Was ist der Nutzen der Aussage desjenigen, welcher den Ihram für die Hajj oder ‚Umra
anlegen will (den Weihezustand annehmen), nämlich dass er sagt: „Falls mich etwas hindert, so ist die Stelle (des Verlassens meines Ihram-Zustands) dort, wo ich aufgehalten wurde.“
Alles
Lob gebührt Allah
Demjenigen, welcher für die Hajj oder ‚Umra den Ihram-Zustand betreten will,
ist es vorgeschrieben, dass er beim Betreten des Ihram-Zustand eine
Bedingung aufstellt, im Falle dass er befürchtet, dass ihn ein Grund an der
Weiterführung der Hajj oder ‚Umra hindern könnte. So spricht er: „Falls mich
ein Hindernis zurückhält, so ist mein Platz (vom Verlassen des
Ihram-Zustands) dort, wo du mich zurückgehalten hast.“ Dieses aufgrund
dessen, was Al-Bukhari (5089) und Muslim (1207) überliefert haben, dass
nämlich der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, zu Duba’a bint
Az-Zubair sagte:
„Dann
unternimm die Pilgerfahrt unter der Bedingung, dass du sagst: o Allah, ich
befreie mich vom Ihram, wo Du mich zurückhältst.“
Der Nutzen, welcher sich daraus für den Pilgerer ergibt, ist, dass falls ihm
etwas zustößt, was ihn an der Vollendung der Rituale hindert, wie eine
Krankheit oder ein Unfall; oder dass ihm, aus irgendeinem Grund, die
Einreise nach Mekka verwehrt wird, so verlässt er seinen Ihram-Zustand und
ist weder verpflichtet sich freizukaufen (Fidya zu geben), ein Tier zu
schächten, noch sich den Kopf zu rasieren.
Gäbe
es diese Bedingung nicht, so wäre er ein Muhsar, jemand, der an der
Vollendung der Riten gehindert wurde, und er wäre verpflichtet ein Tier zu
schächten, seinen Kopf zu rasieren, so wie es der Prophet, Allahs Segen und
Frieden auf ihm, im Jahr von Hudaybiya getan hat, als die Götzendiener ihn
am Betreten von Mekka gehindert haben.
Er,
Allahs Segen und Frieden auf ihm, schächtete ein Tier, rasierte seinen Kopf
und befahl den Gefährten das auch zu tun. Er sagte ihnen: „Steht auf,
schlachtet und dann rasiert.“
[Überliefert von Al-Bukhari (2734)]
Allah, erhaben sei Er, sagte:
„Und
vollendet die Hajj und die ‚Umra für Allah. Und wenn ihr daran gehindert
werdet, so bringt ein Opfertier dar, das euch (zu opfern) leicht fällt. Und
schert nicht eure Häupter, bis das Opfertier seinen Bestimmungsort erreicht
hat.“
[Al-Baqara 2:196]
Schaikh Ibn Baz, möge Allah barmherzig mit ihm sein, sagte:
„Der Nutzen dieser Bedingung ist, dass es dem Pilgerer (Muhrim) erlaubt ist
den Ihram Zustand zu verlassen, falls ihm etwas zustößt, was ihn an der
Vollendung der Rituale hindert, wie eine Krankheit oder Hinderung durch
einen Feind. In diesem Fall obliegt ihm nichts (an Sühne).“
[„Majmu’u Fatawa Ibn Baz“ (17/50)]
Schaikh Ibn ‚Uthaimin, möge Allah barmherzig mit ihm sein, sagte:
„Was den Nutzen der Bedingung anbelangt, so ist es, dass wenn dem Menschen
etwas zustößt, was ihn an der Vollendung der Riten hindert, er den
Ihram-Zustand verlassen kann, ohne weitere Verpflichtungen, was bedeutet,
dass er weder zu einem Freikauf (Fidya) noch zum Nachholen verpflichtet
ist.“
[„Majmu’u Fatawa Ibn ‚Uthaimin“ (22/28)]
Und Allah weiß es am besten.
