Ich bin ein junges Mädchen. Auf eurer Internetseite habe ich aus einem Rechtsurteil bezüglich der Sühneleistung (Kaffara) für die Nichteinhaltung des Eides erfahren, dass es nicht richtig ist diese in Form von Geld zu entrichten. Ich habe bereits in der Vergangenheit die Sühneleistungen (Kaffara) entrichtet, bevor ich das Rechtsurteil (Fatwa) las. Soll ich sie von Neuem entrichten, wobei ich nicht weiß, wie oft ich das schon getan habe.
Alles Lob
gebührt Allah
Erstens:
Die
Entrichtung der Sühneleistung (Kaffara) für die Nichteinhaltung des Eides
gehört zu den Fragestellungen (Angelegenheiten), die auf selbstständiger
Urteilsfindung (Ijtihad) (Masaˈil Al-Ijtihadiya) gründen und diesbezüglich
die Gelehrten eine Meinungsverschiedenheit haben. Im Rechtsurteil (Fatwa)
mit der Nr. (124274) erfolgte bereits (die
Antwort), dass das Vorrangige (Rajih, die richtigere Aussage) es ist, dass
die Entrichtung in Geldform nicht gestattet ist und dass dieses die
Rechtsmeinung (Madhab) der Mehrheit der Gelehrten ist. Abu Hanifa -möge
Allah ihm barmherzig sein- ist von dieser Meinung abgewichen und hat die
Entrichtung in Geldform gestattet.
Zweitens:
Die Fragestellungen (Angelegenheiten), bezüglich welcher die Gelehrten
unterschiedliche Ansichten haben, sind Fragestellungen für deren Urteil es
keinen definitiven oder nahen Textbeleg aus dem Koran und der Sunna gibt.
Vielmehr sind es Ableitungen (Schlussfolgerungen) der Gelehrten. Wer darin
einem Gelehrten blind folgt, so gibt es nichts dagegen einzuwenden. Wenn ihm
danach klar wird, dass es eine andere Aussage gibt, welche richtiger
(vorrangiger) ist als jene, nach der er gehandelt hat, so wird er dass tun,
was ihm als richtiger erscheint und das, was er aufgrund der ersten Ansicht
getan hat ist richtig und erlaubt und es wird nicht von ihm verlangt, dass
er es wiederholt.
Dieses ist die allgemeine Grundlage in Anbetracht solcher Fragestellungen.
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Solche Ijtihad-Fragestellungen sind nicht einfach so von der Hand zu weisen
und niemand hat das Recht einen anderen dazu zu drängen (verpflichten) ihm
darin zu folgen. Es wird ihrer bezüglich jedoch wissenschaftlich
argumentiert und wem dann die Richtigkeit einer der Aussagen klar geworden
ist, so folgt er ihr. Und wer demjenigen, mit der anderen Aussage (Ansicht)
folgt, so wird ihm das nicht abgesprochen.“
[Ende des
Zitats aus „Majmuˈu Al-Fatawa“ (30/80)]
Schaikh
Al-Islam erwähnte eine Fragestellung (Masˈala), bezüglich welcher die
Gelehrten eine Meinungsverschiedenheit haben und zwar ob wegen ihr das
Verbot (Tahrim) bezüglich der Eheschließung (Nikah) etabliert ist oder
nicht? So sagte er unter anderem:
„Jede der Ansichten (Aussagen) wurde von einer großen Anzahl von Gelehrten
vertreten, wie Asch-Schafiˈi, Malik nach einer der zwei von ihm
überlieferten Aussagen: Sie erlaubten jenes. Abu Hanifa, Ahmad, und Malik
nach der anderen von ihm überlieferten Aussage: Sie verboten jenes. Daher,
wenn die Person (Mensch) dabei einer der Ansichten (Aussagen) folgt, so ist
es ihm gestattet.“
[Ende des
Zitats „Majmuˈu Al-Fatawa“ (32/140)]
Er -möge
Allah ihm barmherzig sein- wurde nach einer List (Trick) gefragt, mit Hilfe
welcher einige Gelehrten Rechturteile getroffen habe, damit die Scheidung
(Talaq) seitens des Ehemanns nicht zu Stande kommt, genannt „Masˈala Ibn
Surayj“. Er antwortete:
„Dieses ist eine erfundene Fragestellung im Islam. Und weder hat jemand von
den Prophetengefährten (Sahaba) und den Tabiˈin aufgrund ihrer ein
Rechtsurteil (Fatwa) gegeben, noch jemand der vier Imame. Vielmehr hat damit
eine Gruppe späterer Gelehrten geurteilt, wobei ihnen dies, seitens einer
Gemeinschaft der muslimischen Gelehrten, abgesprochen (abgewiesen) wurde.
Und wer darin einer Person folgt und dann Reue zeigt (Taubah), so vergibt
Allah, was vorausgegangen ist. Und er wird sich nicht von seiner Frau
trennen, wenn er derjenige es war, der es gedeutet hat.
[Ende des
Zitats „Majmuˈu Al-Fatawa“ (33/244)]
Und er
wurde bezüglicher einiger Finanzgeschäfte, welche die Leute als Trick
nutzen, um dem Zinswucher (Riba) auszuweichen und welche einige Gelehrten
bereits als erlaubt erklärt haben, so nannte er die Beweise für deren Verbot
(Tahrim), und sagte dann:
„Das, was der Mann an Vermögen durch Finanzgeschäfte verdient, bezüglich
welcher sich die islamische Gemeinschaft (Umma) uneinig ist, wie die
Geschäfte, nach denen gefragt wurde und andere und es ihm (dem Mann) so
interpretiert wurde und er von der Erlaubnis, aufgrund des Ijtihad
(selbstständiger Urteilsfindung) überzeugt war, oder blind gefolgt ist, oder
einem der Gelehrten gefolgt ist, oder weil ihm jemand von ihnen durch ein
Rechtsurteil (Fatwa) erlaubt hat und Ähnliches, so muss er dieses Vermögen,
was er erworben und erhalten hat, nicht herausgeben. Und falls es ihnen
danach klar wird, dass sie einen Fehler begangen haben und dass derjenige
(der ihm das erlaubt hat) ein falsches Rechtsurteil erteilt hat, so haben
sie es (das Vermögen) aufgrund einer Interpretation erhalten… Jedoch ist es
an ihnen, wenn sie die Information (das Wissen darüber) gehört haben, diese
Zinsgeschäfte zu bereuen (Taubah zu machen)…“
[Ende des Zitats aus Majmuˈu Al-Fatawa (29/443-445)]
Demjenigen, der über das Verbot Bescheid weiß, ist es anbefohlen sich daran
zu halten und es ist ihm nicht gestattet in dieser Situation demjenigen
blind zu folgen, der geurteilt hat, dass es erlaubt wäre. Was das Vermögen
anbelangt, welches er durch diese Finanzgeschäfte, die er (falsch)
interpretiert hat, erworben hat, so ist er nicht dazu verpflichtet etwas
davon zu spenden. Vielmehr ist ihm dessen Besitz rechtmäßig.
Schaikh
Muhammad Ibn ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- wurde bezüglich
desjenigen gefragt, der Zakat Al-Fitr in Geldform entrichtet, worauf er
antwortete:
„Die Entrichtung von Zakat Al-Fitr in Geldform ist ein Fehler und der
Entrichtende wird nicht dafür belohnt. (Dies) aufgrund der Aussage des
Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Wer eine Tat verrichtet, die
wir nicht anbefohlen haben, so ist sie zurückgewiesen (abgelehnt).“ D.h.:
Wir nicht von ihm angenommen.
In „Al-Bukhary“ und anderen (Hadithwerken) wurde authentisch von Ibn ˈUmar
überliefert: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hat die
Zakat Al-Fitr in Form von einer Saˈa (Maßeinheit) Datteln oder einer Saˈa
Gerste vorgeschrieben.“ Er hat sie in Form von einer Saˈa (Maßeinheit)
Datteln oder einer Saˈa Gerste vorgeschrieben, wobei die Vorschrift (Fard)
hier eine definitive Pflicht darstellt.
Einige Gelehrten -möge Allah ihnen barmherzig sein- haben es gestattet, dass
sie (die Zakat Al-Fitr) in Geldform entrichtet wird. Wer daher diesen
(Gelehrten) (blind) folgt und sie (so) entrichtet, so wird er dafür belohnt,
wenn er die Wahrheit bezüglich dieser Angelegenheit (Fragestellung) nicht
kannte.
Wer es wusste, dass sie in Form von Nahrung entrichtet werden muss, er sie
aber in Geldform entrichtet hat, weil es leichter für ihn war, so wird er
nicht dafür belohnt.“
[Ende des Zitats aus „Fatawa Nur ˈAla Ad-Darb“ (2/10)]
Aufgrund
dessen, was vorausging:
(Was) das Entrichten der Sühneleistung (Kaffara) in Geldform in der
Vergangenheit (anbelangt), so wirst du dafür belohnt und bist nicht
verpflichtet die Sühneleistung wiederholt zu entrichten, sondern bist du
dazu verpflichtet, bezüglich der Eide, die in Zukunft folgen werden, diese
(Kaffara) in Form von Nahrung zu entrichten.
Und Allah
weiß es am besten.
