Wann ist es dem Reisenden verboten sein Fasten zu brechen, und aus welchem Grund?

Alles Lob gebührt
Allah

Der Koran, die
prophetische Tradition (Sunna) und der Konsens (Ijmaˈa) der Gelehrten weisen
darauf hin, dass der Reisende (Musafir) das Recht hat in den Tagen vom
Ramadan sein Fasten zu brechen. Allah -erhaben ist Er- sagte:

„…wer jedoch
krank ist oder sich auf einer Reise befindet, (der soll) eine (gleiche)
Anzahl von anderen Tagen (fasten).“

[Al-Baqara 2:185]

Sie dazu die
Frage Nr. (37717)

Die Rechtsgelehrten -möge Allah ihnen barmherzig sein- erwähnen, dass der
Reisende, dem das Fastenbrechen erlaubt ist, er derjenige ist, dessen Reise
eine Entfernung erreicht, welche das Verkürzen der Gebete erlaubt (Masafa
Al-Qasr), und dessen Reise an sich selbst erlaubt ist.
Was denjenigen anbelangt, der eine Reise unternimmt, deren Entfernung nicht
die erforderliche Entfernung für das Verkürzen der Gebete erreicht (Masafa
Al-Qasr), oder denjenigen, der seine Reise unternimmt, um während ihr Sünden
zu begehen, so ist ihnen beiden das Fastenbrechen nicht erlaubt.

Und genauso ist
es, wenn er nur verreist, um sein Fasten brechen zu können.

 „Masafa Al-Qasr“
beträgt entsprechend der Mehrheit der Gelehrten vier „Burud“, was ca. 80
Kilometern entspricht. Einige Gelehrten sind der Ansicht, dass es hierbei
nicht auf die tatsächliche Entfernung ankommt, sonder darauf, was unter den
Leuten als Reise angesehen (bezeichnet) wird.

Siehe dazu die Frage Nr. (38079)

Die Ansicht, dass es demjenigen, der eine Reise unternimmt, um zu sündigen,
weder das Fastenbrechen erlaubt ist, noch andere reisebedingte
Erleichterungen, wie das Verkürzen der Gebete, ist die Rechtsmeinung der
Malikiten, Schafiˈiten und Hanbaliten.

Siehe dazu „Al-Mughni“ (2/52)

Sie haben es damit begründet, dass das Fastenbrechen (auf der Reise) eine
Erleichterung ist, und derjenige, der auf der Reise zu sündigen
beabsichtigt, die Erleichterung nicht verdient. Einige von Ihnen (den
Gelehrten) bedienen sich bei der Beweisführung der Aussage Allahs

-erhaben ist Er-:

„Wer sich aber in
einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren (Baghi) oder das Maß zu
überschreiten (ˈAdi), für den ist es keine Sünde. Allah ist Allvergebend und
Barmherzig.“

[Al-Baqara 2:173]

Der Punkt ist,
dass Allah -erhaben ist Er- es demjenigen, der es begehrt (Al-Baghi) oder
das Maß überschreitet, den Verzehr von Verendetem nicht erlaubt hat, weil
sie Frevler sind. Sie (die Gelehrten) sagen: „Al-Baghi“ ist derjenige, der
sich gegen den Herrscher auflehnt, und „Al-ˈAdi“ ist der Militante und der
Wegelagerer (Strassenräuber).

Die Hanafiten vertreten die Ansicht, dass er das Recht auf die
Erleichterungen des Fastenbrechens, der Verkürzung der Gebete etc. hat, was
auch die auserwählte Ansicht von Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya ist -möge
Allah ihm barmherzig sein-.

Siehe dazu „Al-Bahr Ar-Raˈiq“ (2/149) und „Majmuˈu Al-Fatawa“ (24/110).

Und diese folgen
nicht der Mehrheit der Gelehrten bei ihrer Beweisführung
mit diesem Vers, und sagen: „Vielmehr ist „Al-Baghi“ derjenige, der
verbotene Nahrung zu sich nehmen will, obwohl er dazu in der Lage ist, sich
von Erlaubtem zu ernähren. Und „Al-Muˈtadi“ ist derjenige, der das Maß des
Benötigten überschreitet.

Wer jedoch eine
Reise unternimmt, damit er sein Fasten brechen kann, so treibt dieser
Spielchen mit dem Gesetz Allahs, (versucht es auszutricksen) und wird
aufgrund seiner falschen Absicht bestraft.

In „Kaschaf
Al-Qinaˈa“ von den hanbalitischen Büchern (2/312) wird gesagt:
„Wenn er jedoch verreist, um sein Fasten zu brechen, so sind beide für ihn
verboten (Haram), die Reise und das Fastenbrechen, da es keinen Vorwand für
seine Reise gibt, ausgenommen des Fastenbrechens. Was das Verbot des
Fastenbrechens anbelangt, so aufgrund des nichtgegebenen
Entschuldigungsgrundes. Was das Verbot der Reise betrifft, so weil sie ein
Mittel zum unerlaubten Fastenbrechen ist.“

[Ende des Zitats]

Der Reisende hat
erst das recht sein Fasten zu brechen, nachdem er die Siedlung seiner Stadt
oder seines Dorfes verlassen hat. Es ist ihm verboten (Haram) sein Fasten
davor zu brechen, weil er dann als Ansässiger gilt.

Siehe dazu die Frage Nr. (48975

Darauf aufbauend
ist es dem Reisenden verboten in folgenden Situationen sein Fasten zu
brechen:
1. Wenn seine Reise nicht die Entfernung erreicht, welche für das Verkürzen
der Gebete notwendig ist.
2. Wenn, nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, seine Reise nicht erlaubt
ist.
3. Wenn er verreist, um sein Fasten zu brechen.

4. Wenn er
verreist und sein Fasten vor dem Verlassen der Häuser seines Dorfes oder
seiner Stadt brechen will.

5. Der Mehrheit
der Gelehrten nach, gibt es noch eine fünfte Situation, in der es dem
Reisenden verboten ist sein fasten zu brechen, und zwar wenn er sich in dem
Land, in welches er gereist ist, länger als vier Tage aufhält. Andere
Gelehrten sind der Ansicht, dass der Reisende die Erleichterungen der Reise
in Anspruch nehmen darf, solange er ein Reisender ist, ungeachtet der
Reisedauer.

Sie dazu die Frage Nr. (21091

Und Allah weiß es
am besten.