Ich habe einmal mein Fasten (vom Ramadan) nachgeholt. Nach dem halben Tag aber habe ich gezweifelt, ob ich vor oder nach der Morgendämmerung die Absicht dafür gefasst habe. Daraufhin habe ich meine Absicht verändert, so dass ich diesen Tag freiwillig für Allah -erhaben ist Er- fastete. War meine Handlung richtig oder ist dies verboten? Und wenn es verboten ist, muss ich dann die Sühne dafür leisten oder etwas bestimmtes machen? Ich wünsche mir, dass Sie mir antworten, da ich sehr verwirrt bin.
Alles Lob
gebührt Allah
Erstens:
Wenn der
Rechtsfähige über die Absicht für sein Nachhol-Fasten zweifelt, ob er sie
vor oder nach der Morgendämmerung gefasst hat, dann ist die Grundlage, dass
er keine Absicht gefasst hat und dass alles so ist, wie es ist. Dies ist der
sichere Fall, da man zweifelt, ob es eine Absicht vor der Morgendämmerung
(überhaupt) gab. Und gemäß der Grundlage und der Gewissheit (Sicherheit) gab
es diese nicht. Außerdem verschwindet die Gewissheit (Sicherheit) nicht
durch Zweifel.
Wenn die
Fragende aber von Einflüsterungen geplagt wird, dann soll sie über ihr
Fasten die Absicht für das Nachholen setzen. Denn der Zweifel bedarf keiner
Beachtung, wenn sie viele sind, da man aufhören muss sich der
Einflüsterungen und Zweifel hinzugeben und um Beschwerlichkeiten abzuwehren,
welche der islamischen Gesetzgebung widersprechen.
Genauso ist es,
wenn der Zweifel eine unerwartete Einbildung ist, obwohl man stark davon
ausgeht, dass die Absicht richtig ist oder ein Indiz darauf hinweist, dass
du dein Fasten nachholst. Und es ist für dich nur geeignet an solch einem
Tag oder in solch einem Fall das Fasten nachzuholen.
Deshalb sagten
die Gelehrten:
Und der Zweifel
hat nach dem Tun keinen Einfluss, * auch wenn die Zweifel mehr werden.
Zweitens:
Wer anfängt ein
obligatorisches Fasten zu vollziehen, wie das Nachholen vom Ramadan, dem ist
es nicht erlaubt ohne Entschuldigungsgrund, wie die Krankheit oder Reise,
sein Fasten zu brechen.
Doch wenn man
das Fasten bricht, ob mit oder ohne Entschuldigungsgrund, so muss man diesen
Tag nachholen und an seiner Stelle an einen (anderen) Tag fasten.
Jedoch muss man
für das Fastenbrechen keine Sühne begleichen, egal ob mit oder ohne
Entschuldigungsgrund, da die Sühne nur zur Pflicht wird, wenn man tagsüber
im Ramadan Geschlechtsverkehr hat. Siehe die Antwort auf die Frage Nr.
49750.
Und wenn der
Muslim die Absicht vom Nachholen zu einem allgemeinen freiwilligen Fasten
verändert, so lastet keine Sühne auf ihn, doch muss er Allah um Vergebung
bitten und reuig zu Ihm zurückkehren.
Fazit:
Wenn die
Absicht in der Nacht davor für das Nachholen eines Fastentages gefasst
wurde, so ist es nicht erlaubt diese abzubrechen.
Und wenn dies
bereits geschehen ist, dann musst du Allah um Vergebung bitten und reuig zu
Ihm zurückkehren. Jedoch lastet dabei keine bestimmte Sühne auf dir.
Und wenn du
darüber zweifelst, ob du die Absicht für das Nachholen in der Nacht davor
gefasst hast, so ist die Grundlage, dass du sie nicht gefasst hast. Wir
handeln nach der Sicherheit/Gewissheit und sicher ist, dass sie (die
Absicht) nach dem Morgengebet aufgetreten ist, wodurch das Fasten als
freiwillig gilt. So ist es, wenn die Zweifel anerkannt sind.
Wenn du aber
von Einflüsterungen heimgesucht wirst, so wird dieser Zweifel nicht
anerkannt. Demnach ist es ein obligatorisches Fasten, auf das Zweifel keine
Auswirkungen haben, womit es nicht erlaubt es abzubrechen.
Da du es aber
bereits abgebrochen hast, musst du anstelle diesen Tages an einen anderen
Tag dein Fasten nachholen. Mache dies nicht nochmal und es lastet keine
Sühne auf dir.
Und Allah weiß
es am besten.
