Ich habe eine Frage, die mit dem Schwören auf Allah zu tun hat. Ich schwor auf Allah, dass ich nicht an einen bestimmten Ort gehe, doch ging ich eine Woche danach trotzdem dort hin. Ich entschloss mich drei Tage innerhalb der sechs Tage von Schawwal zu fasten. Zählt dieses als Sühne für den Eidbruch oder wie wird das angesehen? Möge Allah euch Gutes geben.
Alles Lob
gebührt Allah.
Erstens:
Bevor wir auf die Beantwortung der Frage eingehen, möchten wir den
Fragesteller auf einige wichtige Angelegenheiten aufmerksam machen.
1. Der Muslim achtet grundsätzlich auf seine Eide (Schwüre) und wirft nicht
damit um sich, und er schwört nicht auf Dinge, die es nicht verdienen, dass
man ihrer bezüglich auf Allah -erhaben ist Er- schwört. Allah -erhaben ist
er- sagte: „Und erfüllt eure Eide.“ [Al-Maˈida 5:89]
Schaikh Muhammad Ibn Salih Al-ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein-
sagte:
„Die Grundlage ist, dass Eide nicht vermehrt geleistet werden sollten. Dies
aufgrund der Aussage Allahs -erhaben ist Er-: „Und erfüllt eure Eide.“
[Al-Maˈida 5:89]
Einige Gelehrten interpretierten diesen Vers als: „Leistet nicht vermehrt
Eide.“ (Schwört nicht viel.) Zweifelsohne hat dies Priorität, ist sicherer
für die Person und besser für seinen Schutz.“ [Asch-Scharh Al-Muntiˈ“
(15/117)]
2. Wenn der Ort, zu dem du geschworen hast nicht hinzugehen, ein verbotener
Ort ist, an welchen es entsprechend der Gesetzgebung Allahs nicht erlaubt
ist hinzugehen, so bist du verpflichtet deinen Eid (Schwur) zu erfüllen und
nicht hinzugehen.
Und falls es verpflichtend ist dort hinzugehen, wie aufgrund der
Aufrechterhaltung der Verwandschaftsbande, oder zum Besuch von Angehörigen,
so bist du dazu verpflichtet deinen Eid zu brechen, wenn eben der Gang
dorthin verpflichtend ist.
Es ist erwünscht
(Mustahab), dass du deinen Eid brichst, wenn der Gang dorthin (ebenfalls)
erwünscht ist.
Ist der Gang dorthin erlaubt, so musst du schauen, was besser für deine
Religion und dein Diesseits ist, und gottesfürchtiger bei deinem Herrn.
Dieses machst du dann auch.
Wenn der Gang
dorthin besser ist und dich der Gottesfurcht näher bringt, so sollst du
dahin gehen und eine Sühne für deinen Eid(bruch) leisten. Andernfalls bleib
dabei, nicht dort hinzugehen.
Von ˈAbdurrahman
Ibn Samura -möge Allah mit ihm zufrieden sein- wurde überliefert, dass er
sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wenn
du einen Eid geschworen hast und dann der Meinung bist, dass etwas anderes
besser ist, so mache das, was besser ist, und leiste Sühne (Kaffara) für
deinen Eid(bruch).“
[Überliefert von
Al-Bukhary (6343) und Muslim (1652)]
Von Abu Huraira -möge Allah mit ihm zufrieden sein- wurde überliefert, dass
der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer einen Eid
schwört und daraufhin sieht, dass etwas anderes besser ist, so soll er eine
Sühne (Kaffara) für seinen Eid leisten und das tun, was besser ist.“
[Überliefert von
Muslim (1650)]
In „Mawsuˈa Al-Fiqhiya“ (8/63) wurde gesagt:
„Die Einhaltung des Eides bedeutet, dass man ehrlich seinen Eid leistet und
das erfüllt, worauf man geschworen hat. Allah -erhaben ist Er- sagte: „und
brecht nicht die Eide nach ihrer Bekräftigung, wo ihr doch Allah zum Bürgen
über euch gemacht habt. Gewiss, Allah weiß, was ihr tut.“
[An-Nahl 16:91]
Dies ist verpflichtend (Wajib) in Bezug auf eine Tat, die verpflichtend ist,
oder bezüglich des Unterlassens von einer verbotenen (Haram) Handlung. Somit
ist der Eid (Schwur) eine Gehorsamkeit (gegenüber Allah), dessen Einhaltung
verpflichtend ist, und man das erfüllen muss, worauf man geschworen hat,
wobei das Brechen des Eides hier verboten (Haram) ist.
Schwört man (jedoch) auf das Unterlassen einer Verpflichtung (Wajib) oder
die Ausführung einer verbotenen (Haram) Tat, so ist es ein sündiger Eid, der
gebrochen werden muss.
Hat man geschworen eine freiwillige (Naafil) Tat zu tun, wie das freiwillige
Gebet oder die freiwillige Spende, so ist die Einhaltung des Eides
lobenswert (Mandub) und diesem zuwider zu handeln ist verpönt (Makruh).
Schwört man darauf eine freiwillige (Naafil) Tat zu Unterlassen, so ist
dieser Eid verpönt (Makruh), seine Einhaltung ist verpönt, und die Sunna
dabei ist es, diesen Eid zu brechen.
Hat man bezüglich einer erlaubten Tat (Mubah) geschworen, so ist der
Eidbruch auch erlaubt (Mubah). Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden
auf ihm- sagte: „Wenn du einen Eid geschworen hast und dann der Meinung
bist, dass etwas anderes besser ist, so mache das, was besser ist, und
leiste Sühne (Kaffara) für deinen Eid(bruch).“
[Überliefert von
Al-Bukhary (6343) und Muslim (1652)]
[Ende des Zitats]
3. Dein Entschluss drei Tage zu Fasten, weil du deinen Eid gebrochen hast,
ist nicht zulässig, außer dass du nicht in der Lage bist zehn Armee zu
speisen oder einzukleiden, da die Sühne (Kaffara) für den Eidbruch das
Speisen von zehn Armen ist, deren Einkleiden oder die Befreiung eines
Sklaven. Und wer das nicht erbringen kann, so fastet er drei Tage. Allah
-erhaben ist Er- sagte:
„Allah wird euch
nicht für etwas Unbedachtes in euren Eiden belangen. Jedoch wird Er euch für
das belangen, was ihr mit euren Eiden fest abmacht (und dieses dann nicht
einhaltet). Die Sühne dafür besteht in der Speisung von zehn Armen in dem
Maß, wie ihr eure Angehörigen im Durchschnitt speist, oder ihrer Bekleidung
oder der Befreiung eines Sklaven. Wer aber keine (Möglichkeit) findet, (der
hat) drei Tage (zu) fasten. Das ist die Sühne für eure Eide, wenn ihr
schwört. Und erfüllt eure Eide. So macht Allah euch Seine Zeichen klar, auf
dass ihr dankbar sein möget!“
[Al-Maˈida 5:89]
Siehe die Frage Nr. (45676)
Zweitens:
Was speziell deine Frage anbelangt, ob du das Sühnefasten im Monat Schawwal
erfüllst und sie zu den sechs Tagen des Schawwals zählst, wurde
diesbezüglich überliefert, dass das Fasten (dieser sechs Tage) wie das
Pflichtfasten eines ganzen Jahres ist. Daher sagen wir:
Wenn dir das Fasten obliegt, weil du zur Speisung und Einkleidung (von zehn
Armen) nicht in der Lage bist, so darfst du es (das Fasten) nicht zu den
sechs Tagen vom Schawwal zählen, und es ist dir nicht erlaubt die Absicht
für eine verpflichtende Tat mit der Absicht für eine freiwillige Tat
zusammenzufassen. Das Sühnefasten ist eine spezielle Sache und erfordert
eine eigenständige Absicht, genauso wie es der Fall mit den sechs Tagen vom
Schawwal ist. Daher zählt dein Fasten von den drei Tagen als Sühne für
deinen Eidbruch nicht zu den sechs Tagen vom Schawwal.
Das ständige
Fatwa-Komitee wurde gefragt:
„Zählen das Fasten der sechs Tage von Schawwal, das Fasten am Tag von
ˈAschura, und das Fasten am Tag von ˈArafa als Sühnefasten für den Eidbruch,
da es vorkommt, dass man nicht mehr weiß, wie oft man seinen Eid gebrochen
hat.“
Das Komitee
antwortete:
„Die Sühne für den Eidbruch ist die Befreiung eines gläubigen Sklaven, das
Speisen von zehn Armen oder deren Einkleiden. Falls man etwas davon nicht
erbringen kann, so fastet man für jeden (gebrochenen) Eid drei Tage als
Sühne.
Was die Sache betrifft, dass du nicht mehr weißt, wie oft du deinen Eid
gebrochen hast, so bist du dazu verpflichtet dir Mühe zu geben, es ungefähr
herauszufinden. Danach leistest du dafür Sühne, und dieses würde -so Allah
will- ausreichend sein.
Das Fasten vom Tag von ˈAschura, ˈArafa, und den sechs Tagen von Schawwal
wird nicht als Sühne für den Eidbruch gezählt, es sei denn, dass man deren
Fasten als Sühnefasten beabsichtig hat und nicht als freiwilliges Fasten.“
[Asch-Schaikh ˈAbdulˈaziz Ibn Baz, Asch-Schaikh ˈAbdurrazaq Al-ˈAfifi,
Asch-Schaikh ˈAbdullah Ibn Ghudyan]
[„Fatawa Al-Lajna Ad-Daˈima“ (23/37,38)]
Schaikh Muhammad Ibn Salih Al-ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein-
wurde gefragt:
„Die Fragestellerin führte an, dass sie einen Eid schwor (und brach), und
sie will dafür als Sühne drei Tage fasten. Ist es ihr erlaubt, diese Tage
als die sechs Tage von Schawwal zu fasten, so dass ihr Fasten insgesamt
sechs Tage beträgt?“
Er antwortete:
„Erstens: Es ist nicht erlaubt, dass derjenige, der seinen Eid (Schwur)
gebrochen hat, fastet, es sei denn, dass er die Speisung von zehn Armen oder
deren Einkleiden nicht erbringen, oder einen Sklaven befreien kann. Dies, da
Allah -gepriesen ist Er und erhaben- sagte: „Die Sühne dafür besteht in der
Speisung von zehn Armen in dem Maß, wie ihr eure Angehörigen im Durchschnitt
speist, oder ihrer Bekleidung oder der Befreiung eines Sklaven. Wer aber
keine (Möglichkeit) findet, (der hat) drei Tage (zu) fasten. Das ist die
Sühne für eure Eide, wenn ihr schwört.“ [Al-Maˈida 5:89]
Im Gemeinvolk
ist es verbreitet, dass die Sühne für den Eidbruch das Fasten von drei Tagen
ist, ob man zur Speisung, dem Einkleiden und der Befreiung eines Sklaven in
der Lage ist oder nicht. Das ist ein Fehler. Vielmehr ist das Fasten nicht
erlaubt, es sei denn, dass derjenige, der seinen Eid gebrochen hat, es nicht
erbringen kann zehn Arme zu speisen, oder er kann es, jedoch keinen Armen
findet. In diesem Fall fastet er drei aufeinanderfolgende Tage.
Falls er nun davon betroffen ist, die drei Tage zu fasten, so ist es nicht
erlaubt, dass er damit die sechs Tage vom Schawwal beabsichtigt, da es zwei
eigenständige gottesdienliche Handlungen sind, und daher die eine nicht von
der anderen abgedeckt wird. Vielmehr sollte er die sechs Tage vom Schawwal
fasten und danach die drei Tage (des Sühnefastens), zusätzlich (eben) zum
Fasten der sechs Schawwal-Tage.“
[„Fatawa Nur ˈAla Ad-Darb“ (/84,85)]
Bezüglich der drei Tage wird nicht vorausgesetzt, dass sie aufeinander
gefastet werden müssen. Dieses erläuterten wir bereits in der Antwort auf
die Frage Nr. (12700), so schaue es dir an.
Und Allah weiß
es am besten.
