Ist es der Person, die in der Lage ist die Hajj zu vollziehen, erlaubt diese über mehrere Jahre lang hinauszuschieben?
Alles Lob gebührt
Allah
Wer in der Lage ist
die Hajj zu vollziehen und die Bedingungen für dessen Verpflichtungen
vorhanden sind, der muss die Hajj sofort vollziehen, und es ist ihm nicht
erlaubt dies hinauszuschieben.
Ibn Qudaama, möge
Allah ihm barmherzig sein, sagte in „Al-Mughni“:
„Wer verpflichtet
ist die Hajj zu vollziehen, dazu auch in der Lage ist, der muss es sofort
tun. Und es ist ihm nicht erlaubt dies hinauszuschieben. Dieser Meinung
waren Abu Hanifa und Malik, da Allah, erhaben sei Er, sagte:
„Und Allah steht es
den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen –
(diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben. Wer aber ungläubig ist, so ist
Allah der Weltenbewohner Unbedürftig.“
[Aali ‘Imraan 3:97]
Der Befehl bezieht
sich darauf, dass man dies sofort vollziehen muss. Vom Propheten, Allahs
Segen und Frieden auf ihm, wurde überliefert, dass er sagte:
„Wer die Hajj
vollziehen will, der soll sich beeilen.“
Überliefert von
Imam Ahmad, Abu Dawud und Ibn Maja.
Und in der
Überlieferung von Ahmad und Ibn Maja steht:
„ … denn es kann
sein, dass man krank wird, seinen Besitz verliert (gemeint ist,
beispielsweise, dass man das Geld dafür verliert) oder eine Sache einen
beschäftigt.“
Al-Albaani stufte
dies in „Sahih ibn Maja“ als gut ein.
Dass sich „der
Befehl darauf bezieht, dass man dies sofort vollziehen muss“ bedeutet, dass
der Verantwortliche das tun muss, was ihm befohlen wird, sofern er in der
Lage ist dies zu tun. Und es ist ihm nicht erlaubt dies ohne einen
Entschuldigungsgrund hinauszuschieben.
Asch-Schaikh Ibn
‘Uthaimin, möge Allah, erhaben sei Er, ihm barmherzig sein, wurde gefragt:
„Bezieht sich der
Befehl die Hajj zu vollziehen darauf dieses sofort zu tun oder bin ich darin
freigestellt?“
Er antwortete:
„Richtig ist, dass
es verpflichtend ist dies sofort zu vollziehen, und dass es dem Menschen,
der in der Lage ist zu Allahs heiligem Haus zu pilgern, nicht erlaubt ist
dies hinauszuzögern. Genauso verhält es sich mit allen
islamisch-gesetzlichen obligatorischen Handlungen. Wenn diese nicht auf eine
Zeit oder einen Grund eingeschränkt sind, dann ist es verpflichtend diesen
sofort nachzugehen.“
Aus „Fatawa ibn ‘Uthaimin“
(13/21).
