Ich habe die Absicht ein Opfertier für mich und meine Kinder zu schlachten. Gibt es bezüglich des ‚Id-Opfertieres bestimmte Kriterien? Oder ist es gültig, wenn ich irgendein Schaf schlachte?
Die Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Für das ‚Id-Opfertier gibt es sechs
Voraussetzungen:
Die erste Voraussetzung:
Das Opfertier muss von den Vierfüßlern unter dem Vieh sein. Das ist das
Kamel, die Kuh, das Schaf, die Ziege. Dies aufgrund Seiner, erhaben sei Er,
Aussage: „Und jedem Volk gaben Wir eine Anleitung zur Opferung, auf dass sie
des Namens Allahs für das gedenken mögen, was Er ihnen an Vieh (Bahimatu
Al-An’ami) gegeben hat.“
[Al-Hajj 22:34]
Bahimatu Al-An’ami (das Vieh), wie es unter den Arabern bekannt war, umfasst
das Kamel, die Kuh, das Schaf (Ziege). Dieses war die Aussage von Al-Hasan,
Qatada und anderen.
Die zweite Voraussetzung:
Es muss das islamrechtlich festgesetzte Alter erreicht haben. So muss es eine
Jaza’a (sechs Monate Altes) von Schafen sein oder eine Thaniya von anderem
Vieh. Dies aufgrund seiner, Allahs Segen und Frieden auf ihm, Aussage:
„Schlachtet nicht, außer erwachsenes Vieh (Musinna), es sei denn, dass es
schwierig für euch ist. So schlachtet dann eine Jaza’a von Schafen.“
[Überliefert von Muslim]
Al-Musinna ist vom Alter einer Thaniya und darüber. Al-Jaza’a ist jünger als
das.
Ath-Thaniya von dem Kamel ist jenes, welches das Alter von fünf Jahren erreicht
hat.
Ath-Thaniya von der Kuh ist jenes, welches das Alter von zwei Jahren erreicht
hat.
Ath-Thaniya von dem Schaf ist jenes, welches das Alter von einem Jahr erreicht
hat.
Al-Jaza’a ist jenes, welches den sechsten Monat vollendet hat.
Daher ist das Schlachten eines Opfertieres, welches unter dem Alter der
Thaniyah vom Kamel, der Kuh und der Ziege liegt, nicht gültig, sowie eines
Schafes, welches unter dem Alter der Jaza’a ist.
Die dritte Voraussetzung:
Es muss von jeglichem Makel, dessen Vorhandensein
die Schlachtung verhindern würde, frei sein. Dieses sind vier (Makel):
1. – Defekt der Augen (deutliche Blindheit), wenn z.B. die Augen (in die
Augenhöhle) eingesunken sind, wie ein Knopf hervorstechen oder so
weiß werden, dass das Weiße auf klare Blindheit hinweist.
2. – Deutliche Krankheit, deren Symptome sich am Vieh offenkundig sehen lassen,
wie Fieber, welches es am Grasen hindert und sein Appetit bremst; oder wie
offenkundige Räude (Milbenkrankheit), welche sein Fleisch verdirbt und
seiner Gesundheit schadet; oder wie tiefe Wunden, welche seine Gesundheit gefährden
und Ähnliches.
3. – Deutliche Lahmheit, welche das Tier daran hindert sich beim Laufen normal
(gesund) zu bewegen.
4. – Abmagerung, welche das Knochenmark schwinden lässt.
Dieses aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm,
als er gefragt wurde, welche Opfertiere man meiden sollte. Er zeigte dann mit
seiner Hand und sagte:
„Das Lahme, dessen Lahmheit deutlich ist; das an
Augen Geschädigte (Blinde), dessen Augendefekt klar ist; das Erkrankte,
dessen Krankheit deutlich ist; das Abgemagerte, welches keine auswählen
würde.“
[Überliefert von Malik in „Al-Muwatta“ als
Hadith von Al-Bara ibn ‚Azib.
Und in der Version in „As-Sunan“, wurde von ihm
überliefert, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass er sagte: „Der
Prophet stand unter uns auf und sagte: „Vier sind als Opfertiere nicht
erlaubt.“ Dann erwähnte er das gleiche.
[Schaikh Al-Albani hat diesen Hadith aus „Irwa-i
Al-Ghalil“ (1148) als authentisch (Sahih) eingestuft]
Diese vier Makel sind Hindernisgründe dafür, dass
das Opfertier als ausreichend gilt, sowie alles was diesen (Makeln) gleicht
oder noch ausgeprägter (stärker) ist. Daher ist folgendes Opfertier
nicht ausreichend:
1. – Al-‚Umya, das blinde Vieh, welches mit beiden Augen nicht sehen kann
2. – Al-Mabschuma, das überfressene Vieh, welches über ihre Kapazität
hinaus sich vollgefressen hat, bis abnimmt und die Gefahr von ihm gebannt ist.
3. – Al-Mutawallida, das trächtige Vieh, welchem das Gebären schwer
fällt, bis die Gefahr von ihm gebannt ist.
4. – Al-Musaba, ein Vieh, was von etwas getroffen wurde, was seinen Tod
verursachen kann, wie Strangulation, der Sturz von einer hohen Stelle und
Ähnliches, bis die Gefahr von ihm gebannt ist.
5. – Az-Zumna, ein Opfertier, das aufgrund einer Behinderung unfähig ist
zu laufen.
6. – Jenes Vieh, dessen Vorder- bzw. Hinterbein abgeschnitten wurde.
Wenn man dieses zusammen mit den vier genannten Makeln in Betracht zieht, so
kommen wir auf zehn (Kategorien von Vieh), welche nicht als Opfertier
geschlachtet werden kann. Wir hätten somit diese sechs Kategorien an
Tieren und jene, welche die von den vier erwähnten Makeln betroffen sind.
Die vierte Voraussetzung:
Man muss der Eigentümer des Opfertieres sein, oder gesetzlich bzw. seitens des
Besitzers dazu beauftragt sein zu schlachten. Somit ist ein Opfertier
unzureichend (nicht anzunehmen), welches man nicht besitzt, wie eines, welches
man durch Gewalt (Zwang) an sich genommen hat, gestohlen hat, oder durch
falsche Behauptung an sich genommen hat und Ähnliches. Dies aus dem Grund,
da die Annäherung an Allah durch eine Sünde keine Richtigkeit hat.
Das Schlachten des Opfertieres hat seine Richtigkeit, wenn aus dem
Vermögen des Waisenkindes (gekauft wurde) und von seinem Vormund
geschlachtet wurde, wenn dieses dem Brauch entspricht und wenn sein Herz
brechen würde, falls er kein Opfertier schlachtet.
Das Schlachten des Opfertieres hat auch seine Richtigkeit, wenn es derjenige
schlachtet, der auf das Vermögen einer Person aufpasst, solange er dafür
die Erlaubnis bekommt.
Die fünfte Voraussetzung:
Niemand anderes sollte Rechte über das Opfertier haben. Ein Opfertier, welches
verpfändet wurde, dessen Schlachtung hat keine Richtigkeit.
Die sechste Voraussetzung
Es sollte in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum geschlachtet werden, und
dieser beginnt nach dem Festtagsgebet (‚Id-Gebet) am Opfertag und zieht sich
bis zum Sonnenuntergang des letzten Tages von den Tagen des At-Taschriq,
welches der dreizehnte Tag vom Monat Dhul-Hijja ist. Somit sind die Tage des
Schlachtens vier: Der Tag vom Opferfest, und zwar nach dem Gebet, und die drei
ihm nachfolgenden Tage. Wer nun vor der Beendigung des Gebets oder nach dem
Sonnenuntergang des dreizehnten Tages von Dhul-Hijja schlachtet, so ist diese
Schlachtung ungültig.
Dies aufgrund dessen, was Al-Bukhari von Al-Bara
ibn ‚Azib, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der
Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:
„Wer nun vor dem Gebet geschlachtet hat, so ist
es lediglich Fleisch, welches er seiner Familie serviert hat, und hat mit dem
Opferritual nichts zu tun.“
Über Jundub ibn Sufiyan Al-Bajali, möge
Allah mit ihm zufrieden sein, wurde überliefert, dass er sagte: „Ich war Zeuge
als der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:
„Wer geschlachtet hat, bevor er gebetet hat, so
soll er ein anderes an seiner Stelle schlachten.“
Und von Nubayscha Al-Hadhali, möge Allah mit
ihm zufrieden sein, wurde überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs,
Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Die Tage von At-Taschriq sind Tage
des Essens, Trinkens und der Erwähnung Allahs, des Mächtigen, des
Gewaltigen.
[Überliefert von Muslim]
Falls sich ihm (dem Schlächter) ein Hinderungsgrund ereignet, so dass er
es bis nach den Tagen von At-Taschriq verspätet, wie z.B. weil sein
Opfertier, ohne sein Verschulden, geflüchtet ist, und er es erst nach dem
Verstreichen des Zeit findet, oder dass er jemanden mit dem Schlachten
beauftragt, und dieser es vergisst, bis die Zeit verstrichen ist, so gibt es
keinen Einwand dagegen, dass er es aufgrund des Hindernisgrundes nach dem
Verstreichen der Zeit schlachtet. Dieses als Folgeschluss auf denjenigen, der
ein Gebet verschlafen oder vergessen hat, so verrichtet er es, wenn er aufwacht
oder sich daran erinnert.
Das Schlachten des Opfertieres ist zu Tag und Nacht erlaubt, wobei das
Schlachten am Tag vorrangiger ist, sowie am Festtag nach den zwei Predigten
(vom Gebet). Und jeder Tag ist besser als derjenige, der ihm folgt, aufgrund
dessen, was es dies an Eile bei der Verrichtung der guten Tat mit sich bringt.
Und Allah weiß es am besten.
