Wer ist derjenige, für den das Fasten im Ramadan verpflichtend ist?
Alles Lob gebührt Allah.
Das Fasten ist für diejenige
Person verpflichtend, bei welcher die folgenden fünf Voraussetzungen vorhanden
sind:
1. Die Person muss ein Muslim
sein.
2. Die Person muss islamrechtlich/rechtsfähig (Mukallaf) angesprochen
sein.
3. Die Person muss in der
Lage sein zu fasten
4. Die Person muss
ansässig sein
5. Die Person muss frei von Hinderungsgründen
sein
Wenn diese fünf
Voraussetzungen bei einer Person vorhanden sind, so ist das Fasten für sie
verpflichtend.
Die erste Voraussetzung:
Durch die erste Voraussetzung
wird der Nichtmuslim (Kafir) vom Fasten ausgenommen. Der Nichtmuslim ist nicht
zum Fasten verpflichtet, wobei sein Fasten auch nicht angenommen werden würde.
Wenn er denn nun den Islam angenommen hat, so muss er das Fasten nicht nachholen.
Der Beweis dafür ist Seine, erhaben sei Er, Aussage: „Ihre Spenden werden nur
deshalb nicht angenommen, weil sie nicht an Allah und an Seinen Gesandten
glauben und nur träge zum Gebet kommen und ihre Spenden nur widerwillig
geben.“
[At-Taubah 9:54]
Wenn also die Spenden, deren Lohn vielfach ist, von ihnen aufgrund ihres
Unglauben (Kufr) nicht angenommen werden, so ist es eher, dass bestimmte
gottesdienliche Handlungen (‚Ibadaat) nicht angenommen werden.
Wenn er den Islam annimmt, so
muss er das verpasste Fasten nicht nachholen. Dieses aufgrund Seiner, erhaben
sei Er, Aussage:
„Sprich zu denen, die
ungläubig sind, dass ihnen das Vergangene verziehen wird.“
[Al-Anfal 8:38]
Und ebenso wurde es durch den Weg vielfacher Überlieferungsketten
bestätigt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm,
jemanden, der den Islam angenommen hat, nicht angeordnet hat verpasste
Verpflichtungen nachzuholen.
Wird der Nichtmuslim (Kafir),
der nicht den Islam annimmt, für das
Unterlassen des Fastens im Jenseits bestraft?
Die Antwort:
Ja. Er wird für das Unterlassen bestraft, sowie für das Unterlassen aller
anderen Verpflichtungen. Denn, wenn der Muslim, der Allah gehorcht, der an der
islamischen Gesetzgebung (Schari’a) festhält, für das Unterlassen von
Verpflichtungen bestraft wird, so ist es dann wohl eher, dass der Hochmütige
(Kafir) dafür bestraft wird. Und wenn der Nichtmuslim (Kafir) für den Nießbrauch
der Gnaden Allahs, wie Nahrung und Kleidung, bestraft wird, so ist es eher,
dass er für Begehen des Verbotenen und die Unterlassung der Verpflichtungen
bestraft wird. Dies aufgrund vom Analogieschluss.
Was den religiösen Text anbelangt, so sagt Allah, erhaben sei Er,
bezüglich der Leute der Rechten, dass sie zu den Ungläubigen/Verbrechern
(Mujrimin) sagen werden:
„“Was hat euch in Saqar
gebracht?“ Sie sagen: „Wir waren nicht unter denen, die beteten, noch
speisten wir die Armen. Und wir
ließen uns ein im Geschwätz mit den Schwätzern. Und wir
pflegten den Tag des Gerichts zu leugnen“
[Al-Muddathir 74:44-46]
Diese vier Dinge haben sie ins Feuer gebracht:
(„Wir waren nicht bei denen, die beteten,) – das Gebet,
(noch speisten wir die Armen.) – Die Zakah (obligatorische Almosenabgabe)
(Und wir ließen uns ein
im Geschwätz mit den Schwätzern.) – Wie das Auslachen und
Spotttreiben mit den Versen Allahs.
(Und wir pflegten den Tag des
Gerichts zu leugnen)
Die zweite Voraussetzung:
Die Person muss
islamrechtlich angesprochen sein. Das bedeutet, dass die Person
(islamrechtlich) erwachsen und bei Verstand sein muss, da ein
Minderjähriger oder Unzurechnungsfähiger (Geisteskranker) nicht
angesprochen ist.
Das Erwachsensein ereignet sich dabei durch eines der drei Dinge, welche du in
der Antwort zur Frage (70425) findest.
Derjenige, der bei Verstand ist, ist das Gegenteil vom
Unzurechnungsfähigen (Geisteskranken), also jemandem, der seinen Verstand
verloren hat, sei es ein Wahnsinniger oder Geistesschwacher. So ist jeder, der
keinen Verstand hat, wie auch immer dies ausgeprägt sein mag,
islamrechtlich nicht angesprochen. Für ihn ist keines der religiösen
Verpflichtungen bindend, weder das Gebet, das Fasten, noch das Speisen der
Armen. D.h. das für ihn absolut nichts verpflichtend ist.
Die dritte Voraussetzung:
Die Person muss in der Lage
sein zu fasten. Was den Unfähigen anbelangt, so ist er nicht zum Fasten
verpflichtet, aufgrund der Aussage Allahs, erhaben sei Er:
„Und wer von euch krank ist
oder sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten).“
[Al-Baqarah 2:184]
Die Unfähigkeit teilt
sich jedoch in zwei Teile, nämlich in die temporäre (zeitlich
begrenzte) Unfähigkeit, und die anhaltende Unfähigkeit.
Die temporäre
Unfähigkeit wurde in dem vorangegangenen Vers erwähnt. Dazu
gehört ein Kranker, welcher Hoffnung auf die Genesung hat, oder ein
Reisender. Diesen ist es erlaubt nicht zu fasten, und das Verpasste
nachzuholen.
Die anhaltende
Unfähigkeit, wie die des Kranken, der keine Hoffnung auf die Genesung hat,
oder ein Greis (im hohen Alter), welcher zu fasten nicht in der Lage ist, so
ist diese in Seiner, erhaben sei Er, Aussage erwähnt:
„Und denen, die es mit
großer Mühe ertragen können, ist als Ersatz die Speisung eines Armen
auferlegt.“
[Al-Baqarah 2:184]
Ibn ‚Abbas, möge Allah
mit ihnen zufrieden sein, erläuterte diesen Vers und sagte: „Der Greis und
die Greisin, wenn sie zu fasten nicht in der Lage sind, so sollen sie für jeden
Tag einen Armen speisen.“
Die vierte Voraussetzung:
Die Person muss ansässig sein, denn wenn sie eine Reisende ist, so ist das
Fasten für sie nicht verpflichtend. Dieses aufgrund Seiner, erhaben sei Er,
Aussage:
„Und wer von euch krank ist
oder sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten).“
[Al-Baqarah 2:184]
Die Gelehrten sind sich
darüber einig, dass es dem Reisenden erlaubt ist das Fasten zu brechen. Das
Bessere für den Reisenden ist es, dass er das Leichtere macht. Und falls in dem
Fasten ein Schaden (für ihn) liegen sollte, so ist es verboten (Haram). Dies
aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage:
„Und tötet euch nicht
selbst“
[An-Nisaa 4:29]
Der Vers deutet darauf hin,
dass das, was dem Menschen schadet, verboten ist.
Siehe dazu die Frage Nr. (20165)
Und falls du sagst: „Was ist
der Maßstab um den Schaden zu beurteilen, aufgrund dessen das Fasten
verboten ist?“ So ist die Antwort:
Das Urteil bezüglich des
Schadens kann aufgrund eines Gefühls (persönlicher Empfindung), oder durch
die Beurteilung eines anderen getroffen werden.
Was die persönliche
Empfindung angeht, so ist es dann, wenn der Kranke selbst spürt, dass das
Fasten ihm schadet, Schmerzen verursacht, die Genesung dadurch aufgeschoben
wird und Ähnliches.
Was die Beurteilung eines anderen betrifft, so ist es dann, wenn ein wissender
vertrauenswürdiger Arzt ihm davon berichtet, dass es ihm schaden würde.
Die fünfte Voraussetzung:
Die Person muss frei von Hinderungsgründen sein.
Dieses bezieht sich lediglich auf die Frauen. So ist die menstruierende oder
sich im Wochenbett (nach der Schwangerschaft) befindende Frau nicht
verpflichtet zu fasten. Dieses aufgrund der entschiedenen Aussage des Propheten
Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Ist es nicht so, dass wenn sie ihre
Menstruation hat, dass sie nicht betet und fastet?“
So ist es nach dem Konsens (der Gelehrten) für sie nicht verpflichtend, und
würde auch nicht gültig sein (falls sie es tut). Das was dem Konsens nach für
sie in diesem Fall verpflichtend ist, ist das Nachholen des Fastens.
[„Asch-Scharh Al-Mumti’“ (6/330)]
Und Allah weiß es am
besten.
