Was sind die Säulen des islamischen Ehevertrags? Und was sind seine Voraussetzungen?

Alles
Lob gebührt Allah.

Die
Säulen des Ehevertrags im Islam sind drei:

Erstens:

Das
Zugegensein der beiden Brautleute, die beide frei sein müssen von Dingen, die
eine Gültigkeit der islamischen Ehe verbieten, wie z.B. die nahe Verwandtschaft
durch Blutsverwandtschaft oder durch Stillen, oder dass der Mann Nicht-Muslim
ist, während die Frau Muslimin ist u.Ä.

Zweitens:

Das
wörtliche Einverständnis (al-Ijaab), das vom islamischen Vormund der
Frau (Wali) oder seinem Stellvertreter gesprochen wird, indem er zum Bräutigam
sagt: „Hiermit verheirate ich dich mit der soundso“, oder diesem Wortlaut
ähnliche Worte.

Drittens:

Die
Annahme der Vermählung (al-Qabul), die vom Bräutigam oder seinem
Stellvertreter gesprochen wird, indem er sagt: „Ich nehme an/ akzeptiere“, oder
diesem Wortlaut ähnliche Worte.

Die
Voraussetzungen für die Gültigkeit der islamischen Eheschließung sind
folgende:

Erstens:

Die
(unmissverständliche) Nennung der beiden Brautleute durch das Zeigen auf
diese, durch deren Namen, Beschreibung o.Ä.

Zweitens:

Die
Zufriedenheit/ das Einverständnis eines jeden der beiden Brautleute mit
dem jeweils anderen. Dies aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und
Frieden auf ihm:  „(…)Und die Frau, die
schon einmal verheiratet war, darf nicht eher verheiratet werden, bis sie um
ihre Anweisung dazu gebeten wird. (Das heißt, dass ihre Anweisung dazu
eingeholt wird, was bedeutet, dass es eine deutliche Aussage ihrerseits geben
muss.) Und die Jungfrau darf nicht eher verheiratet werden, bis ihre Erlaubnis
dafür erfragt wurde.“ (Das heißt, bis sie ihr Einverständnis durch
Worte oder durch Schweigen gegeben hat.) Sie (die Gefährten, Allahs
Wohlgefallen auf ihnen) sagten: „Oh Gesandter Allahs, und wie äußert
sie ihr Einverständnis?“ (Gemeint ist: Da sie sich doch schämt, über
solche Dinge zu sprechen.) Er sagte: „Indem sie schweigt.“ (Überliefert in
Sahih al-Bukhari, Nr. 4741)

Drittens:

Dass
der islamische Vormund der Frau (Wali) den Ehevertrag für sie abschließt,
da Allah den Vormund damit beauftragte, indem Er sagte (in ungefährer
Bedeutung auf Deutsch): „Und verheiratet die Noch-Ledigen unter euch.“[Koran
24:32]

Auch
sagte der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm:

„Jede
Frau, die sich ohne die Erlaubnis ihres Vormunds verheiratet, deren Heirat ist
ungültig, deren Heirat ist ungültig, deren Heirat ist ungültig.“

(Überliefert
bei at-Tirmidhi, 1021; und anderen. Diese Überlieferung wurde als
authentisch – sahih – eingestuft.)

Viertens:

Das
Zugegensein von Zeugen für den Ehevertrag. Dies aufgrund der Aussage des
Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Kein Ehevertrag außer mit
einem Vormund der Frau (Wali) und zwei Zeugen.“ (Überliefert bei at-Tabraani.
Diese Überlieferung wird in Sahih al-Jaami‘ erwähnt, Nr. 7558.)

Es
soll großen Wert auf das Publikmachen der Heirat gelegt werden. Dies
aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Macht
die Heirat bekannt!“ (Überliefert bei Ahmad. Diese Überlieferung
wurde in Sahih al-Jaami‘ als gut – hasan – eingestuft, Nr. 1072.)

 Die Voraussetzungen, die vom islamischen
Vormund (Wali) erfüllt werden müssen, sind folgende: 

1-
Gesunder Menschenverstand. 

2-
Islamische Volljährigkeit. 

3-
Die persönliche Freiheit (also keine Leibeigenschaft). 

4-
Die Einheit der Religion. Es gibt also keine Vormundschaft eines Nicht-Muslims
für einen Muslim oder eine Muslimin, genauso wenig wie es eine Vormundschaft
eines Muslims für einen Nicht-Muslim oder eine Nicht-Muslimin gibt. 

Bei
Nicht-Muslimen gilt die Vormundschaft bei der Heirat für eine Nicht-Muslimin,
auch wenn beider Religionen sich unterscheiden. 

Es
gibt keinerlei Vormundschaft durch jemanden, der den Islam verlassen hat (Murtad). 

5.
Die Ehrbarkeit (al-’Adaala). Sie stellt das Gegenteil der Sündhaftigkeit (al-Fisq)
dar. Sie ist laut Meinung einiger Gelehrter eine Voraussetzung für den Vormund
(Wali). Einige Gelehrte vertreten die Meinung, dass hierbei die offensichtliche
(also ungeprüfte) Ehrbarkeit ausreichend ist. 

Einige
andere Gelehrte sind der Meinung, dass es genügt, wenn er über das Interesse
und Wohl derjenigen, mit deren Verheiratung er beauftragt ist, wacht und diese
wahrt.

6.
Der Vormund muss ein Mann (und kann keine Frau) sein. Dies aufgrund der Aussage
des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Keine Frau verheiratet eine
(andere) Frau, und keine Frau verheiratet sich selbst, denn wahrlich,
diejenige, die Unzucht (Zina) begeht, ist die, die sich selbst verheiratet.“

(Überliefert
bei ibn Maja. Diese Überlieferung ist in Sahih al-Jaami‘ erwähnt, Nr.
7298.) 

7. Besonnenheit
und Umsicht (ar-Ruschd). Damit ist die Fähigkeit gemeint, einen guten
Ehepartner (für die Schutzbefohlene) zu erkennen, sowie die Kenntnis der
Interessen, die eine Ehe erfüllen sollte. 

Die
islamischen Rechtsgelehrten nennen eine Reihenfolge der Vormunde. So ist es
nicht erlaubt, einen verwandtschaftlich näherstehenden Vormund zu
übergehen, außer bei dessen Nicht-Vorhandensein oder wenn er die
Voraussetzungen eines Vormunds nicht erfüllt. 

Der
Vormund einer Frau ist zunächst ihr Vater, dann derjenige, den ihr Vater
(z.B. für die Zeit nach seinem Tod) als ihren Vormund bestimmt. 

Danach
sind es ihre Großväter väterlicherseits (entsprechend ihrer
Reihenfolge, also zunächst Großvater, dann Urgroßvater usw.). 

Danach
sind es ihre Söhne (in der Reihenfolge ihres Alters) und dann deren
Söhne. 

Danach
ihr Bruder und nach diesem ihr Halbbruder väterlicherseits und nach diesen
jeweils deren Söhne. 

Danach
ihr Onkel väterlicherseits (Bruder des Vaters von beiden Eltern), danach
ihr Halbonkel väterlicherseits (Halbbruder des Vaters
väterlicherseits) und nach diesen jeweils deren Söhne. 

Danach
ist der jeweils verwandtschaftlich nächste der sog. ‘Asabah-Verwandten –
wie im islamischen Erbrecht – der Vormund der Frau. 

Und
der muslimische Herrscher (oder wer ihn vertritt, wie z.B. ein legitimer
Richter) ist der Vormund derjenigen, die keinen Vormund haben. 

Und
Allah weiß es am besten.