Ich möchte die letzten zehn Tage von Ramadan im I’tikaf verbringen, und ich würde gerne wissen, wann ich die Moschee betreten und wann verlassen soll.
Die Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Erstens:
Was die Anfangszeit vom I’itikaf anbelangt, so vertritt die Mehrheit der
Gelehrten (darunter die vier Imame: Abu Hanifa, Malik, Asch-Schafi’i und Ahmad,
möge Allah mit ihnen barmherzig sein) die Ansicht, dass derjenige, welcher
die letzten zehn Tage von Ramadan im I’tikaf verbringen will, die Moschee noch vor dem Sonnenuntergang der
21 Nacht betritt. Dabei stützen sie sich auf zahlreiche Beweise. Darunter sind:
1. – Dass es bestätigt ist, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf
ihm, die letzten zehn Tage von Ramadan im I’tikaf verbracht hat.
Und dieses beweist, dass er die Nächte der Tage im I’tikaf verbracht hat,
da „die zehn“ hier „die Nächte“ hervorhebt. Allah, erhaben sei Er, sagte:
„und bei den zehn Nächten“
[Al-Fajr 89:2]
Und die zehn Letzten beginnen mit der 21. Nacht. Hierauf
basierend, soll er die Moschee vor dem Sonnenuntergang der 21. Nacht betreten.
2. – Und sie (die Gelehrten) sagen:
„Zu den gewaltigsten Zielen des I’itikafs
gehört es, dass man die Nacht der Bestimmung (Laylatu al-Qadr) ersucht.
Und die 21. Nacht gehört zu den ungeraden Nächten der letzten zehn
Tage (von Ramadan), daher wird angenommen, dass es die Nacht der Bestimmung
sein könnte, und man sie deshalb im I’tikaf verbringen sollte.
Diese Aussage tätigte as-Sindi in „Haschiyatu An-Nasa’i“; und siehe dazu
„Al-Mughni“ (4/489).
Al-Bukhari (2041) und Muslim (1173) überlieferten
jedoch von ‚Aischa, dass sie sagte: „Wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und
Frieden auf ihm, I’itikaf machen wollte, so verrichtete er das Morgengebet
(Fajr) und blieb daraufhin innerhalb der Moschee.“
Einige der tugendhaften Vorfahren (Salaf) haben nach der äußeren
Bedeutung dieser Überlieferung geurteilt, dass man nämlich nach dem
Morgengebet im I’tikaf verweilen soll. Das Ständige Komitee vertrat auch
diese Ansicht (10/411), sowie Schaikh ibn Baz (15/442).
Die Mehrheit der Gelehrten antwortete auf diese
Überlieferung von zwei Seiten aus:
Erstens:
Dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sich vor dem
Sonnenuntergang im I’tikaf befunden hat, er jedoch erst nach dem Morgengebet,
den speziellen Platz für (seinen) I’tikaf eingenommen hat.
An-Nawawi sagte:
(Wenn er I’tikaf machen wollte, so verrichtete er das Morgengebet und betrat
(dann die Moschee) im Zustand des I’tikaf.)
„Damit argumentierten diejenigen, deren Ansicht es war, dass der I’tikaf
mit dem ersten Tag (nicht Nacht) beginnt. Das sagten auch al-Awzai’i,
ath-Thauri und al-Layth, nach einer seiner zwei Aussagen.
Malik, Abu Hanifa, Asch-Schafi’i und Ahmad sagten:
„Wenn er den ganzen Monat oder die letzten zehn
Tage I’tikaf machen möchte, so soll er die Moschee vor dem Sonnenuntergang
betreten.“
Sie deuteten die Überlieferung so um, dass er (der Prophet) die Moschee im
I’tikaf-Zustand betreten hat, alsdann abgebrochen und sich dann nach dem
Morgengebet zurückgezogen hat. Dieses nicht, weil der I’tikaf zu dieser Zeit
beginnt, sondern vielmehr hat er die Moschee im I’tikaf-Zustand vor dem
Abendgebet (Maghrib) betreten, verweilte in der Moschee, um sich dann nach der
Verrichtung des Morgenegebets (an seinen speziellen Ort) zurückzuziehen.“
[Ende des Zitates]
Die zweite Antwort:
Al-Qadi und Abu Ya’la von den Hanbaliten, erwiderten damit, dass die
Überlieferung bedeutet, dass er, Allahs Segen und Frieden auf ihm, dieses
am 20. Tag getan hat. As-Sindi sagte: „Diese Antwort sollte in Erwägung
gezogen werden, da sie vorzuziehen und am zutreffendsten ist.“
[Ende des Zitates]
Schaikh Ibn ‚Uthaimin wurde gefragt, in „Fatawa
As-Siyam“ (S. 501): „Wann beginnt der I’tikaf?“
Er Antwortete:
„Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass der Beginn des I’tikafs in
der Nacht vom 21. ist und nicht am Morgen des 21. Selbst wenn einige der
Gelehrten die Ansicht vertreten haben, dass der I’tikaf am Morgen des 21.
beginnt, dieses mit der Überlieferung von ‚Aischa bei Al-Bukhari,
möge Allah mit ihr zufrieden sein, untermauernd: (Und als er das
Morgengebet verrichtet hat, betrat er die Moschee im I’tikaf-Zustand), hat die
Mehrheit der Gelehrten das erwidert. Sie sagten nämlich, dass der
Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sich ab dem Morgen von den Menschen
zurückgezogen hat. Was jedoch seine Absicht zum I’tikaf betrifft, so hat er sie
von der ersten Nacht gefasst, da die letzten Zehn Tage mit dem Sonnenuntergang
des 20. Tages beginnen.“
[Ende des Zitates]
Auf Seite 503 sagte er ebenfalls:
„Derjenige, der in den letzten zehn Tagen zum I’tikaf die Moschee betreten
möchte, so wird er dieses zum Sonnenuntergang der 21. Nacht tun, da dieses
die Zeit des Anbeginns der letzten zehn Tage ist. Diesem widerspricht die
Überlieferung von ‚Aischa nicht, da die Ausdrücke unterschiedlich sind.
Daher wird das genommen, was der sprachlichen Beweisführung am nächsten
ist, und es ist dass, was Al-Bukhari (2041) von ‚Aischa, möge Allah mit
ihr zufrieden mit ihr sein, überlieferte, nämlich dass sie sagte:
„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden
auf ihm, pflegte es jeden Ramadan den I’tikaf zu vollziehen, und nachdem er
seine Tagesgebete verrichtet hat, so nahm er seinen Platz (in der Moschee ein),
an dem er den I’tikaf machen wollte.“
Ihre Aussage: „und nachdem er seine Tagesgebete
verrichtet hat, so nahm er seinen Platz (in der Moschee ein), an dem er den
I’tikaf machen wollte.“ – deutet darauf hin, dass sein Verweilen in der Moschee
seinem Eintritt in den I’tikaf vorausging. Dieses, weil ihre Wort „I’takafa“
„er machte I’tikaf“ ein Verb der Vergangenheit ist, und es die Grundlage ist in
seinem Grundzustand (und Bedeutung) zu verwenden.“
[Ende des Zitates]
Zweitens:
Was den Austriit aus dem I’tikaf anbetrifft:
So verlässt er die Moschee nach dem Sonnenuntergang des letzten Tages von
Ramadan.
Schaikh Ibn ‚Uthaimin wurde gefragt:
„Wann wird derjenige, der den I’tikaf verrichtet hat, seinen I’tikaf verlassen?
Ist es nach dem Sonnenuntergang zum Festtag oder nach dem Morgen des Festtags?“
Er antwortete:
„Derjenige, welcher den I’tikaf verrichtet hat, wird mit Ende des Ramadan
seinen I’tikaf verlassen. Der Monat Ramadan endet mit dem Sonnenuntergang in
der Nacht zum Festtag.“
[Ende des Zitates aus „Fatawa As-Siyam“ (S.502)]
In „Fatawa Al-Lajnah Ad-Da’imah“ (10/411) wurde angeführt:
„Die Dauer des I’tikafs der letzten zehn Tage von Ramadan endet mit dem
Sonnenuntergang seines letzten Tages.“
[Ende des Zitates]
Wenn er es jedoch wünscht zu verweilen, bis er das Morgengebet verrichtet hat,
und dann in seinem I’tikaf-Zustand zum Festtagsgebet (Salat al-‚Id) rausgeht,
so gibt es daran nichts auszusetzen. Einige der tugendhaften Vorfahren haben
dieses als erwünscht angesehen.
Imam Malik, möge Allah barmherzig mit ihm sein, sagte:
„Einige der Gelehrten waren der Meinung, dass wenn sie die letzten zehn Tage
des Ramadan im I’tikaf verbringen, dass sie nicht zu ihren Familien zurückkehren,
bis sie nicht das Festtagsgebet mit den Menschen verrichtet haben.“
Malik sagte:
„Und dieses erreichte mich in Bezug auf die Leute
der Gunst, welche vorangegangen sind, und dieses ist mir das liebste, was ich
diesbezüglich gehört habe.“
An-Nawawi sagte in „Al-Majmu’u“ (6/323):
„Asch-Schafi’i und seine Gefährten sagten: „Wer bezüglich des I’tikafs,
während der letzten zehn Tage des Ramadan, dem Propheten, Allahs Segen und
Frieden auf ihm, nacheifern möchte, so soll er die Moschee vor dem
Sonnenuntergang seiner 21. Nacht betreten, damit sich ihm nicht etwas davon entzieht.
Und er wird nach dem Sonnenuntergang in der Nacht zum Festtag die Moschee
verlassen, ungeachtet dessen, ob der Monat vervollständigt wurde oder
verkürzt. Das Bessere wäre es, dass er in der Nacht zum Festtag in der
Moschee verweilt, bis er das Festtagsgebet verrichtet hat, oder dass er zu dem
Gebetsplatz für das Festtagsgebet außerhalb der Moschee (Musalla)
herausgeht, falls sie es draußen verrichten.“
[Ende des Zitates]
Und falls er aus dem I’tikaf sofort zum Festtagsgebet rausgeht, so ist es für
ihn erwünscht, dass er vor dem Rausgehen sich duscht (Ghusl) und aufhübscht, da
dieses zu den Traditionen (Sunan) des Festtags gehört. Siehe dazu in der
Frage (36442) die detaillierte Erklärung dazu.
