Wenn die Frau sich während des Neunten, Zehnten und Elften von Muharram in ihrer monatlichen Menstruationsphase befindet, ist es ihr erlaubt diese Tage nachzufasten?

Alles Lob
gebührt Allah. 

Wenn jemand
das Fasten das Fasten von ‚Aschura verpasst, so kann er es nicht nachholen,
da dieses nicht überliefert (bestätigt) wurde, und weil die Belohnung mit
dem Fasten des Tages von ‚Aschura verbunden ist, welcher eben verpasst
wurde.
Schaikh Ibn ‚Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, wurde gefragt:
„Wenn der Tag von ‚Aschura eintrifft, während sich die Frau in ihrer
Menstruationsphase befindet, soll sie sein Fasten nachholen? Und gibt es
eine Regel bezüglich dessen, was man an freiwilligem Fasten nachholen kann
oder nicht? Möge Allah dich mit Gutem belohnen.“
Er antwortete:
„Die freiwilligen Taten sind von zweierlei Art: Die eine Art, welche einen
Grund hat und die andere Art, welche keinen Grund hat. Was nun (an Taten)
einen Grund hat, und man verpasst es, da der Grund verpasst worden ist, so
wird das nicht nachgeholt, wie z.B. Das Gebet zur Begrüßung der Moschee
(Tahiyya Al-Masjid). Wenn ein Mann (die Moschee betritt) und sich hinsetzt,
dann länger Sitzen bleibt und daraufhin das Gebet zur Begrüßung der Moschee
verrichten will, so wird das nicht als das Tahiyya-Al-Masjid angesehen, da
es ein Gebet ist, welches einen (bestimmten) Grund hat und an daran gebunden
ist. Und wenn der Grund nicht mehr vorhanden ist, so ist auch die
Vorgeschriebenheit (der Tat) auch nicht vorhanden. Genauso ist es, wie es
aussieht, in Bezug auf den Tag von ‚Arafah und ‚Aschura. Wenn eine Person
das Fasten vom Tag von ‚Arafah und vom Tag von ‚Aschura grundlos
hinauszögert, so gibt es keinen Zweifel daran, dass er es nicht nachholen
kann, und falls er es (doch) tut, so wird es ihm nicht angerechnet. Es wird
ihm nicht angerechnet, als hätte er den Tag von ‚Arafah und den Tag von
‚Aschura gefastet.
Was diejenige Person anbelangt, welche aus einem Grund (das Fasten
verpasst), wie eine Frau, welche sich in ihrer Menstruationsphase befindet,
so ist ebenfalls das Ersichtliche, dass es nicht nachgeholt werden kann, da
dies einen bestimmten Tag betrifft, dessen Urteil mit dem Verstreichen
dieses Tages verstreicht.“
[Ende des Zitats aus „Majmu’u Fatawa Ibn ‚Uthaimin“ (20/43)]
Wer jedoch bezüglich des Unterlassens des Fastens entschuldigt ist (daran
gehindert wurde), wie eine Frau während ihre Menstruationsphase, eine Frau
im Wochenbett, ein Kranker oder Reisender, wobei es zu den gewohnten
Handlungen dieser Person gehört hat, diesen Tag zu fasten, oder sie die
Absicht für das Fasten dieses Tages gefasst hat, so wird sie aufgrund ihrer
Absicht belohnt. Dies aufgrund dessen, was Al-Bukhari (2996) von Abu Musa,
möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass er sagte, dass der
Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte:

„Wenn der
Diener erkrankt oder verreist, so wird ihm das Gleiche (an Belohnung)
geschrieben, (wie für das) was er zu tun pflegte, als er ansässig und gesund
war.“
Ibn Al-Hajar, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Seine Aussage: „So wird ihm das Gleiche (an Belohnung) geschrieben, (wie
für das) was er zu tun pflegte, als er ansässig und gesund war“ sind ein
Anrecht desjenigen, welcher es pflegte eine gute Tat (Ta’ah) zu machen und
er daran gehindert wurde, wobei es seine Absicht war, dass falls er nicht
daran gehindert worden wäre, dass er auf dieser Tat beständig bleibt.““
[Ende des Zitats aus „Fath Al-Bari“] 

Und Allah
weiß es am besten.