In Bezug auf den Muslim, welcher nicht die Hajj verrichtet, was muss er in den ersten zehn Tagen vom Monat Dhul-Hijjah tun? Ich meine, sind das Kürzen der Fingernägel und der Haare, Verwendung von Henna und das Tragen neuer Kleidung erst nach dem Schlachten des ‚Id-Opfertieres (Udhiya) erlaubt?

Die Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.

Wenn der Beginn des Monats Dhul-Hijja
festgestellt wurde, und jemand ein ‚Id-Opfertier (Udhiya) schlachten will, so
ist es ihm verboten etwas von seiner Körperbehaarung zu entfernen, seine
Nägel oder etwas von seiner Haut zu kürzen (schneiden). Das Anziehen von
neuer Kleidung, die Verwendung von Henna oder Duft ist ihm nicht verboten, genau
sowie der Beischlaf mit seiner Ehefrau.

Dieses Urteil gilt alleine für denjenigen, der
schlachtet und nicht für den Rest seiner Familie oder für denjenigen, welchen
er mit der Schlachtung beauftragt hat. So ist nichts davon seiner Ehefrau und
seinen Kinder verboten, und auch nicht für den Beauftragten.

Bezüglich dieses Urteils gibt es zwischen dem
Mann und der Frau keinen Unterschied. Falls eine Frau ein ‚Id-Opfertier
(Udhiya) für sich schlachten möchte, ungeachtet dessen, ob sie verheiratet
ist oder nicht, so ist es ihr verboten etwas von ihrer Körperbehaarung zu
entfernen und die Nägel zu kürzen. Dieses aufgrund der allgemeinen Aussage
der religiösen Texte, welche diesbezüglich überliefert wurden.
Dieses wird auch nicht als „Ihram“ bezeichnet, da es keinen Ihram-Zustand gibt,
außer für das Ritual der Hajj oder der ‚Umra. Der Pilger, welcher sich
die Kleidung des Ihram angelegt hat, ihm sind die Verwendung von Duft, der
Beischlaf und die Jagd verboten. Dieses alles ist jedoch demjenigen erlaubt,
welcher nach dem Beginn des Monats Dhul-Hijja schlachten will. Nichts ist ihm
verboten, außer etwas von seinem Haar, seinen Nägel und der Haut zu
entfernen.

Von Ummu Salama, möge Allah mit ihr
zufrieden sein, wurde überliefert, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden
auf ihm, sagte:

„Wenn ihr den Neumond (Hilal) von Dhul-Hijja
seht, und jemand von euch (ein ‚Id-Opfertier) schlachten will, so soll er
nichts von seinem Haar und seinen Nägeln entfernen (kürzen/schneiden).“
(Überliefert von Muslim (1977)]

Und in einer anderen Version heißt es: „So
soll er nichts von seinen Haaren und seiner Haut antasten.“
Die Gelehrten des Ständigen Komitees haben gesagt:
„Es ist demjenigen, welcher (ein ‚Id-Opfertier) schlachten will,
vorgeschrieben, dass wenn der Neumond vom Monat Dhul-Hijja erscheint, weder
etwas von seinen Haaren entfernt, noch von seinen Nägeln oder Haut, bis er
geschlachtet hat. Dies aufgrund dessen, was eine Gruppe von Hadithgelehrten,
Al-Bukhari, möge Allah ihm barmherzig sein, ausgenommen, von Ummu Salama,
möge Allah mit ihr zufrieden sein, überliefert hat, dass der Prophet,
Allahs Segen und Frieden auf ihm sagte:

„Wenn ihr den Neumond (Hilal) von Dhul-Hijja
seht, und jemand von euch (ein ‚Id-Opfertier) schlachten will, so soll er nichts
von seinem Haar und seinen Nägeln entfernen.“

Der Wortlaut bei Abu Dawud, Muslim und An-Nasa’i
ist wie folgt:

„Wer ein Opfertier zum Schlachten hat, und der
Neumond von Dhul-Hijja erscheint, so soll er auf keinen Fall etwas von seinem
Haar und seinen Nägeln entfernen, bis er geschlachtet hat.“

Dies ungeachtet dessen, ob er das Schlachten
selbst übernimmt oder jemanden damit beauftragt. Was denjenigen anbelangt, für
den ein Opfertier geschlachtet wird, so ist ihm nichts davon vorgeschrieben, da
diesbezüglich nichts überliefert wurde. Dieses heißt auch nicht „Ihram“,
da der Muhrim (der Pilger) derjenige ist, welcher sich den Ihram für de Hajj
oder ‚Umra angelegt hat.
[Ende des Zitats aus „Fatawa Al-Lajna Ad-Da’ima“ (11/397,398)]

Die Gelehrten des Ständigen Komitees wurden
gefragt:
„Der Hadith: „Wer ein (‚Id-Opfertier) schlachten will, oder jemanden beauftragt
für ihn zu schlachten, so soll er von Beginn von Dhul-Hijja weder etwas von
seinem Haar, seiner Haut, noch von seinen Nägeln entfernen, bis er geschlachtet
hat.“
Umfasst dieses Verbot auch die gesamten Hausangehörigen, die Alten
(Erwachsenen) und Jungen von ihnen, oder nur die Alten (Erwachsenen) und nicht
die Jungen?““
Es antwortete:
„Den Wortlaut des Hadith, wie ihn der Fragesteller erwähnt hat, kennen wir
nicht. Den Wortlaut, den wir kennen und welcher vom Propheten, Allahs Segen und
Frieden auf ihm, authentisch überliefert wurde ist das, was eine Gruppe von
Hadithgelehrten , wie Al-Bukhari, möge Allah ihm barmherzig sein,
ausgenommen, von Ummu Salama, möge Allah mit ihr zufrieden sein,
überliefert hat, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm sagte:

„Wenn ihr den Neumond (Hilal) von Dhul-Hijja
seht, und jemand von euch (ein ‚Id-Opfertier) schlachten will, so soll er
nichts von seinem Haar und seinen Nägeln entfernen (kürzen/schneiden).“

Der Wortlaut bei Abu Dawud, Muslim und An-Nasa’i
ist wie folgt:

„Wer ein Opfertier zum Schlachten hat, und der
Neumond von Dhul-Hijja erscheint, so soll er auf keinen Fall etwas von seinem
Haar und seinen Nägeln entfernen, bis er geschlachtet hat.“
Dieser Hadith weist auf das Verbot hin, dass derjenige, der ein ‚Id-Opfertier
schlachten will,  etwas von den Haaren
und Nägel entfernt, nachdem die zehn ersten Tage von Dhul-Hijja begonnen
haben.  Die erste Überlieferung
enthält den Befehl und das Unterlassen. Die Grundlage ist jedoch, dass sie
die Verpflichtung (Wajib) bedingt, und wir kennen nichts, was ihn von diese
Grundlage entbindet. Die zweite Überlieferung enthält die Untersagung
(Nahy) des Entfernens, und die Grundlage ist, dass sie das Verbot (Tahrim)
bedingt, das Verbot des Entfernens. Und wir kennen auch nichts, was sie von
dieser Grundlage entbindet. Hiermit wird klar, dass diese Überlieferung
sich speziell nur auf denjenigen bezieht, welcher ein ‚Id-Opfertier schlachten
will. Was denjenigen anbelangt, für den geschlachtet wird, sei er groß
(erwachsen) oder klein, so ist ihm das Entfernen von seinem Haar, seiner Haut
oder Nägeln nicht untersagt. Dieses auf der Grundlage aufbauend, welche die
Erlaubnis darstellt. Und wir kennen keinen Beweis, welcher diese Grundlage
ändert.“
[Ende des Zitats aus „Fatawa Al-Lajna Ad-Da’ima“ (11/426,427)]
Zweitens:

Nichts von diesem ist demjenigen verboten,
welcher nicht schlachten will, weil er nicht in der Lage dazu ist. Und wer
etwas von seinem Haar oder Nägeln entfernt, wobei er schlachten will, so
ist er zu einem Ersatz (Fidya) nicht verpflichtet. Er muss Reue (Tauba) zeigen
und um Vergebung (Istighfar) bitten.
Ibn Hazm, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Wer ein ‚Id-Opfertier schlachten will, so ist es ihm mit der Erscheinung des
Neumondes von Dhul-Hijja verpflichtend (Fard), dass er weder von seinem Haar,
noch seinen Nägeln etwas entfernt, weder durch Rasieren oder Kürzen, noch
durch etwas anderes, bis er (dann) geschlachtet hat. Und wer nicht schlachten
will, so ist dies für ihn nicht bindend.“

[Ende des Zitats aus „Al-Muhalla“ (3/6)]
Ibn Qudama, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Wenn dieses bestätigt ist, so unterlässt er das Schneiden der Haare
und der Nägel. Und falls er es doch tut, so soll er Allah, erhaben sei Er,
um Vergebung bitten. Nach dem Konsens der Gelehrten ist er zu keinem Ersatz
(Fidya) verpflichtet, ungeachtet dessen, ob er es absichtlich oder aus
Vergessenheit getan hat.“
[Ende des Zitats aus „Al-Mughni“ (9/346)]
Der Nutzen:
Asch-Schaukani sagte:
„Die Weisheit hinter dem Verbot ist, dass er, für die Befreiung vom
Höllenfeuer, ganz bleibt. Und es wurde gesagt: „Aufgrund der
Ähnlichkeit zum Pilger (Muhrim). An-Nawawi überlieferte diese zwei Ansichten
und überlieferte von den Gefährten von Asch-Schafi’i, dass die zweite
Ansicht falsch ist, weil er sich weder vom Beischlaf fernhält, noch Duft,
Kleidung oder Ähnliches unterlässt, was derjenige unterlässt,
der sich im Ihram-Zustand befindet (Muhrim).“
[Ende des Zitats aus „Nayl Al-Awtar“ (5/133)]
Und Allah weiß es am besten.