Die Ehefrau meines Freundes muss eine Reise von Tunesien nach Frankreich antreten, wo sie vor ihrer Heirat mit ihrer Familie gelebt hat, damit sie durch ihren Aufenthalt dort die Staatsbürgerschaft erwirbt, um später dann ihre Familie ohne Probleme besuchen zu können. Dabei sollte angemerkt werden, dass ihr Ehemann sie vor der Flugreise zum Flughafen bringen wird, und ihr Vater sie bei der Ankunft am Flughafen empfangen wird. Ist ihr dieses erlaubt?
Die Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Die Grundlage, welche wir in zahlreichen
Rechtsurteilen (Fatawa) wiederholt angeführt haben ist, dass es der Frau nicht
gestattet ist ohne einen Mahram zu verreisen, ungeachtet dessen ob es eine
Reise zur Verrichtung einer gottesdienlichen Handlung ist, wie der Pilgerfahrt
(Hajj), oder zum Besuch der Eltern, um ihnen Güte zu erweisen, oder eine Reise
aufgrund anderer erlaubter Ziele und Zwecke.
Der religiöse Text und der gesunde
Menschenverstand (Überlegung) weisen darauf hin.
Darunter sind:
Erstens:
Die Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm:
„Die Frau soll nicht ohne einen Mahram reisen und kein Mann soll bei einer Frau
eintreten, es sei denn, dass ihr Mahram bei ihr ist.“ Ein Mann sagte: „Oh
Gesandter Allahs, ich will mich der Armee So und So anschließen, wobei
meine Ehefrau zur Pilgerfahrt möchte.“ So sagte er: „Gehe mit ihr.“
[Überliefert von Al-Bukhary (1862)]
Muslim überlieferte (1339) über Abu Huraira, dass der Prophet -Allahs Segen und
Frieden auf ihm- sagte: „Einer Frau, die an Allah und den letzten Tag glaubt,
ist es nicht erlaubt eine Reise über die Entfernung eines Tages zu unternehmen,
außer mit einem Mahram.“
Es wurden viele Ahadith bezüglich des Verbots überliefert, dass eine Frau ohne
einen Mahram verreist. Diese Überlieferungen sind allgemeiner Natur und
umfassen alle Arten von Reisen.
Zweitens:
Dieses, da die Reise ein Umstand von Strapazen und Schwierigkeiten ist, und da
die Frau aufgrund ihrer Schwäche jemanden braucht, der ihr hilft und an
ihrer Seite steht.
Es kann sein, dass ihr, in Abwesenheit ihres Mahrams, etwas zustößt,
was sie durcheinander bringt und sie von ihrer Natürlichkeit abbringt. Dieses
ist heute bekannt und zu beobachten, aufgrund vermehrter Unfälle mit dem
Auto oder anderen Transportmitteln.
Ebenfalls wird sie, wenn sie alleine verreist, durch die Reise Versuchungen
ausgesetzt und zum Schlechten verleitet, insbesondere durch das vermehrte
Unheil (Fasad). Möglicherweise sitzt (dann) jemand neben ihr, der weder
Allah fürchtet noch sich vor Seinen Verboten hütet und dieser ihr dann das
Verbotene ausschmückt. Zu der vollkommenen Weisheit gehört es, dass sie
auf ihrer Reise von einem Mahram begleitet wird, da das Ziel der Anwesenheit
des Mahrams ist, sie zu behüten, beschützen und sich um ihre Angelegenheiten zu
kümmern. Von der Länge der Reise mal abgesehen, setzt das Reisen einen
auch Notsituationen aus.
Imam An-Nawawi, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Das Resultat ist, dass es der Frau verboten ist alles, was als eine Reise
bezeichnet wird, alleine ohne ihren Ehemann oder einen Mahram anzutreten.“
[Ende des Zitats]
Dabei haben einige Gelehrte einen Konsens darüber überliefert, dass es der Frau
verboten ist ohne einen Mahram zu verreisen, außer in Ausnahmesituationen.
Al-Haafith Ibn Hajar, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Al-Baghawi sagte: „Sie (die Gelehrten) haben keine Uneinigkeit darüber, dass
eine Frau keine Reise ohne ihren Ehemann oder einen Mahram antreten darf, der
Pflicht (der verpflichtenden Pilgerfahrt) ausgenommen, außer einer
Nichtmuslima, welche sich in einem Land befindet, in dem Krieg herrscht und sie
den Islam angenommen hat, oder einer befreiten Gefangenen. Andere fügten hinzu:
Oder einer Frau, die von ihrer Begleitung getrennt wurde und sie ein
vertrauenswürdiger Mann getroffen hat. Ihm ist es dann erlaubt sie zu
begleiten, bis sie ihre (verlorene) Begleitung eingeholt hat.“
[Ende des Zitats aus „Fath Al-Bari“ (4/76)]
Was die Frau und ihre Reise für die verpflichtende Pilgerfahrt anbelangt, so
haben die Gelehrten bezüglich der Erlaubnis unterschiedliche Ansichten. Die
Richtige der Gelehrtenansichten ist, dass dieses nicht erlaubt ist. Die
Erklärung hierzu wurde in der Antwort auf die Frage Nr. (34380) dargelegt.
Dieses ist die Grundlage in dieser Angelegenheit. Die Frau darf somit nicht
ohne einen Mahram verreisen. Dabei ist es obligatorisch, dass der Mahram sie
während der ganzen Reise begleitet und
dabei ist es nicht ausreichend, dass der Ehemann sie zum Flughafen
bringt und ihr Vater sie im anderen Land empfängt. Wenn sie sich jedoch in
einer Notsituation befindet, so gibt es nichts dagegen einzuwenden, da Notlagen
die Verbote aufheben (erlaubt machen).
Daher, wenn der Ehefrau deines Freundes der Erwerb der französischen
Staatsbürgerschaft einen beachtlichen Schaden von ihr abwendet und es dem
Mahram nicht möglich ist sie auf der Reise zu begleiten, so gibt es keinen
Einwand dagegen, dass sie, wie bereits geschildert, alleine verreist, sowie es
gegen den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit keinen Einwand gibt.
Schaikh Ibn Jibrin -möge Allah ihn bewahren- wurde gefragt:
„Was ist das Urteil darüber, dass die Frau
aufgrund eines Vorwands alleine mit dem Flugzeug reist, wobei sie ihr Mahram
zum Flughafen bringt und ein (anderer) Mahram sie am anderen Flughafen
empfängt?“
Er antwortete:
„Es gibt nichts dagegen einzuwenden, wenn der Mahram, wie der Vater oder der
Ehemann, Schwierigkeiten vorfindet. Wenn die Frau eine Reise antreten muss und
es ihrem Mahram schwierig ist sie zu begleiten, so gibt es keinen
Hindernisgrund dafür, unter der Bedingung, dass sie der erste Mahram bringt,
und bei ihr bleibt, bis sie ins Flugzeug einsteigt und er ihren Mahram im
Ankunftsland anruft und sicherstellt, dass ihre Maharim (Pl. v. Mahram) sie am
Flughafen dort empfangen werden und er soll ihnen die Fluginformationen
durchgeben.
Dieses, da die
Notwendigkeiten ihre Regeln haben.
Und Allah weiß es am
besten.
Allahs Segen und Frieden
seien auf Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten.“
[Ende des Zitats aus „Fatawa
Ibn Jibrin“]
Siehe die Frage Nr. (14235)
Und Allah weiß es am
besten.
