahiya Al-Masjid gibt, so würden wir sagen: „Die Freitagsmoschee hat
auch keinen Tahiya Al-Masjid, da der Gesandte Allahs, Allahs Segen und
Frieden auf ihm, nachdem er zur Freitagsmoschee gekommen ist, mit der
Ansprache begonnen hat und dann zwei Gebetseinheiten (Rak’a) vom
Freitagsgebet verrichtet hat. Daraufhin ging er und betete die freiwilligen
Gebete nach Jumu’a (Rawatib) in seinem Haus, und er hat weder davor, (vor
Jumu’a) noch danach etwas gebetet.
Das, was
sich für mich als das Richtigere herausstellt ist, dass am Gebetsplatz von
‚Id (ebenso) zwei Rak’a zur Begrüßung der Moschee (Tahiyat Al-Masjid)
verrichtet werden sollen. Nichtsdestotrotz dürfen wir einander bezüglich
dieser Fragestellung nicht missbilligen, da dieses eine Angelegenheit ist,
bei der es eine Meinungsverschiedenheit gibt. In Fragestellungen, bei denen
es eine Meinungsverschiedenheit gibt, darf es keine Missbilligung (Inkar)
geben, es sei denn, dass der religiöse Text diesbezüglich ganz klar und
deutlich ist. Wer nun dieses Gebet verrichtet, so wird es ihm nicht
missbilligt, und wer sich hinsetzt, so werden wir es ihm nicht missbilligen.
Achtens:
Zu den
Regeln des Festtags von ‚Id, vom Fastenbrechenfest (‚Id Al-Fitr) gehört die
auferlegte Abgabe (Zakah Al-Fitr). Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf
ihm, hat angeordnet, dass diese Abgabe vor dem ‚Id-Gebet gemacht wird, dabei
ist es gestattet, dass sie einen oder zwei Tage davor abgegeben wird. Dieses
aufgrund der Überlieferung von Ibn ‚Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein,
welche von Al-Bukhari überliefert wurde, nämlich:
„Sie
pflegten es (Zakah Al-Fitr) einen oder zwei Tage vor dem Fastenbrechenfest
(Al-Fitr) abzugeben. Und falls man sie nach dem Gebet abgibt, so wird man
den Lohn der Fitr-Spende nicht bekommen, aufgrund der Überlieferung von Ibn
‚Abbas:
„Wer sie
vor dem (‚Id)-Gebet entrichtet, so ist es eine angenommene Spende. Und wer
sie nach dem Gebet entrichtet, so ist es eine Spende von den (üblichen)
Spenden.“
Es ist
einem verboten, dass man die Abgabe von Zaka Al-Fitr bis nach dem ‚Id-Gebet
hinauszögert. Und falls man sie ohne einen Entschuldigungsgrund
hinauszögert, so ist es eine nicht angenommene Spende. Und falls es einen
Entschuldigungsgrund gibt, wie im Falle einer Reise, und die Person nicht
bei sich hat, was sie abgeben könnte, oder jemanden, der für sie diese
entrichten könnte, oder jemanden, der es auf sich genommen hat, für seine
Familie die Abgabe zu entrichten, oder sie es beabsichtigen für die Person
zu entrichten, in diesem Fall wird er es abgeben, wenn es ihm leicht fällt,
selbst wenn es nach dem ‚Id-Gebet geschieht, wobei er dafür keine Sünde
trägt, da er entschuldigt ist.
Neuntens:
Die Menschen sollen einander beglückwünschen. Hierbei passieren seitens der
Menschen jedoch viele verbotene Dinge, so geschieht es, dass Männer die
Häuser betreten und die Frauen, welche sich unverhüllt und ohne ihren Mahram
im Haus befinden, mit einem Handschlag begrüßen. Dieses ist ein schlimmer
Frevel.
Wir erleben
Menschen, welche sich von denjenigen abgestoßen fühlen (und flüchten), die
den Händedruck mit ihnen nicht erlaubten (Frauen/Männern) verweigern, da sie
nicht deren Mahram sind. Dabei sind diese Menschen die Unrechtuenden und
nicht der, welcher den Händedruck verweigert. Der Abbruch (der Beziehung)
ist ihrerseits und nicht seinerseits. Ihm obliegt es jedoch, dass er ihnen
die Angelegenheit erklärt und sie dazu leitet jene darüber zu befragen,
welche unter den Leuten des Wissens vertrauenswürdig sind, damit dieses
bestätigt wird. Er soll sie dazu leiten, dass sie sich nicht wegen der
Befolgung der Bräuche (Traditionen) der Väter und Großväter erzürnen, da
diese (Bräuche) weder das Erlaubte verbieten, noch das Verbotene erlauben
können. Und er sollte ihnen erklären, dass wenn sie dieses tun, sie wie
diejenigen sind, über welche Allah sagte:
„Und ebenso
sandten Wir keinen Warner vor dir in irgendeine Stadt, ohne dass die Reichen
darin gesagt hätten: „Wir fanden unsere Väter auf einem Weg, und wir treten
in ihre Fußstapfen.“
[Az-Zukhruf
43:23]
Einige
Menschen sehen es als Brauch, am Tag von ‚Id zu den Gräbern (Friedhöfen)
hinauszugehen und die Grabbewohner zu beglückwünschen. Dabei verlangt es die
Bewohner der Gräber nicht nach Beglückwünschung. Sie haben weder gefastet
noch das Gebet verrichtet.
Das
Besuchen der Gräber ist nicht etwas, das speziell am Tag von ‚Id, Freitag
(Jumu’a) oder an einem anderen Tag gemacht wird. Es ist bestätigt, dass der
Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, Gräber in der Nacht besucht hat,
wie es von ‚Aischa bei Muslim überliefert wurde. Der Prophet, Allahs Segen
und Frieden auf ihm, sagte:
„Besucht
die Gräber, da es gewiss eine Erinnerung an das Jenseits ist.“
Zehntens:
Es gibt nichts daran auszusetzen, dass sich Männer am Tag von ‚Id
gegenseitig umarmen.
Elftens:
Es ist
vorgeschrieben, dass derjenige, der zum ‚Id-Gebet hinausgeht, dass er einen
Weg zum Hinweg beschreitet und einen anderen zur Rückkehr, dem Gesandten,
Allahs Segen und Frieden auf ihm, folgend. Diese Sunna gilt nicht für andere
Gebete, weder für das Freitagsgebet, noch für andere Gebete. Vielmehr ist
gilt sie speziell für das ‚Id-Gebet.
[„Majmu’u
Fatawa Ibn ‚Uthaimin“ 16/216-223, in Kurzform].
