Ich leide unter Säuernis im Magen, was dazu führt, dass ich Sodbrennen bis zur Speiseröhre bekomme. Gehört dies zu den Dingen, die das Fasten ungültig machen?

Alles Lob gebührt Allah.

Sodbrennen geschieht unwillentlich. Es kann sein, dass man
Säuernis oder Bitterkeit in der Speiseröhre spürt, ohne dass es in den Mund
hochkommt. In diesem Fall gehört dies nicht zu den Dingen, das das Fasten
ungültig machen, da es nicht in den Mund gelangt.

Wenn sie (die Flüssigkeit) aber in den Mund kommt, dann fällt
sie unter dem Urteil des Rückflusses (Qalas) oder Erbrechens (Qai).

Über Qalas wird gesagt, dass es Erbrechen bedeutet. Es wird
auch gesagt, dass es leichtes Erbrechen bedeutet, womit es das ist, was aus
dem Bauch kommt, den Mund aber nicht füllt. Es wird auch gesagt, dass es das
ist, was aus der Magenöffnung kommt, nachdem er (der Magen) gefüllt wurde.

[Siehe „Al-Majmu’“ (4/4) von An-Nawawi]

Das Urteil darüber ist, dass es das Fasten bricht, wenn man
es wieder schluckt, obwohl man es ausspucken könnte. Doch wenn man es
schluckt, da man es nicht ausspucken kann, dann hat dies keine Auswirkungen
auf das Fasten. Siehe die Frage Nr. 12659.

In „Asch-Scharh As-Saghir“ (700/1) steht über den Rückfluss:

„Wenn man ihn nicht ausspucken kann, weil er nicht weiter als
bis zum Hals gekommen ist, dann ist es kein Problem.“

Ibn Hazm sagte in „Al-Muhalla“ (335/4):

„Der Rückfluss, der vom Hals in den Mund gelangt, bricht das
Fasten nicht, solange man ihn nicht absichtlich schluckt, nachdem er in den
Mund gelangt ist, obwohl man ihn ausspucken könnte …“

Dann sagte er weiter (348/4):

„Wir kennen keine Meinungsverschiedenheit darüber, dass der
Rückfluss und das Blut, welche beide aus dem Mund kommen und nicht zurück in
den Hals gelangen, dass das Fasten dadurch nicht ungültig wird. Und auch
wenn darüber eine Meinungsverschiedenheit überliefert worden wäre, so würde
man sie nicht beachten, da kein Überlieferungstext das Fasten dadurch als
ungültig betrachtet.“

In „Al-Muntaqa Scharh Al-Muwatta’“ (65/2) steht:

„Von Malik wurde überliefert, dass er sagte: „Wenn bei
Jemandem der Rückfluss in den Mund gelangt und er ihn anschließend schluckt,
der muss das Fasten im Ramadan (diesen Fastentag) nicht nachholen.“

Ibn Al-Qasim sagte: „Malik nahm die Meinung zurück und sagte:
„Wenn der Rückfluss so weit hochkommt, dass er ihn ausspucken könnte, wenn
er wollte, ihn aber schluckt, dann muss er sein Fasten nachholen.““

Schaikh Abu Al-Qasim sagte: „Wenn er ihn schluckt, nachdem er
auf seine Zunge gelangt, dann muss er sein Fasten nachholen. Und wenn er ihn
noch davor schluckt, dann lastet nichts auf ihm.““

Und in „Al-Insaf steht:
„Wenn im Mund Erbrochenes oder Rückfluss gelangt und man es dann schluckt,
dann wird das Fasten gebrochen. Dies wurde von Imam Ahmad festgelegt. Das
Urteil gilt auch wenn es wenig wäre, da man es vermeiden könnte.“

In „Haschiya Al-‚Adawi“ (448/1) steht, nachdem der Autor das
Urteil über das Erbrechen erwähnte:
„Und der Rückfluss ist hier wie das Erbrechen. Dieser ist alles, was aus der
Magenöffnung gelangt, nachdem dieser (der Magen) gefüllt wurde.“.