1. Wer ist die rechenschaftspflichtige Person, die in den Islam eintreten und nach der islamischen Gesetzgebung handeln muss?

2. Ist es eine Voraussetzung, um in die islamische Religion eintreten zu können, zu sagen: „Ich bezeuge, dass niemand würdig ist angebetet zu werden, außer Allah und dass Muhammad Allahs Gesandter ist“?

Alles Lob gebührt Allah.

Erstens:

Die rechenschaftspflichtige Person, die in den
Islam eintreten und nach der islamischen Gesetzgebung handeln muss, ist jeder
Verständige, reife, den die Einladung zum Islam erreicht hat und das
Argument über ihn erbracht wurde.

Abu Dawud (4403) und At-Tirmidhi (1423)
überlieferten von
‚Ali
-möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Prophet -Allahs Segen und
Frieden auf ihm- sagte: „Der Stift wurde von Dreien erhoben: Dem Schlafenden,
bis er aufwacht, dem Kind, bis es die Geschlechtsreife erreicht und dem
Verrückten, bis er zu Sinnen kommt.“

Al-Albaani
stufte dies in „Sahih Abi Dawud“ als authentisch ein.

In der
Enzyklopädie der Rechtswissenschaften (36/4) steht:

„Die
Mehrheit der Rechtsgelehrten sind der Meinung, dass der Gegenstand der Rechtsfähigkeit,
in Bezug auf einen Menschen, die Geschlechtsreife und nicht das
Unterscheidungsvermögen ist. Das Kind, das (zwischen gut und schlecht
etc.) unterscheiden kann, muss immer noch keiner Pflichthandlung nachgehen und
wird auch nicht für das Unterlassen einer davon oder das Begehen einer
verbotenen Tat bestraft, da er -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Der
Stift wurde von Dreien erhoben: Dem Schlafenden, bis er aufwacht, dem Kind, bis
es die Geschlechtsreife erreicht und dem Verrückten, bis er zu Sinnen kommt.“

Darin steht
auch (30/264):

„Die
Rechtsgelehrten waren sich darüber einig, dass die Rechtsfähigkeit eines
Menschen von seinem Verstand abhängig ist. Somit muss derjenige, der
keinen Verstand hat, wie der Verrückte, keine gottesdienstliche Handlung, wie
das Gebet, das Fasten, die Hajj, die Abmühe etc. verrichten, auch wenn er ein
volljähriger Muslim ist.“

Schaikh
Al-Islam Ibn Taymiyya -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Denn der
Koran und die Sunnah haben bereits dargelegt, dass Allah niemanden bestrafen
wird, außer nachdem die Botschaft übermittelt wird. Wen also kein Satz
(Wort) erreicht hat, der wird nicht unmittelbar bestraft. Und wen auch nur ein
Satz erreicht hat, ohne einem Teil der Erläuterung, so wird er erst bestraft,
wenn er das Argument der Botschaft verwirft, welches über ihn erbracht wurde.
Und dies ist so, wie in Allahs -erhaben ist Er- Aussage: „Damit die Menschen
nach den Gesandten kein Beweismittel gegen Allah haben.“ [An-Nisaa‘:165]

Und Seine
Aussage: „O Gesellschaft der Jinn und der Menschen, sind nicht zu euch Gesandte
von euch (selbst) gekommen, die euch Meine Zeichen berichtet haben?“
[Al-An’am:130]

Und Er
sagte: „Haben Wir euch nicht ein so langes Leben gewährt, dass jeder, der
hätte bedenken wollen, darin hätte bedenken können? Und ist
nicht ein Warner zu euch gekommen?“ [Fatir:38]

Und Er
sagte: „Wir strafen nicht eher, bis Wir einen Gesandten geschickt haben.“
[Al-Isra‘:15].“

Aus „Majmu‘
Al-Fatawa“ (12/493).

Siehe für
mehr Nutzen die Antwort auf die Frage Nr. 239026.

Zweitens:

Das
Aussprechen des Glaubensbekenntnisses ist eine Voraussetzung für den Eintritt
im Islam, für jene, die dazu fähig sind es auszusprechen.

Schaikh
Al-Islam Ibn Taymiyya -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Was das
Glaubensbekenntnis betrifft, so ist derjenige, der es nicht ausspricht, obwohl
er dazu fähig ist, ein Ungläubiger, gemäß der
Übereinstimmung der Muslime. Außerdem ist er, bei den Altvorderen
der islamischen Nation, den Imamen und der Mehrheit der Gelehrten, ein
Ungläubiger, sowohl vom Inneren als auch vom Äußeren.“

Aus „Majmu‘
Al-Fatawa“ (7/609).

Siehe auch
die Antwort auf die Frage Nr. 655 und Nr.
224858.

Und Allah
-erhaben ist Er- weiß es am besten.