Ich weiß, dass es für die Frau besser ist, dass sie ihr Gebet zu Hause verrichtet, jedoch bezieht sich meine Frage auf das ‚Id-Gebet, und ob es für die Frau besser ist, dass sie zum ‚Id-Gebet hinausgeht oder in ihrem Haus bleibt?

Alles Lob
gebührt Allah.

Es ist
besser für die Frau, dass sie zum ‚Id-Gebet hinausgeht. Dieses hat ihr der
Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, anbefohlen.
Al-Bukhari (324) und Muslim (890) überlieferten von Umm ‚Atiyya, dass sie
sagte:

„Der
Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat uns (Frauen)
anbefohlen, dass wir zum ‚Id Al-Fitr und ‚Id Al-Adha herausgehen, die
heranwachsenden Mädchen (Al-‚Awatiq), die menstruierenden Frauen
(Al-Huyyada) und die Jungfrauen (Dhawat Al-Khudur). Die menstruierenden
Frauen hielten sich vom Gebet fern, und sie bezeugten das gute (Geschehen)
und die Bittgebete der Muslime. Ich sagte: „O Gesandter Allahs, eine von uns
hat keinen Jilbab?“ Er sagte: „So soll ihr ihre Schwester eines von ihren
Jilbab geben.“

(Al-‚Awatiq) ist Plural von „’Atiq“, und es ist eine heranwachsendes  oder
herangewachsenes Mädchen, oder die sich ihrer Verschönerung (Hübschmachen)
bewusst ist.

(Dhawat
Al-Khudur) sind die Jungfrauen
Al-Hafidh (Ibn Al-Hajjar) sagte:
Darin ist die Erwünschtheit des Hinausgehens der Frauen, um das ‚Id-Gebet zu
bezeugen, begründet, ungeachtet dessen ob sie jung sind oder nicht, und ob
sie ein (besonderes) Erscheinungsbild haben oder nicht.
Asch-Schawkani sagte:
„Der Hadith, und was in seiner Bedeutung an Überlieferungen gekommen ist,
ist entscheidend (bestimmend) bezüglich der Vorschrift des Hinausgehens der
Frauen zum Gebetsplatz (Musalla) an den zwei Festtagen. Dabei wird kein
Unterschied zwischen Jungfrauen (noch nie Verheirateten) und bereits
verheirateten Frauen gemacht,  zwischen jungen oder alten Frauen, zwischen
jenen sich in der Menstruationszeit Befindenden und anderen, solange sie
sich nicht in ihrer ‚Iddah-Phase befindet (sprich in der Zeit nach der
Scheidung oder Ableben ihres Mannes), und solange ihr Hinausgehen keine
Versuchung (Fitna) darstellt, oder sie einen anderen Entschuldigungsgrund
hat.“ [Ende des Zitats]

Schaikh
‚Uthaimin wurde gefragt:
„Welches der Beiden ist besser für die Frau, das Hinausgehen zu zum
‚Id-Gebet oder das Verbleiben zu Hause?“
Er antwortete:
„Das Hinausgehen zum Festtag ist besser, da der Prophet, Allahs Segen und
Frieden auf ihm, angeordnet hat, dass die Frauen zum ‚Id-Gebet hinausgehen
sollen, sogar die heranwachsenden Mädchen und Jungfrauen, nämlich jene, die
üblicherweise nicht hinausgehen. Er hat ihnen angeordnet, dass sie
hinausgehen, außer der Frau, welche sich in ihrem Menstruationszyklus
befindet, denn ihr hat er anbefohlen hinauszugehen, sich aber vom
Gebetsplatz (Musalla) fernzuhalten. Die menstruierende Frau geht mit den
Frauen zum ‚Id-Gebet hinaus, jedoch betritt sie nicht den Gebetsplatz des
‚Id-Gebetes, da der Gebetsplatz (Musalla) vom ‚Id eine Moschee (Masjid)
darstellt, und der menstruierenden Frau ist das Verweilen in der Moschee
nicht gestattet, sondern lediglich, dass sie durchläuft, oder wegen einer
Notwendigkeit (hineingeht), aber nicht darin verweilt. Hierauf aufbauend
sagen wir: „Den Frauen ist es anbefohlen am Tag von ‚Id hinauszugehen und
mit den Männern an diesem Gebet und an dem, was es an Guten (an dem Tag)
gibt, an Erwähnung Allahs (Dhikr) und Bittgebeten, teilzunehmen.“
[Ende des Zitats aus „Majmu’u Fatawa Asch-Schaikh Ibn ‚Uthaimin“ (16/210)]
Er sagte auch:
„Es ist für sie jedoch verpflichtend dezent (unauffällig) hinauszugehen, in
gebührender Kleidung (nicht unbedeckt/mutabarrija), und nicht parfümiert, so
haben sie die Tat der Sunna mit der  Vermeidung von Versuchung (Fitna)
vereinigt.  Was sich seitens einiger Frauen ereignet, dass sie leicht
bekleidet hinausgehen, so ist es aufgrund ihres Unwissen und der
Unzulänglichkeit derer, die für sie diesbezüglich verantwortlich sind, und
dieses verhindert jedoch nicht das allgemeine islamrechtliche Urteil,
nämlich die Anordnung den Frauen gegenüber, dass sie zum ‚Id-Gebet
hinausgehen.“
[Ende des Zitats].