Muss jeder Muslim einer der Rechtsschulen (die malikitische, hanafitische, hanbalitische oder schafi’itische) folgen? Wenn die Antwort „ja“ ist, was ist dann die beste Rechtsschule? Ist es richtig, dass die Rechtsschule von Abu Hanifa die Rechtsschule ist, die sich am meisten unter den Muslimen verbreitet hat?

Die
Antwort:

Alles
Lob gebührt Allah.

Der
Muslim muss nicht speziell eine dieser vier Rechtschulen folgen. Denn die Menschen
unterscheiden sich in Bezug auf die Sinne, das Verständnis und die
Fähigkeit die Regeln aus ihren Beweisen abzuleiten. Unter ihnen gibt es
welche, denen das blinde Befolgen (Taqlid) erlaubt ist. Es kann sogar für den
einen obligatorisch sein. Es gibt aber auch welche, die nur dem Beweis folgen dürfen.
In den Fatawa des Ständigen Komitees gibt es eine ausreichende und
heilende Erklärung zu dieser Angelegenheit, die es verdient
vollständig von uns angeführt zu werden:

Die
Frage:

„Was
ist das Urteil über das blinde Befolgen der vier Rechtsschulen und das Befolgen
ihrer Aussagen/Meinungen, in jeder Situation und zu jeder Zeitspanne.“

Das
Komitee antwortete:

„Alles
Lob gebührt Allah und der Segen und der Frieden seien auf Seinem Gesandten,
seiner Familie und seinen Gefährten. Um fortzufahren:

Erstens:
Die vier Rechtsschulen gehen auf die vier Imame zurück: Imam Abu Hanifa, Imam
Malik, Imam Asch-Schafi’i und Imam Ahmad. Demnach geht die (der Begriff) „Hanafiya“
auf Abu Hanifa zurück, und genauso verhält es sich mit den übrigen Rechtsschulen.

Zweitens:
Diese Imame entnahmen den Fiqh aus dem Koran und der Sunnah und waren darauf
bezogen Mujtahidun (Rechtsgelehrte). Und wenn der Mujtahid richtig liegt, dann
stehen ihm zwei Löhne zu; der Lohn seines Ijtihads (Anstrengung im Wissen
über die islamischen Urteile) und der Lohn dafür, dass er richtig liegt. Und
wenn er falsch liegt, dann wird er für seinen Ijtihad belohnt und für seinen
Fehler entschuldigt.

Drittens:
Derjenige, der dazu fähig ist die Urteile aus dem Koran und der Sunnah
abzuleiten, soll (das Wissen) aus ihnen entnehmen, so wie es die vor ihm taten.
Es ist ihm aber nicht erlaubt (den Gelehrten/Rechtsschulen) blind zu befolgen,
wenn er glaubt, dass das Gegenteil richtig sei. Vielmehr soll er das nehmen,
wovon er glaubt, dass es richtig sei. Jedoch ist es ihm erlaubt in den Dingen
blind zu befolgen, in denen er nicht imstande ist (die Regeln abzuleiten) und
es (das blinde Befolgen) benötigt.

Viertens:
Wer aber nicht dazu fähig ist die Urteile abzuleiten, dem ist es erlaubt
dem blind zu folgen, bei dem seine Seele Ruhe findet, wenn er ihm folgt. Wenn
er in seiner Seele jedoch keine Ruhe findet, soll er solange fragen, bis er
diese findet.

Fünftens:
Aus dem, was eben erwähnt wurde, geht hervor, dass ihre Aussagen/Meinungen
nicht in jeder Situation und zu jeder Zeit befolgt werden sollen, da sie falsch
liegen können. Vielmehr soll, von ihren Aussagen/Meinungen, der Wahrheit
gefolgt wie, die auf dem Beweis fußt.“

Aus
„Fatawa Al-Lajna“ (28/5).

In
der Fatwa des Komitees, Nr. 3323, steht:

„Wer
dazu befähigt ist die Urteile aus dem Koran und der Sunnah abzuleiten und
diesbezüglich stark ist – auch wenn es durch die Unterstützung des
Fiqh-Schatzes, den wir von den Vorgängern unter den Gelehrten des Islams
geerbt haben, geschieht – dem steht dies zu, damit er dies für sich selbst
praktiziert, es in Diskussionen erklären kann und denen eine Fatwa erteilen
kann, die ihn befragen. Und wer nicht dazu befähigt ist, der soll die
Vertrauenswürdigen fragen, damit ihm das Urteil aus ihren Büchern bekannt wird
und er danach handelt, ohne sich in seiner Frage, oder in dem, was er gelesen
hat, auf einem der Gelehrten der vier Rechtsschulen zu beschränken. Denn die
Menschen gehen auf die Vier zurück, aufgrund ihrer Bekanntheit und da ihre
Bücher schön/genau geschrieben wurden, sich verbreitet haben und ihnen
(den Lesern) leicht fallen.

Und
wer sagt, dass das blinde Befolgen komplett für alle Lernenden obligatorisch
ist, der liegt falsch, ist apathisch, denkt von den Lernenden, im Allgemeinen,
schlecht und hat etwas Umfangreiches eingeengt.

Und
wer sagt, dass sich das blinde Befolgen nur auf die vier bekannten Rechtsschulen
beschränkt, der liegt ebenfalls falsch und hat, ohne Beweis, etwas
Umfangreiches eingeengt. Es gibt für Analphabeten zwischen einem
Rechtsgelehrten der vier Imame und anderen, wie Al-Laith Ibn Sa’d, Al-Auzaa’i
und ähnlichen Rechtsgelehrten, keinen Unterschied.“

Aus
„Fatawa Al-Lajna“ (41/5).

In
der Fatwa Nr. 1591 steht:

„Keiner
von ihnen rief zu seiner Rechtsschule auf, war auf ihr fanatisch, oder zwang
andere dazu, dieser oder einer bestimmten Rechtsschule zu folgen. Vielmehr
riefen sie dazu auf, nach dem Koran und der Sunnah zu handeln, erklärten
die Überlieferungstexte der Religion, legten die Grundlagen dar, leiteten
daraus Abzweigungen ab und gaben Rechtsurteile für das ab, worüber sie gefragt
wurden, ohne jemandem, unter ihren Schülern und anderen, ihre Meinungen
aufzuzwingen. Eher tadelten sie den, der dies tat und ordneten an, dass ihre
Meinung gegen eine Wand geschlagen werden soll, wenn sie dem authentischen
Hadith widerspricht. Einer von ihnen sagte: „Wenn der Hadith authentisch ist,
dann ist dieser meine Rechtsschule.“ Möge Allah ihnen allen barmherzig
sein.

Keiner
muss speziell einer dieser Rechtsschulen folgen. Vielmehr soll man sich, wenn
man dies vermag, bemühen die Wahrheit zu erkennen oder dafür (erst) bei Allah
Hilfe ersuchen, dann durch den wissenschaftlichen Schatz, den die
Vorgänger unter den Gelehrten der Muslime für die nach ihnen
hinterließen und ihnen dadurch den Weg erleichterten die
Überlieferungstexte zu verstehen und anzuwenden. Und wer die Urteile nicht
aus den Überlieferungsketten u.Ä. ableiten kann, aufgrund einer Sache,
die ihn daran hindert, der soll die vertrauenswürdigen Gelehrten über das
befragen, was er an Urteilen der islamischen Gesetzgebung benötigt, da
Allah, erhaben sei Er, sagte:

„So
fragt die Leute der Ermahnung, wenn ihr (etwas) nicht wisst.“ [An-Nahl:43]

Und
er muss, in Bezug auf seine Frage, jemanden suchen, dem er, von denen, die für
Wissen, Vorzug, Gottesfurcht und Rechtschaffenheit bekannt sind, vertraut.“

Aus „Fatawa Al-Lajna Ad-Daa`ima“ (56/5).

Die
Rechtsschule von Imam Abu Hanifa, möge Allah ihm barmherzig sein, mag die
Rechtsschule sein, die sich am meisten unter den Muslimen verbreitet ist. Die
Gründe dafür können sein, dass sich die osmanischen Kalifen zu dieser
Rechtsschule bekannten und weil sie über die islamischen Länder, mehr als
sechs Jahrhunderte lang, herrschten. Das bedeutet nicht, dass die Rechtsschule
von Abu Hanifa, möge Allah ihm barmherzig sein, die authentischste Rechtsschule
ist, oder dass alles, was es darin an Ijtihadat gibt, richtig ist. Vielmehr ist
sie wie jede andere Rechtsschule; in ihr gibt es sowohl Richtiges als auch Falsches.
Der Gläubige aber muss der Wahrheit und dem Richtigen folgen, ohne dabei
den zu betrachten, der es sagt.

Und
Allah weiß es am besten.