Ich möchte erfahren, wie es ist, die letzten zehn Tage von Ramadan im I’tikaf zu verbringen, wobei ich mir dessen bewusst bin, dass ich arbeite und meine Arbeit um zwei Uhr nachmittags endet. Ist es für mich verpflichtend, dass ich die ganze Zeit in der Moschee verweile?

Die Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.
Wenn derjenige, welcher sich im I’tikaf befindet, aus der Moschee herausgeht,
so macht es seinen I’tikaf ungültig. Dieses aus dem Grund, da I’tikaf bedeutet,
in der Moschee zu verweilen, um gehorsam gegenüber Allah zu sein.
Ausgenommen, dass er die Moschee aus einem unabdingbaren Grund verlässt,
wie die Verrichtung der Notdurft, die Durchführung der Gebetswaschung, Das Duschen,
oder um sich Essen zu besorgen, falls er niemanden hat, der es für ihn zur
Moschee bringen kann, oder aufgrund ähnlicher unabdinglicher
Angelegenheiten, welche nicht in der Moschee erledigt werden können. 

Al-Bukhari (2092) und Muslim (297) überlieferten
von ‚Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, dass sie sagte:

„Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und
Frieden auf ihm, im I’tikaf war, so hat er das Haus nicht betreten, außer
aus einem menschlichen Bedürfnis heraus.“
Ibn Qudama, möge Allah barmherzig mit ihm sein, sagte in „Al-Mughni“
(4/466):
„Was (hier) mit „einem menschlichen Bedürfnis“ gemeint ist, ist das Verrichten
der kleinen und großen Notdurft, welche sie (in ihrer Aussage)
umschrieben hat, aufgrund dessen, da jeder Mensch diese verrichten muss.
Genauso ist es mit dem Bedürfnis nach Essen und Trinken. Falls es niemanden
gibt, der es einem vorbeibringt, so muss man deswegen herausgehen, wenn man
danach ein Bedürfnis hat. Und alles, was unabdingbar (notwendig) ist, und
dessen Ausführung in der Moschee nicht möglich ist, so darf die Person
deswegen herausgehen, und ihr I’tikaf wird dadurch nicht ungültig. Sie bleibt
weiterhin im Zustand des I’tikaf, solange es sich nicht in die Länge
zieht.“
[Ende des Zitates] 

Wenn derjenige, der sich im I’tikaf befindet,
aufgrund seiner Arbeit, die Mosche verlässt, so macht das sein I’tikaf
ungültig.
Das Ständige Komitee wurde gefragt:
„Ist es demjenigen, der sich im I’tikaf befindet, gestattet, dass er einen
Kranken besucht, einer Einladung folgt, die Angelegenheiten und Bedürfnisse
seiner Familie erledigt, dem Totenzug folgt oder zur Arbeit geht?“
Es antwortete: 

„Es ist Sunnah (prophetische Tradition), dass
derjenige, der sich im I’tikaf befindet, während seines Verweilens in der
Moschee, keinen Kranken besucht, einer Einladung nicht nachgeht, nicht die
Angelegenheiten und Bedürfnisse seiner Familie erledigt, dem Totengebet nicht
beiwohnt und auch nicht zu seiner Arbeit, außerhalb der Moschee, geht.
Dieses, aufgrund dessen, was authentisch von ‚Aischa, möge Allah mit ihr
zufrieden sein, überliefert wurde, dass sie sagte:
„Die Sunnah für denjenigen, der sich im I’tikaf befindet, ist, dass er keinen
Kranken besucht, nicht am Totengebet teilnimmt, seine Ehefrau weder anfasst noch
ihr beiwohnt, und dass er aus keinem anderen Bedürfnis herausgeht, ausser dem,
was unabdingbar ist.“
[Überliefert von Abu Dawud (2473)]

[Ende des Zitates aus „Fatawa Al-Lajnah
Ad-Da’ima“ (10/410)]