Wenn der Mensch das Fasten im Monat Ramadan, ohne dass ein Entschuldigungsgrund vorhanden ist, unterlässt, oder im Monat absichtlich das Fasten abbricht, muss er die Tage, in denen er das Fasten gebrochen hat (oder nicht gefastet hat) nachholen?

Alles Lob
gebührt Allah

Das Fasten
im Ramadan ist eine der Säulen des Islams und es ist dem Muslim nicht
erlaubt sein Fasten zu unterlassen, außer durch einen Entschuldigungsgrund.

Und wer das
Fasten im Ramadan unterlässt, oder es abbricht, aufgrund eines
islamisch-legitimen Grundes, wie die Krankheit, die Reise und die
Menstruation, muss das, was er gebrochen hat, nachholen, gemäß dem Konsens.
Denn Allah -erhaben ist Er- sagte:

„Wer jedoch
krank ist oder sich auf einer Reise befindet, (der soll) eine (gleiche)
Anzahl von anderen Tagen (fasten).“

[Al-Baqara.185]

Wer aber
das Fasten im Monat Ramadan absichtlich und aus Geringschätzung unterlässt –
auch wenn es nur ein Tag ist – wie wenn er von Grund auf nicht beabsichtigt
zu fasten oder das Fasten bricht, nachdem er damit angefangen hat, ohne
einen Entschuldigungsgrund, der begeht eine der großen Sünden und muss reuig
zurückkehren.

Die
Mehrheit der Gelehrten sind der Meinung, dass es Pflicht sei die Tage
nachzuholen, die man gebrochen hat. Einige von ihnen haben sogar den Konsens
diesbezüglich überliefert.

Ibn ‚Abdil
Barr sagte:

„Die
islamische Nation ist sich einig und alle haben überliefert, über
denjenigen, der im Ramadan absichtlich nicht fastet, obwohl er daran glaubt,
dass es eine Pflicht ist, es aber eher aus Selbstgefälligkeit und Hochmut
unterlässt, dies absichtlich tut und anschließend reuig zurückkehrt, dass er
dies nachholen muss.“

Aus
„Al-Istidhkar“ (77/1). 

Ibn Qudaama
Al-Maqdisi sagte:

„Wir kennen
diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit, da das Fasten fest in der
Schuld liegt und nur von ihr frei werden kann, wenn man es ausführt. Doch
wenn man es nicht ausführt, verbleibt man in dem Zustand, in dem man sich
befindet.“

Aus
„Al-Mughni“ (365/4). 

Und in den
Fatawa des Ständigen Komitees (143/10) steht:

„Wer das
Fasten unterlässt, weil er dessen Pflicht leugnet, ist nach dem Konsens ein
Ungläubiger. Und wer es aus Faulheit und Geringschätzung unterlässt, der
begeht keinen Unglauben, befindet sich aber durch das Unterlassen einer der
Säulen des Islams, über dessen Verpflichtung man sich einig ist, in großer
Gefahr und verdient es vom Befehlshaber mit dem bestraft und diszipliniert
zu werden, was ihn und seinesgleichen abschreckt. Einige Gelehrte sind sogar
der Meinung, dass man auf ihn den Takfir aussprechen kann.

Und er muss
das nachholen, was er unterlassen hat und zu Allah -gepriesen sei Er- reuig
zurückkehren.“ 

Schaikh Ibn
Baz wurde gefragte:

„Was ist
das Urteil über eine Person, die im Ramadan ohne einen islamisch-legitimen
Grund das Fasten bricht, obwohl sie ungefähr 17 Jahre alt ist und es für sie
keinen Entschuldigungsgrund gibt. Was soll sie tun? Und muss sie das Fasten
nachholen?“

Er
antwortete:

„Ja, sie
muss das Fasten nachholen und zu Allah -gepriesen und erhaben ist Er-, von
ihrer Nachlässigkeit und ihrem Fastenbrechen, reuig zurückkehren.

Und was die
Aussage des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- angeht:

„Wer an
einem Tag vom Ramadan, ohne aufgrund einer Erlaubnis oder Krankheit, das
Fasten bricht, der wird an seiner Stelle kein ganzes Jahr fasten können,
auch wenn er es tun würde“, so ist dies bei den Gelehrten ein schwacher
Hadith, der nicht authentisch ist.“

Aus „Fatawa
Nur ‚ala Ad-Darb“ (201/16). 

Einige
Gelehrte sind der Meinung, dass derjenige, der das Fasten im Ramadan
absichtlich unterlässt, es nicht nachholen muss. Vielmehr soll er oft
freiwillig fasten. Dies ist die Meinung der Dhahirya und Schaikh Al-Islam
Ibn Taymiyya und Schaikh Ibn ‚Uthaimin wählten diese aus. 

Al-Hafidh
Ibn Rajab Al-Hanbali sagte:

„Die
Meinung der Dhahirya, oder der meisten von ihnen, ist, dass derjenige, der
es absichtlich unterlässt, nicht nachholen muss. Dies wurde von
‚Abdurrahman, dem Gefährten von Asch-Schafi’i im Irak und vom Enkel von
Asch-Schafi’i (Sohn seiner Tochter) überliefert. Und es ist die Meinung von
Abu Bakr Al-Humaidi über das Fasten und das Gebet; wenn man das Fasten und
das Gebet absichtlich unterlässt, dann wird das Nachholen nicht reichen (o.
es nicht ersetzen können). Ähnliche Aussagen gab es bei unseren früheren
Gefährten, zu denen Al-Juzajani, Abu Muhammad Al-Barbahari und Ibn Battah
gehörten.“

Aus „Fath
Al-Bari“ (3/355). 

Schaikh
Al-Islam Ibn Taymiyya sagte:
„Derjenige, der einen Fasten(tag) oder ein Gebet ohne einen
Entschuldigungsgrund unterlässt, soll es nicht nachholen und es wird auch
nicht anerkannt.“

Aus
„Al-Ikhtiyaaraat Al-Fiqhiya“ (S. 460). 

Schaikh Ibn
‚Uthaimin sagte:

„Wenn man
aber das Fasten von Grund auf absichtlich ohne Entschuldigungsgrund
unterlässt, dann ist die stärkere Meinung, dass man es nicht nachholen muss,
da man davon nichts profitiert, denn es wird niemals akzeptiert. Und die
Regel besagt, dass jeder Gottesdienst, der zu einer bestimmten Zeit
festgesetzt ist, und dann von dieser bestimmten Zeit ohne einen
Entschuldigungsgrund hinaufgeschoben wird, nicht von demjenigen, der dies
tut, angenommen wird.“

Aus „Majmu‘
Al-Fatawa“ (89/19). 

Kurz
gesagt:

Wer auch
nur das Fasten von einem Teil der Tage im Ramadan absichtlich unterlässt,
muss es, entsprechend der Meinung der Mehrheit der Gelehrten, nachholen. Es
gibt auch Gelehrte, die der Meinung sind, dass man nicht nachholen muss, da
es ein Gottesdienst ist, dessen Zeit vergangen ist. Jedoch ist das, worauf
sich die Mehrheit der Gelehrten befindet näher und stärker (zum Richtigen),
da es ein Gottesdienst ist, der in der Schuld des Dieners fest verankert ist
und nur wegfällt, wenn man ihn ausführt. 

Und Allah
weiß es am besten.